283. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl.
Nr. 20/1958, letzte Kundmachung über den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 99/1964) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Kuba 16. September 1965
Rumänien (mit Vorbehalt)
7. Jänner 1966
Norwegen 11. Juli 1966
Singapur hat am 15. August 1966 erklärt, sich
an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.
Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden Wortlaut
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Artikels
38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht
gebunden, da nach ihrer Auffassung eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung des Abkommens nur mit Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien
einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.