283. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, zuletzt
geändert durch die Mühlengesetz-Novelle
1978, BGBl. Nr. 339, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für handwerksmäßig
(§ 94 Z 20 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974) oder in der Form
eines Industriebetriebes (§ 7 GewO 1973) oder
von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
betriebene Mühlen, in
denen Roggen oder Weizen für menschliche Genußzwecke
vermahlen wird."
2. § 2 Abs. 7 hat zu entfallen; der Abs. 8 ist
als Abs. 7 zu bezeichnen; Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig
festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen
aller Mühlen am Ende eines Kalenderjahres um
weniger als 7% höher als die Summe der für
das Inland in diesem Kalenderjahr durchgeführten
Vermahlungen aller Mühlen, so haben der
Obmann und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums
dies festzustellen und den auf 7%
fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu
berechnen; der letztgenannte Prozentsatz ist bis
längstens 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Die monatliche Vermahlungsmenge
der einzelnen Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung
folgenden Feber die Summe aus der
bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge
und dem im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundgemachten Prozentsatz derselben."
3. Der im § 2 a Abs. 1, 2 und 3 verwendete
Ausdruck „Normalweizen" ist durch den Ausdruck
„Mahlweizen (Normalweizen)" zu ersetzen.
4. § 2 a Abs. 4 und 5 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 1 oder auf Grund des Abs. 3
festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der
Mühleninhaber nachweist, daß die gekaufte
Menge an inländischem Qualitätsweizen, dessen
Erfassung durch Maßnahmen des Bundes (Kontraktaktion
für Qualitätsweizen) unterstützt wird,
im Getreidewirtschaftsjahr zumindest das Zehnfache
der durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung
von Vulgareweizen im Sinne des
Abs. 1 des jeweils vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres
oder das sich auf Grund des
Abs. 3 ergebende Vielfache beträgt. Ist jedoch
diese Handelsvermahlung einer Mühle im laufenden
Getreidewirtschaftsjahr geringer als im vorangegangenen
Getreidewirtschaftsjahr, so wird
der Nachweis der Erfüllung der im Abs. 1 oder
auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Verpflichtung
auch dann erbracht, wenn der Kauf von diesem
Qualitätsweizen dem angeführten Ausmaß der
durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung
von Vulgareweizen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr
entspricht. Hat der Mühleninhaber
nachgewiesen, daß er innerhalb der drei
vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahre mehr
von diesem Qualitätsweizen gekauft hat, als er
gemäß Abs. 1 oder auf Grund des Abs. 3 verpflichtet
war, so ist ihm die den Pflichtanteil
überschreitende Menge auf den im laufenden
Getreidewirtschaftsjahr gemäß Abs. 1 oder auf
Grund des Abs. 3 zu erfüllenden Pflichtanteil
dieses Qualitätsweizens anzurechnen, wenn und
insoweit er dies dem Mühlenfonds bis spätestens
31. März des laufenden Getreidewirtschaftsjahres
schriftlich mitteilt. Enthält die Mitteilung des
Mühleninhabers Fehler, die einer Anrechnung
entgegenstehen, so hat der Mühlenfonds den
Mühleninhaber hievon binnen sechs Wochen
nach Einlangen der Mitteilung zu verständigen.
(5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr
mehr Mahlweizen (Normalweizen) vermahlen,
als dem sich aus den Abs. 1, 3 und 4 ergebenden
Anteil entspricht, so gilt die darüber hinausgehende
Vermahlungsmenge an Mahlweizen
(Normalweizen) zu je einem Elftel als nicht dem
§ 3 Abs. 4 unterliegende Vorvermahlung für die
Monate August bis einschließlich Juni des folgenden
Getreidewirtschaftsjahres."
5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen
(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber
für solche Überschreitungen an den
Mühlenfonds (§ 6) folgende Zahlungen zu leisten
bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent
1. bei einer Überschreitung der durch
eine Vorvermahlung im Sinne des
§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge
je 100 kg 215 S,
2. bei sonstigen Überschreitungen je
100kg 85S;
bei Übermahlungen von mehr als 1%
erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge
der Betrag gemäß Z 1
oder 2 je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
um 10 S
je 100 kg;
beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt
145 S
je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.
Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen
über das vorstehend angeführte Ausmaß
zu erhöhen, wenn ein Ansteigen der Überschreitungen
der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich
erheblichem Ausmaß eingetreten oder zu
befürchten ist. Die Erhöhung der bis zum vollen
ersten Übermahlungsprozent im Falle der Z 2
zu leistenden Zahlung darf höchstens auf 140 S
je 100 kg erfolgen. Der Betrag, um den sich bei
Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung
für die gesamte Übermahlungsmenge
je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
erhöht, darf höchstens mit 16 S je 100 kg,
die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen
Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung
mit höchstens 215 S je 100 kg festgesetzt werden.
Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."
6. Im § 3 Abs. 3 dritter Satz ist der Ausdruck
„S 50,— je 100 kg" durch „75 S je 100 kg" zu
ersetzen.
7. Im § 4 Abs. 3 zweiter Satz sind die Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"
durch „Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft"
zu ersetzen.
8. Im § 4 Abs. 4 ist der Ausdruck „für Handel
und Wiederaufbau" durch den Ausdruck
„für Handel, Gewerbe und Industrie" zu ersetzen.
9. Dem § 4 a Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Weiters sind dem Mühleninhaber die für die
Exportvermahlungen entrichteten Grundbeiträge
gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 rückzuerstatten."
10. § 4 a Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Mühleninhaber hat zur Förderung einer
solchen Vermahlung Anspruch auf einen Zuschuß
zu deren Kosten, wenn er den zollamtlichen Beleg
im Sinne des § 4 b innerhalb von sechs Monaten
ab dessen Ausstellung dem Mühlenfonds
vorlegt und zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen
mit dem Mühlenfonds einen Vertrag
abschließt, in dem die Höhe des Zuschusses
unter Zugrundelegung der betreffenden Menge
an Mehl oder Grieß zu vereinbaren und die
Höhe der gemäß Abs. 3 rückzuerstattenden
Grundbeiträge festzuhalten ist."
11. § 4 a Abs. 7 Z 1 lit. a hat zu lauten
„a) den Lieferungsauftrag eines inländischen
Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die
beantragte Bewilligung, die Bestellung der
hergestellten Produkte für den Export sowie
die für deren Herstellung je 100 kg
erforderliche Menge an Mehl oder Grieß
und die für die Herstellung dieser Menge
an Mehl oder Grieß erforderliche Getreidemenge
oder"
12. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf
Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 darf auf der Liegenschaft,
auf der die Mühle betrieben worden
ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren,
vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine
Mühle betrieben werden."
13. § 5 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft eine
Ausnahme von dem Verbot gemäß Abs. 4 zulassen,
wenn und insoweit die Inbetriebnahme
einer Mühle zur Deckung des Bedarfes der Bevölkerung
an Mahlprodukten notwendig ist."
14. § 7 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Das Mühlenkuratorium besteht aus 18 Mitgliedern;
sie sind vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung zu bestellen."
15. Im § 7 Abs. 1 lit. a ist das Wort
„fabriksmäßig" durch die Worte „in der Form
eines Industriebetriebes" zu ersetzen.
16. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums
sind Vertreter der Bundesministerien für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung, für Inneres
und für Landesverteidigung sowie des Getreidewirtschaftsfonds
einzuladen."
17. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Mühlenkuratorium obliegt die
Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten
1. Anträge an den Landeshauptmann gemäß
§ 2 Abs. 7 und Äußerungen zu Anträgen
der Mühleninhaber, zu denen der Landeshauptmann
den Mühlenfonds gemäß § 14
aufzufordern hat,
2. Anordnungen über die Erhöhung oder die
Herabsetzung der Vermahlungsmengen gemäß
§ 2 Abs. 9,
3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens
(Normalweizens) an der Handelsvermahlung
für Vulgareweizen gemäß § 2 a Abs. 3,
4. Erhöhung der Zahlungen für Übermahlungen
gemäß § 3 Abs. 1,
5. Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß
§ 3 Abs. 4 Z 1, außer in dringenden
Fällen,
6. Übertragung der Überprüfung der Richtigkeit
der Mühlenmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds
gemäß § 4 Abs. 2,
7. Anregung zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 4 Abs. 4,
8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den
Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen
gemäß § 4 a Abs. 3,
9. Festlegung der Höhe des Zuschlags zu den
Grundbeiträgen gemäß § 4 a Abs. 4,
10. Bezahlung von Ablösebeträgen im Falle der
dauernden Stillegung einer Mühle gemäß
§ 5 Abs. 1,
11. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 5
Abs. 6,
12. Geschäftsordnung (§ 10),
13. Errichtung von Fachausschüssen und Behandlung
der von den Fachausschüssen gestellten
Anträge (§ 10),
H.Festsetzung der Grundbeiträge gemäß § 13
Abs. 3 und Aufnahme von Krediten gemäß
§ 13 Abs. 5,
15. Bestellung der geschäftsführenden Angestellten
und des sonstigen Personals des
Mühlenfonds,
16. Voranschlag, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß."
18. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Mühlenfonds hat den Tätigkeitsbericht
(Abs. 1 Z 16) dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie jährlich bis längstens
31. März des folgenden Jahres zu erstatten.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie 'hat diesen Tätigkeitsbereich unverzüglich
dem Nationalrat vorzulegen."
19. § 9 erster Satz hat zu lauten
„Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist
rechtswirksam, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden sind und mindestens
vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für den
Beschluß gestimmt haben; in den Fällen des
§ 8 Abs. 1 Z 10 und des § 8 Abs. 1 Z 14
ist für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses
jedoch die Zustimmung sämtlicher anwesender
Mitglieder erforderlich."
20. In den §§ 10 und 16 ist jeweils der Ausdruck
„für Handel und Wiederaufbau" durch
den Ausdruck „für Handel, Gewerbe und Industrie"
zu ersetzen.
21. § 13 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. Grundbeiträge, die die Mühleninhaber im
Ausmaß von 0,80 S je 100 kg Weizenvermahlung
und von 0,55 S je 100 kg Roggenvermahlung
zu entrichten haben;"
22. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das
in Z 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis
5 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis 4,50 S
je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen, wenn
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur
Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben
nicht ausreichen. Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."
23. Im § 17 Abs. 1 ist das Zitat „§ 2 Abs. 8
zweiter Satz" durch „§ 2 Abs. 7 zweiter Satz" zu
ersetzen.
24. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein
Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutbestandsblatt
des Grundbuches ersichtlich gemacht ist
(§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine
Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen; gleichzeitig
ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen.
Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren;
auf das Vollstreckungsverfahren finden die
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 Anwendung."
25. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „am
30. Juni 1980" durch „mit Ablauf des 30. Juni
1982" zu ersetzen.
Artikel II
Von der im Art. I Z 3 (§ 2 a Abs. 4 dritter
Satz) eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit darf
in den Getreidewirtschaftsjahren 1980/81 und
1981/82 nur wie folgt Gebrauch gemacht werden
1. Im Getreidewirtschaftsjahr 1980/81 darf nur
die im Getreidewirtschaftsjahr 1979/80 den
Pflichtanteil überschreitende Menge an Qualitätsweizen
angerechnet werden.
2. Im Getreidewirtschaftsjahr 1981/82 darf
nur die in den Getreidewirtschaftsjahren 1979/80
und 1980/81 den Pflichtanteil überschreitende
Menge an Qualitätsweizen angerechnet werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach Art. I Z 10
der Mühlengesetz-Novelle 1978.