283. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des
Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundkge
abgeändert wird, wird abgeändert
wie folgt
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 680 S;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die
Ehefrau, für die eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt
oder gebühren würde, um 320 S und
für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 680 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
250 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 375 S. Der Mindestsatz erhöht
sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 450 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, auf 680 S."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist, und
soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter
die Bestimmung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, fallen,
nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.