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283_1964 AT

283. Verordnung: Durchführung der ordentlichen Betriebserhebung 1964 in nicht landwirtschaftlichen Betrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Durchführung der ordentlichen Betriebserhebung 1964 in nicht landwirtschaftlichen Betrieben.

Auf Grund der §§ 1 und 5 des Betriebszählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 130/1954, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft,

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

und dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft verordnet

§ 1. (1) Für das Jahr 1964 ist eine ordentliche

Betriebserhebung durchzuführen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, haben sich alle Angaben auf den

Stichtag 31. Dezember 1964 zu beziehen.

§ 2. Bei allen unter das Betriebszählungsgesetz

fallenden Betrieben ist zu erheben

1. Art und Standort des Betriebes; Fachorganisation

(Fachverband u. dgl.);

2. Gesamtzahl der Beschäftigten, gegliedert nach

Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der

unselbständig Beschäftigten, gegliedert nach

Stellung im Betrieb, zu Beginn der Monate

Februar, Mai und August 1964; Zahl der ausländischen

Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht,

zu Beginn des Monates August 1964;

3. Höhe des Personalaufwandes, gegliedert nach

Bruttogehältern, Bruttolöhnen, Lehrlingsentschädigungen,

gesetzlichen Pflichtbeiträgen

und freiwilligen Pensionsleistungen der Arbeitgeber

im Jahre 1964;

4. Leistung der Kraft- und Antriebsmaschinen;

Menge und Wert der im Jahre 1964 bezogenen

elektrischen Energie;

5. Zahl der Kraftfahrzeuge, gegliedert nach

Fahrzeugarten und Nutzlast;

6. Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens,

dem der Betrieb zugehört; Eigentumsanteile

physischer und juristischer Personen

an dem Unternehmen.

§ 3. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern

befaßten Betrieben (einschließlich Bergbau-

und Baubetrieben) mit Buchführungspflicht ist

zusätzlich zu den im § 2 angeführten Merkmalen

zu erheben

a) Wert des Lagerbestandes, gegliedert nach

Brennstoffen, Treibstoffen, Roh- und Hilfsstoffen,

Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen

aus eigener Produktion sowie Handelswaren

zu Beginn und am Ende des Jahres 1964,

Wert der in Herstellung befindlichen Erzeugnisse

zu Beginn und am Ende des

Jahres 1964;

b) Wert der Käufe (Bezüge), gegliedert nach

Brennstoffen, Treibstoffen, Roh- und Hilfsstoffen,

Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen

und Handelswaren im Jahre 1964; Wert der

Verkäufe (Lieferungen), gegliedert nach

eigenen Erzeugnissen, gebrauchten Anlagegütern,

Handelswaren sowie Wert der

direkt in das Ausland verkauften Erzeugnisse

im Jahre 1964; bei Baubetrieben Wert

des Umsatzes (Bauleistungen) im Jahre

1964;

c) Art, Menge und Wert der erzeugten Waren,

Art und Menge des Verbrauches an Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten im Jahre

1964;

d) Menge der im Jahre 1964 selbst erzeugten

elektrischen Energie; Menge und Wert der

aus eigener Erzeugung abgegebenen elektrischen

Energie im Jahre 1964;

e) Gesamtwert der nach auswärts vergebenen

sowie Gesamtwert der für Rechnung anderer

Betriebe durchgeführten Arbeiten im

Jahre 1964;

f) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten

Investitionen;

g) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre

1964;

h) Zahl der im Jahre 1964 an Arbeiter bezahlten

Arbeitsstunden;

i) bei Baubetrieben Art und Zahl der Arbeitsmaschinen.

(2) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern

befaßten Betrieben (einschließlich Bergbau- und

Baubetrieben) ohne Buchführungspflicht ist zusätzlich

zu den im § 2 angeführten Merkmalen

zu erheben

a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften

(bezogenen) Roh- und Hilfsstoffe, Halb- und

Fertigerzeugnisse sowie Handelswaren

unter Angabe des Anteiles für Brenn- und

Treibstoffe; Höhe des Umsatzes im Jahre

1964;

b) Gesamtwert der nach auswärts vergebenen

sowie Gesamtwert der für Rechnung anderer

Betriebe durchgeführten Arbeiten im

Jahre 1964.

§ 4. (1) Bei Handelsbetrieben mit Buchführungspflicht

ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten

Merkmalen zu erheben

a) Gesamtwert des Lagerbestandes zu Beginn

und am Ende des Jahres 1964;

b) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften

(bezogenen) Waren;

c) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964, gegliedert

nach Großhandel und Einzelhandel; im

Falle einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung

zur Durchführung von Reparaturarbeiten

Umsatz der Reparaturwerkstätten

im Jahre 1964; Höhe des Umsatzes für

direkte Auslandslieferungen im Jahre 1964;

d) Gesamtwert der im Jahre 1964 in Anspruch

genommenen betriebsfremden Dienstleistungen;

e) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten

Investitionen;

f) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre

1964.

(2) Bei Handelsbetrieben ohne Buchführungspflicht

ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten

Merkmalen zu erheben

a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften

(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen

betriebsfremden Dienstleistungen;

b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964, im Falle

einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung zur

Durchführung von Reparaturarbeiten Umsatz

der Reparaturwerkstätten im Jahre

1964.

§ 5. (1) Bei Dienstleistungsbetrieben mit Buchführungspflicht

ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten

Merkmalen zu erheben

a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften

(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen

betriebsfremden Dienstleistungen;

b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964;

c) Art und Wert der im Jahre 1964 durchgeführten

Investitionen;

d) Art und Höhe der Abschreibungen im Jahre

1964;

e) bei Beherbergungsbetrieben Art der Betriebe,

der Verpflegungsabgabe und Betriebsdauer

(Saison- oder Jahresbetrieb); Zahl der

Fremdenzimmer und Betten, Ausstattung

mit sanitären und Kureinrichtungen.

(2) Bei Dienstleistungsbetrieben ohne Buchführungspflicht

ist zusätzlich zu den im § 2 angeführten

Merkmalen zu erheben

a) Gesamtwert der im Jahre 1964 gekauften

(bezogenen) Waren und in Anspruch genommenen

betriebsfremden Dienstleistungen;

b) Höhe des Umsatzes im Jahre 1964;

c) bei Beherbergungsbetrieben Art der Betriebe,

der Verpflegungsabgabe und Betriebsdauer

(Saison- oder Jahresbetrieb); Zahl der

Fremdenzimmer und Betten, Ausstattung

mit sanitären und Kureinrichtungen.

§ 6. Die Meldungen sind auf den den Betrieben

zugehenden Vordrucken unmittelbar an das

Österreichische Statistische Zentralamt zu erstatten.

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