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283_1972 AT

283. Bundesgesetz: Abermalige Änderung der Medizinischen Rigorosenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Abermalige Änderung der Medizinischen Rigorosenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Die Verordnung des Ministers für Kultus und

Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die

durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,

RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für

die medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/

1935 und Nr. 412/1937 sowie der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 262/1969 und Nr. 72/1971 wird

geändert wie folgt

§ 5 2. 3 lit. b hat zu lauten

„b) daß er an den anatomischen Sezierübungen

für Anfänger und Fortgeschrittene in je

einem Semester erfolgreich teilgenommen

hat."

2. Die Bestimmung des § 5 Z. 3 lit. b in der

derzeit geltenden Fassung bleibt für jene Studierenden,

die die anatomischen Sezierübungen

schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

mindestens durch ein Wintersemester

frequentiert haben, in Geltung.

Artikel II

(1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der

Sezierübungen für Anfänger von der erfolgreichen

Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung,

welche die notwendigen Vorkenntnisse

vermittelt, oder von einem Kolloquium

über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung

und die Inskription der Sezierübungen

für Fortgeschrittene von der erfolgreichen Teilnahme

an den Sezierübungen für Anfänger

abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten

zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und

der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz

ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine

schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) angeordnet werden.

(2) Die einführende Lehrveranstaltung und die

Sezierübungen für Anfänger können auch nur

während eines Teiles des Semesters mit entsprechend

erhöhter wöchentlicher Stundenzahl

abgehalten werden. Die einführende Lehrveranstaltung

und die Sezierübungen für Anfänger

können so angesetzt werden, daß der Besuch im

selben Semester möglich ist. Erforderlichenfalls

kann sich die Sezierübung für Anfänger teilweise

auch auf den Anfang des folgenden Semesters

erstrecken.

(3) Bei Besuch der Sezierübungen für Anfänger

nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben

Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung

ist die Inskription dieser Sezierübungen

abweichend von den Bestimmungen des

§ 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort

genannten Fristen zulässig.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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