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283_1973 AT

283. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben, vom Wunsch geleitet, den Zahlungsverkehr

zwischen den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern

und den Warenaustausch zu fördern,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit 30. Juni 1973 verliert das Zahlungsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Rumänischen

Volksrepublik vom 12. Juli 1950 mit allen

späteren Ergänzungen seine Gültigkeit.

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien wird ab 1. Juli 1973 in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten

geltenden Devisenvorschriften in

Schilling oder in einer anderen frei konvertierbaren

Währung abgewickelt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden die im Rahmen der bestehenden

Devisenvorschriften erforderlichen

Bewilligungen für laufende Transaktionen auf

Grundlage der Reziprozität erteilen. Unter laufenden

Transaktionen werden zumindest jene

Zahlungen verstanden, die bereits bisher im

Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien

geleistet werden konnten (Artikel 2 des

Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950).

Artikel 4

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 auf

einem der im Artikel 1 desselben angeführten

Konten ein Saldo zugunsten eines der beiden

Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser

Saldo durch Zahlung in frei konvertierbarer

Währung entsprechend einer zwischen der

Oesterreichischen Nationalbank und der Rumänischen

Außenhandelsbank getroffenen Vereinbarung

beglichen werden.

Artikel 5

Die Oesterreichische Nationalbank und die

Rumänische Außenhandelsbank werden alle

im Zusammenhang mit der Beendigung des

Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und

mit dem Übergang zum Zahlungsverkehr in

frei konvertierbarer Währung erforderlichen

technischen Vereinbarungen treffen.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1973 in

Kraft. Es kann von jedem Vertragsschließenden

Teil schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen

Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Bukarest, am 11. April 1973

in je zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien

Avram m. p.

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