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283. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979 und

BGBl. Nr. 586/1980 wird geändert wie folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß

Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und

Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 1

vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung

abschließen können für

a) Verwandte in auf- und absteigender Linie,

ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der

Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem

(der) Versicherten verschwägerte Personen

gleichen Grades;

b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte

bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche

Person, die seit mindestens zehn

Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft

lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen

Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte dicht

vorhanden ist.

Eine Familienversicherung gemäß lit.b kann nur für

eine einzige Person abgeschlossen werden."

2. Im § 60 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

3. Im § 72 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

zu ersetzen.

4. § 83 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines

gemäß § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten,

a) wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen

des Abs. 1 zutreffen, und

b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine

Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)

genüssen einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen

bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie

Erwerbseinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

5. Im § 135 ist der Ausdruck „§§ 136 bis 138"

durch den Ausdruck „§§ 136 und 138" zu ersetzen.

6. § 136 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)pension

§ 136. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension

hat die Witwe nach dem Tod des versicherten

Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der

versicherten Ehegattin, wenn sie (er) die Erwerbstätigkeit,

die die Pflichtversicherung des verstorbenen

Ehegatten begründet hatte, nicht fortführt. Anspruch

auf Witwen(Witwer)pension hat auch die Witwe (der

Witwer), die (der) nach dem Tod des versicherten

Ehegatten (der versicherten Ehegattin) dessen (deren)

Erwerbstätigkeit fortgeführt hat, wenn die ihr (ihm)

zustehende Berechtigung zur Fortführung der

Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der

verstorbenen Ehegattin) bzw. das Gesellschaftsverhältnis

erloschen ist; hat sie (er) die Erwerbstätigkeit

mindestens drei Jahre fortgeführt, gebührt die

Witwen(Witwer)pension nur, wenn im Zeitpunkt der

Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nicht

besteht.

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder

der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem

Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten mehr als;

25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten

und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die

Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich

im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen

im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte

oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe

(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen

angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,

die bereits früher miteinander verheiratet gewesen

sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der

Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen

gewesen wäre.

(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht

ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt

mit Abs. 3 vorliegt, auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit

seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines

gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern

und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe

geschlossen hat."

7. § 137 hat zu entfallen.

8. § 139 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Liegt der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der

Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum

Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH

der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,

soweit die Pension einschließlich des

Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht

übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

9. a) Im § 145 Abs. 1 haben die Einleitung und die

lit. a wie folgt zu lauten

„Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die)

Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)

pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er

(sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt

hätte;"

b) § 145 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes

das 50 Lebensjahr noch nicht vollendet, so

hat die Witwen(Witwer)pension mindestens

30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere

Bemessungsgrundlagen angewendet

sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu

betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

c) § 145 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136

Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die

Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden

und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für

das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um eine der (dem)

Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten

gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gebührende Witwen(Witwer)rente,

sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen

Witwer) aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit

dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum

Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne des

§ 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen worden ist

und das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft

(§ 128 Abs. 1 letzter Satz) mit

dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis

der ständigen Hausgemeinschaft entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

10. § 146 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

§ 146. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer

Witwen(Witwer)pension (§ 136), die (der) sich

wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in

der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension,

auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen

Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines

Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,

die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der in Abs. 1

bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als

schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 50 sich ergebenden Höhe mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster

oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben

der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen

gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich

der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5

und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe

(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine

Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel

des Betrages anzurechnen, der sich bei' der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des

Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die

Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als

Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.

Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des

Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes

folgt."

11. a) Im § 148 erster Satz sind die Worte „auf die

der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte

„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)

Ableben" zu ersetzen.

b) § 148 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 136

Abs. 4 und § 145 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten

Witwen(Witwer)pension gemäß § 136 Abs. 1 nicht

übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes

hinsichtlich des Grundbetrages und des als

Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig

zu kürzen."

12. a) § 150 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im

gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf

Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher

entstanden ist."

b) § 150 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten

auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 136 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch

den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe

(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."

13. § 151 Abs. 1 lit.a und b haben zu lauten

„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)

mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene

Ehegattin),"

14. a) § 159 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte, wenn er kein Erwerbseinkommen

bzw. keine Einkünfte aus Pensionen

oder Ruhe(Versorgungs)genüssen einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht;

Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter

den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden

Beträgen sowie Erwerbseinkommen

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

b) § 159 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

der Enkel oder der Geschwister des (der)

Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit

ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein

im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger

Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem

Grund kann nur eine einzige Person sein."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr

als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Mai 1981 bestandenen

Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmung des § 83 Abs. 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 4 gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 135, 136, 145 und 148

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich

des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981

eingetreten ist.

(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3

bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag

einer Witwerpension gemäß § 136 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. [

Z 6 gebührt unter Bedachtnahme auf § 50 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab

1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu

zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als

Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch

bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung

gestandenen Fassung des § 137 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(6) Die Bestimmung des § 139 Abs. 4 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 8 ist nur in den Fällen

173

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. Mai 1981 liegt.

(7) Die Bestimmung des § 146 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 10 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die

Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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