283. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Kaltwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Kaltwasser werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinde Stadl an
der Mur (Gerichtsbezirk Murau) bestimmt. Die
genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen
ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Kaltwasser fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Kaltwasser fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten
Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer
Woche nach dem Tage der Kundmachung in
Kraft.