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283_1966 AT

283. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl.

Nr. 20/1958, letzte Kundmachung über den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 99/1964) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Kuba 16. September 1965

Rumänien (mit Vorbehalt)

7. Jänner 1966

Norwegen 11. Juli 1966

Singapur hat am 15. August 1966 erklärt, sich

an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt

worden war.

Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden Wortlaut

Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Artikels

38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht

gebunden, da nach ihrer Auffassung eine

Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder

Anwendung des Abkommens nur mit Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien

einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.

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