283. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/1962,
Nr. 194/1964, Nr. 238/1965 und Nr. 265/1967
für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft gemäß Artikel .12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 aufgestellten Grundsätze werden
wie folgt abgeändert
§ 75 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf
von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht
beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert
sich diese Frist auf acht Wochen und für
Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.
Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor
der Entbindung eingetreten, so verlängert sich
die sechs- bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der
Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist,
um den Müttern eine Schutzfrist vor und nach
der Entbindung von insgesamt nicht weniger als
zwölf Wochen zu gewährleisten."
Artikel II
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.