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283_1965 AT

283. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964

wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. August 1964,

BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht

eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung der

Verordnungen des Bundesministeriums für

Finanzen BGBl. Nr. 235/1964 und BGBl. Nr. 282/

1964, wird wie folgt neuerlich abgeändert

Nach der Position „aus 05.15 B" ist einzufügen

die Position

„07.01 A Kartoffeln".

Artikel II

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 30. September 1965

und vor dem 1. April 1966 bewirkt werden.

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