283. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Fernmeldegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 1969, G 31 — 33/68,
V 83/68, — dem Bundeskanzler zugestellt am
23. Juli 1969 — als verfassungswidrig aufgehoben
1. § 15 Abs. 1 2. Satz des Fernmeldegesetzes,
BGBl. Nr. 170/1949, der folgenden Wortlaut hat
„Die auf Grund der Benützungsordnungen zu
entrichtenden Gebühren werden in Gebührenordnungen
festgesetzt.",
2. den im § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes
enthaltenen Klammerausdruck „(Gebührenordnungen)"
und
3. die im § 15 Abs. 4 des Fernmeldegesetzes
enthaltenen Worte „gegen Entrichtung der in den
Gebührenordnungen festgesetzten Gebühren".
(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des
31. Mai 1970 wirksam.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Wirksamkeit.