283_1983
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283. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 283. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz
1983_283_0 283. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz
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Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,
wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten Buchhaltungsaufgaben
der anweisenden Stelle Bundeskanzleramt
sind für die Ruhe- und Versorgungsbezüge
nach dem Bezügegesetz für den Bundespräsidenten,
für die Mitglieder der Bundesregierung, für
die Staatssekretäre und für die Landeshauptmänner
einschließlich ihrer Hinterbliebenen sowie für die
Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz
für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
einschließlich ihrer Hinterbliebenen
von der Buchhaltung des Bundesrechenamtes
zu besorgen.