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283. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, zuletzt

geändert durch die Mühlengesetz-Novelle

1978, BGBl. Nr. 339, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für handwerksmäßig

(§ 94 Z 20 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974) oder in der Form

eines Industriebetriebes (§ 7 GewO 1973) oder

von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

betriebene Mühlen, in

denen Roggen oder Weizen für menschliche Genußzwecke

vermahlen wird."

2. § 2 Abs. 7 hat zu entfallen; der Abs. 8 ist

als Abs. 7 zu bezeichnen; Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig

festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen

aller Mühlen am Ende eines Kalenderjahres um

weniger als 7% höher als die Summe der für

das Inland in diesem Kalenderjahr durchgeführten

Vermahlungen aller Mühlen, so haben der

Obmann und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums

dies festzustellen und den auf 7%

fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu

berechnen; der letztgenannte Prozentsatz ist bis

längstens 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Die monatliche Vermahlungsmenge

der einzelnen Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung

folgenden Feber die Summe aus der

bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge

und dem im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundgemachten Prozentsatz derselben."

3. Der im § 2 a Abs. 1, 2 und 3 verwendete

Ausdruck „Normalweizen" ist durch den Ausdruck

„Mahlweizen (Normalweizen)" zu ersetzen.

4. § 2 a Abs. 4 und 5 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 1 oder auf Grund des Abs. 3

festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der

Mühleninhaber nachweist, daß die gekaufte

Menge an inländischem Qualitätsweizen, dessen

Erfassung durch Maßnahmen des Bundes (Kontraktaktion

für Qualitätsweizen) unterstützt wird,

im Getreidewirtschaftsjahr zumindest das Zehnfache

der durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung

von Vulgareweizen im Sinne des

Abs. 1 des jeweils vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres

oder das sich auf Grund des

Abs. 3 ergebende Vielfache beträgt. Ist jedoch

diese Handelsvermahlung einer Mühle im laufenden

Getreidewirtschaftsjahr geringer als im vorangegangenen

Getreidewirtschaftsjahr, so wird

der Nachweis der Erfüllung der im Abs. 1 oder

auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Verpflichtung

auch dann erbracht, wenn der Kauf von diesem

Qualitätsweizen dem angeführten Ausmaß der

durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung

von Vulgareweizen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr

entspricht. Hat der Mühleninhaber

nachgewiesen, daß er innerhalb der drei

vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahre mehr

von diesem Qualitätsweizen gekauft hat, als er

gemäß Abs. 1 oder auf Grund des Abs. 3 verpflichtet

war, so ist ihm die den Pflichtanteil

überschreitende Menge auf den im laufenden

Getreidewirtschaftsjahr gemäß Abs. 1 oder auf

Grund des Abs. 3 zu erfüllenden Pflichtanteil

dieses Qualitätsweizens anzurechnen, wenn und

insoweit er dies dem Mühlenfonds bis spätestens

31. März des laufenden Getreidewirtschaftsjahres

schriftlich mitteilt. Enthält die Mitteilung des

Mühleninhabers Fehler, die einer Anrechnung

entgegenstehen, so hat der Mühlenfonds den

Mühleninhaber hievon binnen sechs Wochen

nach Einlangen der Mitteilung zu verständigen.

(5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr

mehr Mahlweizen (Normalweizen) vermahlen,

als dem sich aus den Abs. 1, 3 und 4 ergebenden

Anteil entspricht, so gilt die darüber hinausgehende

Vermahlungsmenge an Mahlweizen

(Normalweizen) zu je einem Elftel als nicht dem

§ 3 Abs. 4 unterliegende Vorvermahlung für die

Monate August bis einschließlich Juni des folgenden

Getreidewirtschaftsjahres."

5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber

für solche Überschreitungen an den

Mühlenfonds (§ 6) folgende Zahlungen zu leisten

bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent

1. bei einer Überschreitung der durch

eine Vorvermahlung im Sinne des

§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge

je 100 kg 215 S,

2. bei sonstigen Überschreitungen je

100kg 85S;

bei Übermahlungen von mehr als 1%

erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge

der Betrag gemäß Z 1

oder 2 je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

um 10 S

je 100 kg;

beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt

145 S

je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.

Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen

über das vorstehend angeführte Ausmaß

zu erhöhen, wenn ein Ansteigen der Überschreitungen

der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich

erheblichem Ausmaß eingetreten oder zu

befürchten ist. Die Erhöhung der bis zum vollen

ersten Übermahlungsprozent im Falle der Z 2

zu leistenden Zahlung darf höchstens auf 140 S

je 100 kg erfolgen. Der Betrag, um den sich bei

Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung

für die gesamte Übermahlungsmenge

je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

erhöht, darf höchstens mit 16 S je 100 kg,

die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen

Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung

mit höchstens 215 S je 100 kg festgesetzt werden.

Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."

6. Im § 3 Abs. 3 dritter Satz ist der Ausdruck

„S 50,— je 100 kg" durch „75 S je 100 kg" zu

ersetzen.

7. Im § 4 Abs. 3 zweiter Satz sind die Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"

durch „Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft"

zu ersetzen.

8. Im § 4 Abs. 4 ist der Ausdruck „für Handel

und Wiederaufbau" durch den Ausdruck

„für Handel, Gewerbe und Industrie" zu ersetzen.

9. Dem § 4 a Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Weiters sind dem Mühleninhaber die für die

Exportvermahlungen entrichteten Grundbeiträge

gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 rückzuerstatten."

10. § 4 a Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Mühleninhaber hat zur Förderung einer

solchen Vermahlung Anspruch auf einen Zuschuß

zu deren Kosten, wenn er den zollamtlichen Beleg

im Sinne des § 4 b innerhalb von sechs Monaten

ab dessen Ausstellung dem Mühlenfonds

vorlegt und zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen

mit dem Mühlenfonds einen Vertrag

abschließt, in dem die Höhe des Zuschusses

unter Zugrundelegung der betreffenden Menge

an Mehl oder Grieß zu vereinbaren und die

Höhe der gemäß Abs. 3 rückzuerstattenden

Grundbeiträge festzuhalten ist."

11. § 4 a Abs. 7 Z 1 lit. a hat zu lauten

„a) den Lieferungsauftrag eines inländischen

Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die

beantragte Bewilligung, die Bestellung der

hergestellten Produkte für den Export sowie

die für deren Herstellung je 100 kg

erforderliche Menge an Mehl oder Grieß

und die für die Herstellung dieser Menge

an Mehl oder Grieß erforderliche Getreidemenge

oder"

12. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf

Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 darf auf der Liegenschaft,

auf der die Mühle betrieben worden

ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren,

vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine

Mühle betrieben werden."

13. § 5 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft eine

Ausnahme von dem Verbot gemäß Abs. 4 zulassen,

wenn und insoweit die Inbetriebnahme

einer Mühle zur Deckung des Bedarfes der Bevölkerung

an Mahlprodukten notwendig ist."

14. § 7 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Das Mühlenkuratorium besteht aus 18 Mitgliedern;

sie sind vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung zu bestellen."

15. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist das Wort

„fabriksmäßig" durch die Worte „in der Form

eines Industriebetriebes" zu ersetzen.

16. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums

sind Vertreter der Bundesministerien für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung, für Inneres

und für Landesverteidigung sowie des Getreidewirtschaftsfonds

einzuladen."

17. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Mühlenkuratorium obliegt die

Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten

1. Anträge an den Landeshauptmann gemäß

§ 2 Abs. 7 und Äußerungen zu Anträgen

der Mühleninhaber, zu denen der Landeshauptmann

den Mühlenfonds gemäß § 14

aufzufordern hat,

2. Anordnungen über die Erhöhung oder die

Herabsetzung der Vermahlungsmengen gemäß

§ 2 Abs. 9,

3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens

(Normalweizens) an der Handelsvermahlung

für Vulgareweizen gemäß § 2 a Abs. 3,

4. Erhöhung der Zahlungen für Übermahlungen

gemäß § 3 Abs. 1,

5. Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß

§ 3 Abs. 4 Z 1, außer in dringenden

Fällen,

6. Übertragung der Überprüfung der Richtigkeit

der Mühlenmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds

gemäß § 4 Abs. 2,

7. Anregung zur Erlassung einer Verordnung

gemäß § 4 Abs. 4,

8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den

Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen

gemäß § 4 a Abs. 3,

9. Festlegung der Höhe des Zuschlags zu den

Grundbeiträgen gemäß § 4 a Abs. 4,

10. Bezahlung von Ablösebeträgen im Falle der

dauernden Stillegung einer Mühle gemäß

§ 5 Abs. 1,

11. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 5

Abs. 6,

12. Geschäftsordnung (§ 10),

13. Errichtung von Fachausschüssen und Behandlung

der von den Fachausschüssen gestellten

Anträge (§ 10),

H.Festsetzung der Grundbeiträge gemäß § 13

Abs. 3 und Aufnahme von Krediten gemäß

§ 13 Abs. 5,

15. Bestellung der geschäftsführenden Angestellten

und des sonstigen Personals des

Mühlenfonds,

16. Voranschlag, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß."

18. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Mühlenfonds hat den Tätigkeitsbericht

(Abs. 1 Z 16) dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie jährlich bis längstens

31. März des folgenden Jahres zu erstatten.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie 'hat diesen Tätigkeitsbereich unverzüglich

dem Nationalrat vorzulegen."

19. § 9 erster Satz hat zu lauten

„Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist

rechtswirksam, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen worden sind und mindestens

vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für den

Beschluß gestimmt haben; in den Fällen des

§ 8 Abs. 1 Z 10 und des § 8 Abs. 1 Z 14

ist für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses

jedoch die Zustimmung sämtlicher anwesender

Mitglieder erforderlich."

20. In den §§ 10 und 16 ist jeweils der Ausdruck

„für Handel und Wiederaufbau" durch

den Ausdruck „für Handel, Gewerbe und Industrie"

zu ersetzen.

21. § 13 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. Grundbeiträge, die die Mühleninhaber im

Ausmaß von 0,80 S je 100 kg Weizenvermahlung

und von 0,55 S je 100 kg Roggenvermahlung

zu entrichten haben;"

22. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das

in Z 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis

5 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis 4,50 S

je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen, wenn

die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur

Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben

nicht ausreichen. Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."

23. Im § 17 Abs. 1 ist das Zitat „§ 2 Abs. 8

zweiter Satz" durch „§ 2 Abs. 7 zweiter Satz" zu

ersetzen.

24. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein

Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutbestandsblatt

des Grundbuches ersichtlich gemacht ist

(§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine

Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden

ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen; gleichzeitig

ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen.

Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren;

auf das Vollstreckungsverfahren finden die

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 Anwendung."

25. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „am

30. Juni 1980" durch „mit Ablauf des 30. Juni

1982" zu ersetzen.

Artikel II

Von der im Art. I Z 3 (§ 2 a Abs. 4 dritter

Satz) eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit darf

in den Getreidewirtschaftsjahren 1980/81 und

1981/82 nur wie folgt Gebrauch gemacht werden

1. Im Getreidewirtschaftsjahr 1980/81 darf nur

die im Getreidewirtschaftsjahr 1979/80 den

Pflichtanteil überschreitende Menge an Qualitätsweizen

angerechnet werden.

2. Im Getreidewirtschaftsjahr 1981/82 darf

nur die in den Getreidewirtschaftsjahren 1979/80

und 1980/81 den Pflichtanteil überschreitende

Menge an Qualitätsweizen angerechnet werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach Art. I Z 10

der Mühlengesetz-Novelle 1978.

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