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283_1979 AT

283. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56

Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinde

Deutsch Schützen-Eisenberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei Projekts-km 34,425 die bestehende Bundesstraße,

verläuft in der Folge in gestreckter Linienführung

in südlicher Richtung und bindet bei

Projekts-km 38,155 am Ortsanfang von Höll

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Deutsch

Schützen-Eisenberg aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 13/1 im Maßstab 1 : 5000 und Plan

Nr. 13/2 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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