283_1967
AT
283. Kundmachung: Beitritt Jugoslawiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 283. Kundmachung: Beitritt Jugoslawiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
1967_283_0 283. Kundmachung: Beitritt Jugoslawiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hat Jugoslawien am
8. Juni 1967 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern,
BGBl. Nr. 275/1965, hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 ist dieses
Übereinkommen für Jugoslawien am 8. Juli 1967
in Kraft getreten.