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283_1969 AT

283. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Fernmeldegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Fernmeldegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 27. Juni 1969, G 31 — 33/68,

V 83/68, — dem Bundeskanzler zugestellt am

23. Juli 1969 — als verfassungswidrig aufgehoben

1. § 15 Abs. 1 2. Satz des Fernmeldegesetzes,

BGBl. Nr. 170/1949, der folgenden Wortlaut hat

„Die auf Grund der Benützungsordnungen zu

entrichtenden Gebühren werden in Gebührenordnungen

festgesetzt.",

2. den im § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes

enthaltenen Klammerausdruck „(Gebührenordnungen)"

und

3. die im § 15 Abs. 4 des Fernmeldegesetzes

enthaltenen Worte „gegen Entrichtung der in den

Gebührenordnungen festgesetzten Gebühren".

(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des

31. Mai 1970 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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