283. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971,
BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 257/1975 wird wie folgt
geändert
Der erste Satz des § 2 hat zu lauten
„Verpackte chemische Konsumgüter, auch in
Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer
für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten
Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres
Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.