283. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 652, über
die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der
Vertragsversicherung wird wie folgt geändert
Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kaution hat zu betragen
1. für den Betrieb der Lebensversicherung
16000000 S,
2. für den Betrieb der Krankenversicherung
4000000 S,
3. für den Betrieb der Kreditversicherung
8000000 S,
4. für den Betrieb sonstiger Versicherungszweige
(Versicherungsarten insgesamt)
12000000 S."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehende Kautionen, die nicht die im
Art. I angeführten Beträge erreichen, sind innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
auf diese Beträge zu erhöhen.