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283_1960 AT

283. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des

Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundkge

abgeändert wird, wird abgeändert

wie folgt

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 680 S;

dieser Mindestsatz erhöht sich für die

Ehefrau, für die eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt

oder gebühren würde, um 320 S und

für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S;

b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, 680 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S und

c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

250 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 375 S. Der Mindestsatz erhöht

sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres

auf 450 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, auf 680 S."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist, und

soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter

die Bestimmung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, fallen,

nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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