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283_1978 AT

283. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971,

BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 257/1975 wird wie folgt

geändert

Der erste Satz des § 2 hat zu lauten

„Verpackte chemische Konsumgüter, auch in

Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer

für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten

Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres

Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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