283. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben, vom Wunsch geleitet, den Zahlungsverkehr
zwischen den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern
und den Warenaustausch zu fördern,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Mit 30. Juni 1973 verliert das Zahlungsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Rumänischen
Volksrepublik vom 12. Juli 1950 mit allen
späteren Ergänzungen seine Gültigkeit.
Artikel 2
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik
Rumänien wird ab 1. Juli 1973 in Übereinstimmung
mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten
geltenden Devisenvorschriften in
Schilling oder in einer anderen frei konvertierbaren
Währung abgewickelt.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden die im Rahmen der bestehenden
Devisenvorschriften erforderlichen
Bewilligungen für laufende Transaktionen auf
Grundlage der Reziprozität erteilen. Unter laufenden
Transaktionen werden zumindest jene
Zahlungen verstanden, die bereits bisher im
Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien
geleistet werden konnten (Artikel 2 des
Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950).
Artikel 4
Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 auf
einem der im Artikel 1 desselben angeführten
Konten ein Saldo zugunsten eines der beiden
Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser
Saldo durch Zahlung in frei konvertierbarer
Währung entsprechend einer zwischen der
Oesterreichischen Nationalbank und der Rumänischen
Außenhandelsbank getroffenen Vereinbarung
beglichen werden.
Artikel 5
Die Oesterreichische Nationalbank und die
Rumänische Außenhandelsbank werden alle
im Zusammenhang mit der Beendigung des
Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und
mit dem Übergang zum Zahlungsverkehr in
frei konvertierbarer Währung erforderlichen
technischen Vereinbarungen treffen.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft. Es kann von jedem Vertragsschließenden
Teil schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Bukarest, am 11. April 1973
in je zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien
Avram m. p.