283. Bundesgesetz: Abermalige Änderung der Medizinischen Rigorosenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Die Verordnung des Ministers für Kultus und
Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die
durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,
RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für
die medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/
1935 und Nr. 412/1937 sowie der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 262/1969 und Nr. 72/1971 wird
geändert wie folgt
§ 5 2. 3 lit. b hat zu lauten
„b) daß er an den anatomischen Sezierübungen
für Anfänger und Fortgeschrittene in je
einem Semester erfolgreich teilgenommen
hat."
2. Die Bestimmung des § 5 Z. 3 lit. b in der
derzeit geltenden Fassung bleibt für jene Studierenden,
die die anatomischen Sezierübungen
schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mindestens durch ein Wintersemester
frequentiert haben, in Geltung.
Artikel II
(1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der
Sezierübungen für Anfänger von der erfolgreichen
Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung,
welche die notwendigen Vorkenntnisse
vermittelt, oder von einem Kolloquium
über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung
und die Inskription der Sezierübungen
für Fortgeschrittene von der erfolgreichen Teilnahme
an den Sezierübungen für Anfänger
abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten
zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und
der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz
ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine
schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) angeordnet werden.
(2) Die einführende Lehrveranstaltung und die
Sezierübungen für Anfänger können auch nur
während eines Teiles des Semesters mit entsprechend
erhöhter wöchentlicher Stundenzahl
abgehalten werden. Die einführende Lehrveranstaltung
und die Sezierübungen für Anfänger
können so angesetzt werden, daß der Besuch im
selben Semester möglich ist. Erforderlichenfalls
kann sich die Sezierübung für Anfänger teilweise
auch auf den Anfang des folgenden Semesters
erstrecken.
(3) Bei Besuch der Sezierübungen für Anfänger
nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben
Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung
ist die Inskription dieser Sezierübungen
abweichend von den Bestimmungen des
§ 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort
genannten Fristen zulässig.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.