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283_1968 AT

283. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/1962,

Nr. 194/1964, Nr. 238/1965 und Nr. 265/1967

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft gemäß Artikel .12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 aufgestellten Grundsätze werden

wie folgt abgeändert

§ 75 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf

von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht

beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert

sich diese Frist auf acht Wochen und für

Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.

Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor

der Entbindung eingetreten, so verlängert sich

die sechs- bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der

Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist,

um den Müttern eine Schutzfrist vor und nach

der Entbindung von insgesamt nicht weniger als

zwölf Wochen zu gewährleisten."

Artikel II

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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