283. Verordnung: Durchführung der ordentlichen Betriebserhebung 1964 in nicht landwirtschaftlichen Betrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 und 5 des Betriebszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 130/1954, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft,
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft verordnet
§ 1. (1) Für das Jahr 1964 ist eine ordentliche
Betriebserhebung durchzuführen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, haben sich alle Angaben auf den
Stichtag 31. Dezember 1964 zu beziehen.
§ 2. Bei allen unter das Betriebszählungsgesetz
fallenden Betrieben ist zu erheben
1. Art und Standort des Betriebes; Fachorganisation
(Fachverband u. dgl.);
2. Gesamtzahl der Beschäftigten, gegliedert nach
Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der
unselbständig Beschäftigten, gegliedert nach
Stellung im Betrieb, zu Beginn der Monate
Februar, Mai und August 1964; Zahl der ausländischen
Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht,
zu Beginn des Monates August 1964;
3. Höhe des Personalaufwandes, gegliedert nach
Bruttogehältern, Bruttolöhnen, Lehrlingsentschädigungen,
gesetzlichen Pflichtbeiträgen
und freiwilligen Pensionsleistungen der Arbeitgeber
im Jahre 1964;
4. Leistung der Kraft- und Antriebsmaschinen;
Menge und Wert der im Jahre 1964 bezogenen
elektrischen Energie;
5. Zahl der Kraftfahrzeuge, gegliedert nach
Fahrzeugarten und Nutzlast;
6. Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens,
dem der Betrieb zugehört; Eigentumsanteile
physischer und juristischer Personen
an dem Unternehmen.
§ 3. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern
befaßten Betrieben (einschließlich Bergbau-
und Baubetrieben) mit Buchführungspflicht ist
zusätzlich zu den im § 2 angeführten Merkmalen
zu erheben
a) Wert des Lagerbestandes, gegliedert nach
Brennstoffen, Treibstoffen, Roh- und Hilfsstoffen,
Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen
aus eigener Produktion sowie Handelswaren
zu Beginn und am Ende des Jahres 1964,
Wert der in Herstellung befindlichen Erzeugnisse
zu Beginn und am Ende des
Jahres 1964;
b) Wert der Käufe (Bezüge), gegliedert nach
Brennstoffen, Treibstoffen, Roh- und Hilfsstoffen,
Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen
und Handelswaren im Jahre 1964; Wert der
Verkäufe (Lieferungen), gegliedert nach
eigenen Erzeugnissen, gebrauchten Anlagegütern,
Handelswaren sowie Wert der
direkt in das Ausland verkauften Erzeugnisse
im Jahre 1964; bei Baubetrieben Wert
des Umsatzes (Bauleistungen) im Jahre
1964;
c) Art, Menge und Wert der erzeugten Waren,
Art und Menge des Verbrauches an Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten im Jahre
1964;
d) Menge der im Jahre 1964 selbst erzeugten
elektrischen Energie; Menge und Wert der
aus eigener Erzeugung abgegebenen elektrischen
Energie im Jahre 1964;
e) Gesamtwert der nach auswärts vergebenen
sowie Gesamtwert der für Rechnung anderer
Betriebe durchgeführten Arbeiten im
Jahre 1964;
f) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten
Investitionen;
g) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre
1964;
h) Zahl der im Jahre 1964 an Arbeiter bezahlten
Arbeitsstunden;
i) bei Baubetrieben Art und Zahl der Arbeitsmaschinen.
(2) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern
befaßten Betrieben (einschließlich Bergbau- und
Baubetrieben) ohne Buchführungspflicht ist zusätzlich
zu den im § 2 angeführten Merkmalen
zu erheben
a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften
(bezogenen) Roh- und Hilfsstoffe, Halb- und
Fertigerzeugnisse sowie Handelswaren
unter Angabe des Anteiles für Brenn- und
Treibstoffe; Höhe des Umsatzes im Jahre
1964;
b) Gesamtwert der nach auswärts vergebenen
sowie Gesamtwert der für Rechnung anderer
Betriebe durchgeführten Arbeiten im
Jahre 1964.
§ 4. (1) Bei Handelsbetrieben mit Buchführungspflicht
ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten
Merkmalen zu erheben
a) Gesamtwert des Lagerbestandes zu Beginn
und am Ende des Jahres 1964;
b) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften
(bezogenen) Waren;
c) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964, gegliedert
nach Großhandel und Einzelhandel; im
Falle einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung
zur Durchführung von Reparaturarbeiten
Umsatz der Reparaturwerkstätten
im Jahre 1964; Höhe des Umsatzes für
direkte Auslandslieferungen im Jahre 1964;
d) Gesamtwert der im Jahre 1964 in Anspruch
genommenen betriebsfremden Dienstleistungen;
e) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten
Investitionen;
f) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre
1964.
(2) Bei Handelsbetrieben ohne Buchführungspflicht
ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten
Merkmalen zu erheben
a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften
(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen
betriebsfremden Dienstleistungen;
b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964, im Falle
einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung zur
Durchführung von Reparaturarbeiten Umsatz
der Reparaturwerkstätten im Jahre
1964.
§ 5. (1) Bei Dienstleistungsbetrieben mit Buchführungspflicht
ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten
Merkmalen zu erheben
a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften
(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen
betriebsfremden Dienstleistungen;
b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964;
c) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten
Investitionen;
d) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre
1964;
e) bei Beherbergungsbetrieben Art der Betriebe,
der Verpflegungsabgabe und Betriebsdauer
(Saison- oder Jahresbetrieb); Zahl der
Fremdenzimmer und Betten, Ausstattung
mit sanitären und Kureinrichtungen.
(2) Bei Dienstleistungsbetrieben ohne Buchführungspflicht
ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten
Merkmalen zu erheben
a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften
(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen
betriebsfremden Dienstleistungen;
b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964;
c) bei Beherbergungsbetrieben Art der Betriebe,
der Verpflegungsabgabe und Betriebsdauer
(Saison- oder Jahresbetrieb); Zahl der
Fremdenzimmer und Betten, Ausstattung
mit sanitären und Kureinrichtungen.
§ 6. Die Meldungen sind auf den den Betrieben
zugehenden Vordrucken unmittelbar an das
Österreichische Statistische Zentralamt zu erstatten.