283. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979 und
BGBl. Nr. 586/1980 wird geändert wie folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß
Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und
Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 1
vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung
abschließen können für
a) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der
Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem
(der) Versicherten verschwägerte Personen
gleichen Grades;
b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte
bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche
Person, die seit mindestens zehn
Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft
lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen
Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte dicht
vorhanden ist.
Eine Familienversicherung gemäß lit.b kann nur für
eine einzige Person abgeschlossen werden."
2. Im § 60 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck
„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.
3. Im § 72 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"
durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"
zu ersetzen.
4. § 83 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines
gemäß § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten,
a) wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen
des Abs. 1 zutreffen, und
b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine
Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)
genüssen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen
bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie
Erwerbseinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
5. Im § 135 ist der Ausdruck „§§ 136 bis 138"
durch den Ausdruck „§§ 136 und 138" zu ersetzen.
6. § 136 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)pension
§ 136. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension
hat die Witwe nach dem Tod des versicherten
Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der
versicherten Ehegattin, wenn sie (er) die Erwerbstätigkeit,
die die Pflichtversicherung des verstorbenen
Ehegatten begründet hatte, nicht fortführt. Anspruch
auf Witwen(Witwer)pension hat auch die Witwe (der
Witwer), die (der) nach dem Tod des versicherten
Ehegatten (der versicherten Ehegattin) dessen (deren)
Erwerbstätigkeit fortgeführt hat, wenn die ihr (ihm)
zustehende Berechtigung zur Fortführung der
Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der
verstorbenen Ehegattin) bzw. das Gesellschaftsverhältnis
erloschen ist; hat sie (er) die Erwerbstätigkeit
mindestens drei Jahre fortgeführt, gebührt die
Witwen(Witwer)pension nur, wenn im Zeitpunkt der
Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nicht
besteht.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder
der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem
Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten mehr als;
25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten
und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die
Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich
im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen
im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte
oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe
(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen
angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
2. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,
die bereits früher miteinander verheiratet gewesen
sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der
Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen
gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht
ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt
mit Abs. 3 vorliegt, auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit
seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines
gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern
und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe
geschlossen hat."
7. § 137 hat zu entfallen.
8. § 139 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Liegt der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum
Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH
der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,
soweit die Pension einschließlich des
Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
9. a) Im § 145 Abs. 1 haben die Einleitung und die
lit. a wie folgt zu lauten
„Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die)
Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)
pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er
(sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt
hätte;"
b) § 145 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes
das 50 Lebensjahr noch nicht vollendet, so
hat die Witwen(Witwer)pension mindestens
30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere
Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu
betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
c) § 145 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136
Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die
Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden
und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für
das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der (dem)
Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten
gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gebührende Witwen(Witwer)rente,
sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen
Witwer) aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit
dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum
Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne des
§ 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft
(§ 128 Abs. 1 letzter Satz) mit
dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis
der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
10. § 146 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension
§ 146. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer
Witwen(Witwer)pension (§ 136), die (der) sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in
der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension,
auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen
Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines
Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,
die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der in Abs. 1
bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als
schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 50 sich ergebenden Höhe mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster
oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben
der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen
gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich
der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5
und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe
(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine
Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel
des Betrages anzurechnen, der sich bei' der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des
Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die
Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als
Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.
Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des
Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes
folgt."
11. a) Im § 148 erster Satz sind die Worte „auf die
der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte
„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)
Ableben" zu ersetzen.
b) § 148 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 136
Abs. 4 und § 145 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten
Witwen(Witwer)pension gemäß § 136 Abs. 1 nicht
übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes
hinsichtlich des Grundbetrages und des als
Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig
zu kürzen."
12. a) § 150 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im
gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf
Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher
entstanden ist."
b) § 150 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten
auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 136 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch
den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe
(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."
13. § 151 Abs. 1 lit.a und b haben zu lauten
„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)
mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene
Ehegattin),"
14. a) § 159 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte, wenn er kein Erwerbseinkommen
bzw. keine Einkünfte aus Pensionen
oder Ruhe(Versorgungs)genüssen einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht;
Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter
den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden
Beträgen sowie Erwerbseinkommen
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
b) § 159 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
der Enkel oder der Geschwister des (der)
Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit
ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit
dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein
im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger
Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem
Grund kann nur eine einzige Person sein."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr
als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Mai 1981 bestandenen
Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmung des § 83 Abs. 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 4 gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 135, 136, 145 und 148
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich
des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981
eingetreten ist.
(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3
bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag
einer Witwerpension gemäß § 136 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. [
Z 6 gebührt unter Bedachtnahme auf § 50 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab
1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu
zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als
Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch
bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung
gestandenen Fassung des § 137 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
(6) Die Bestimmung des § 139 Abs. 4 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 8 ist nur in den Fällen
173
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Mai 1981 liegt.
(7) Die Bestimmung des § 146 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 10 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die
Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.