283. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56
Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinde
Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei Projekts-km 34,425 die bestehende Bundesstraße,
verläuft in der Folge in gestreckter Linienführung
in südlicher Richtung und bindet bei
Projekts-km 38,155 am Ortsanfang von Höll
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Deutsch
Schützen-Eisenberg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 13/1 im Maßstab 1 : 5000 und Plan
Nr. 13/2 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.