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283_1983 AT

283. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stelle Bundeskanzleramt

sind für die Ruhe- und Versorgungsbezüge

nach dem Bezügegesetz für den Bundespräsidenten,

für die Mitglieder der Bundesregierung, für

die Staatssekretäre und für die Landeshauptmänner

einschließlich ihrer Hinterbliebenen sowie für die

Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz

für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

einschließlich ihrer Hinterbliebenen

von der Buchhaltung des Bundesrechenamtes

zu besorgen.

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