283_1965
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283. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 283. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964
wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. August 1964,
BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht
eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der
Verordnungen des Bundesministeriums für
Finanzen BGBl. Nr. 235/1964 und BGBl. Nr. 282/
1964, wird wie folgt neuerlich abgeändert
Nach der Position „aus 05.15 B" ist einzufügen
die Position
„07.01 A Kartoffeln".
Artikel II
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 30. September 1965
und vor dem 1. April 1966 bewirkt werden.