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283_1970 AT

283. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Kaltwasser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Kaltwasser

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Kaltwasser werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinde Stadl an

der Mur (Gerichtsbezirk Murau) bestimmt. Die

genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen

ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Kaltwasser fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Kaltwasser fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten

Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer

Woche nach dem Tage der Kundmachung in

Kraft.

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