283. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender
Weise geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 12 tritt an die Stelle des
Betrages von 1200 S der Betrag von 2100 S.
2. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 hat lit. a zu lauten
„a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben
werden und
aa) 4400 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
ununterbrochen 25 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war;
bb) 6600 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
ununterbrochen 40 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war; wird
ein Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft
oder eines Betriebes einer
Gebietskörperschaft nach Vollendung
des 35., aber vor Vollendung des
40. Dienstjahres in den Ruhestand
versetzt, dann ist ein ihm aus diesem
Anlaß gewährtes Jubiläumsgeschenk
gleichfalls bis zu einem Betrag von
6600 S steuerfrei;
cc) 8800 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
ununterbrochen 50 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war;"
3. Im § 3 Abs. 1 Z. 19 tritt an die Stelle des
Betrages von 120 S der Betrag von 150 S.
3 a. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 erster und zweiter
Satz hat zu lauten
„(2) Die in Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten
Bezüge sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf
Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden. Kollektivvertraglichen
Regelungen sind Betriebsvereinbarungen
gleichzuhalten,
a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigung abgeschlossen
werden dürfen,
b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 76/1947, in der
geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber
und den kollektivvertragsfähigen
Vertragsteilen auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen werden.
(3) Wenn nach dem 31. Dezember 1957 auf
Grund von Kollektivverträgen oder auf Grund
von Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19 und
des § 19 Abs. 2 Z. 2 neu gewährt, erhöht oder
auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise
ausgedehnt werden, dann entscheidet das
Bundesministerium für Finanzen, ob und inwieweit
die neugewährten, ausgedehnten oder erhöhten
Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß
Abs. 1 beziehungsweise gemäß § 19 Abs. 2
Z. 2 genießen. Zu diesem Zweck sind die nach
dem 31. Dezember 1957 abgeschlossenen Kollektivverträge
und Betriebsvereinbarungen dem
Bundesministerium für Finanzen vorzulegen."
3 b. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
4. § 4 Abs. 4 Z. 4 hat zu lauten
„4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages),
mindestens aber 6000 S und höchstens 10.000 S
jährlich, wenn im Betrieb (§§ 13, 15 und 18)
eines Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt
mittätig ist. Bezieht der eine Ehegatte Einkünfte
aus mehreren Betrieben (§§ 13, 15 und 18),
so kann der Absetzungsbetrag nur von den Einkünften
jenes Betriebes gewährt werden, in dem
der andere Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist.
Der Inhaber des Betriebes hat den Beginn und
die Einstellung der Mittätigkeit des anderen Ehegatten
dem Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag
wird erst ab dem Beginn des auf
die Mitteilung folgenden Kalendermonates anerkannt.
Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein
ganzes Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der
Zahl der Vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag
anerkannt wird, entsprechenden Betrag
herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern
kann der Absetzungsbetrag dann nicht in
Anspruch genommen werden, wenn ein Dienstverhältnis
zur Gesellschaft besteht, das steuerrechtlich
anerkannt wird;"
5. Im § 4 Abs. 4 wird nach Z. 4 eingefügt
„5. Zuführungen zu Rücklagen für künftige
Abfertigungen gemäß § 6 b."
6. Im § 6 a tritt an die Stelle des Betrages von
800 S der Betrag von 1200 S.
7. Nach § 6a ist einzufügen
„Rücklage für Abfertigungen.
§ 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen
kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,
der den Arbeitnehmern bei Auflösung des
Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf
Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden
müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in der
Bilanz gesondert auszuweisen.
(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß
er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.
Die Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres
der erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten
Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres
drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres
vier Fünftel und des fünften sowie der
folgenden Wirtschaftsjahre fünf- Fünftel des gewählten
prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches
der Arbeitnehmer am jeweiligen
Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen.
Hat der Steuerpflichtige anläßlich der
erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales
Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,
dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre
erklären, daß er das prozentuale
Ausmaß der Rücklage für Abfertigungen auf
80 v. H. erhöhen will. In diesem Falle hat die
Rücklage am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres
60 v. H., des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H.
und des achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre
80 v. H. des Abfertigungsanspruches der
Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß
Abs. 1 erster Satz zu betragen.
(3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige
Abfertigungen ist davon abhängig, daß im Betriebsvermögen
am Ende jedes Wirtschaftsjahres
österreichische festverzinsliche Wertpapiere im
Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages
vorhanden sind, mit dem die Rücklage am Anfang
des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Rücklage
nachzuversteuern. Die Nachversteuerung hat
durch Berichtigung der Veranlagung jenes Jahres
zu erfolgen, in dem die Rücklage gebildet worden
ist.
(4) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger
bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger
nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern
vom Rechtsnachfolger weiterzuführen."
8. § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur
die folgenden
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben;
2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu
den zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,
weiters Pensions(Provisions)beiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Beiträge für eine Versiche-
rung im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
dienen;
3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-
und Invalidenversicherungen, zu Lebensversicherungen
(Kapital- oder Rentenversicherungen)
und zu Witwen-, Waisen-,
Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese
Beiträge und Versicherungsprämien nicht
unter Z. 2 fallen. Besteht der Beitrag (die
Versicherungsprämie) in einer einmaligen
Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung
bei Versicherungsverträgen, die nach
dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen
wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel des
als Einmalprämie geleisteten Betrages durch
zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe
in Anspruch nehmen;
b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
von Baudarlehen zur Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen oder
zur Ablösung von Verpflichtungen (Hypotheken),
die anläßlich der Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung
dieser Beiträge hat insoweit zu
erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren
seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt
werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen, um
andere Zwecke als die Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
oder die Ablösung von Verpflichtungen
(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung
von Eigentumswohnungen oder
Eigenheimen eingegangen worden sind, zu
verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet,
die angeführten Tatsachen, die
zu einer Nachversteuerung führen, dem
Wohnsitzfinanzamt des Bausparers ohne
amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine
Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der
Bausparvertrag durch den Tod des Bausparers
aufgelöst wird oder soweit die
rückgezahlten Beiträge zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
oder zur Ablösung von Verpflichtungen
(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
eingegangen worden sind, verwendet
werden;
c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen zur Schaffung von
Wohnraum geleistet werden, wobei es
gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber nur in Nutzung gegeben
oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt
wird. Eine Nachversteuerung
dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als
vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
die geleisteten Beträge ganz oder
zum Teil zurückgezahlt werden. Die gemeinnützigen
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
sind verpflichtet, die
angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung
führen, dem Wohnsitzfinanzamt
des Wohnungswerbers ohne amtliche
Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird oder soweit die rückgezahlten
Beträge zur Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen oder zur Ablösung
von Verpflichtungen (Hypotheken),
die anläßlich der Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen eingegangen
worden sind, verwendet werden;
d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5
Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.
Nr. 153) von nicht mehr als 130 m² oder
von Eigenheimen mit einer Nutzfläche von
nicht mehr als 150 m² aufgewendet wurden;
4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes aufgenommen wurden;
b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)
gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
der auf die Kapitalstilgung
von Darlehen, die zur Errichtung
von Wohnhäusern aufgenommen wurden,
entfallende Anteil der Nutzungsgebühr (des
Bestandzinses);
c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln
errichtete Siedlungshäuser bewohnen,
der auf die Kapitalstilgung dieser
Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses.
Die Bestimmungen lit. a bis c sind nicht anzuwenden,
wenn die Nutzfläche der errichteten
Eigentumswohnung oder der errichteten
Wohnung in einem Siedlungshaus 130 m² und die
Nutzfläche des errichteten Eigenheimes 150 m²
übersteigt;
5. bei buchführenden Land- und Forstwirten
und bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, die
in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren
entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft
und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht
bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden
sind. Im Falle der Neuerrichtung eines Unternehmens
nach dem 31. Dezember 1956 kön-
nen die im ersten Satz genannten Unternehmer,
die im neuerrichteten Unternehmen in den fünf
vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste, soweit sie nicht bei der Veranlagung
für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen
oder abgezogen worden sind, als Sonderausgaben
geltend machen, wenn die Verluste aus den
ersten fünf Wirtschaftsjahren nach der Neuerrichtung
stammen. Als Neuerrichtung im Sinne
dieser Bestimmungen gelten nicht die bloße Änderung
der Rechtsform eines Unternehmens oder
der Unternehmerwechsel sowie der Ein- oder
Austritt eines Gesellschafters. Bei Unternehmen,
die zur Gänze in einem der im § 1 Abs. 3 lit. a
des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 70, genannten Gebiete liegen, können die im
ersten Satz genannten Unternehmer die in den
fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste, soweit sie nicht bei der Veranlagung
für die vorangegangen Kalenderjahre
ausgeglichen oder abgezogen worden sind, als
Sonderausgaben geltend machen. Die Höhe des
Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7
zu ermitteln;
6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im
Ausland zu einer Steuer herangezogen werden,
die der inländischen Einkommensteuer entspricht,
die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich
gezahlten Betrages, soweit diese Steuer
auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer
unterliegen. Dies gilt nicht, soweit
die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte
im Sinne des § 96 entfällt;
7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge
im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1951, BGBl. Nr. 13/1952, in der geltenden
Fassung.
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 3 und 4 wird
bestimmt
1. Unter Abs. 1 Z. 3 und 4 fallen auch Beträge
für die Ehefrau und Kinder (§ 32 Abs. 4 Z. 4),
die mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt
werden, und für volljährige Kinder (§ 32
Abs. 4 Z. 4), für die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung
gewährt wird.
2. Beiträge und Versicherungsprämien an
solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen,
die weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,
wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
3. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 oder 4 als
Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung
anerkannt worden sind, können sie auch aus
einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr
nicht nochmals als Sonderausgaben für
die Wohnraumbeschaffung nach Abs. 1 Z. 3
oder 4 berücksichtigt werden.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4
dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht
übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für die
nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende
Ehefrau und für jedes Kind im Sinne des § 32
Abs. 4 Z. 4 um je 1000 S. Soweit sich die Erhöhung
nach der Zahl der Kinder bemißt, tritt
sie nur ein, wenn die Kinder mit dem Steuerpflichtigen
zusammen veranlagt werden oder
wenn es sich um volljährige Kinder handelt, für
die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt
wird. Übersteigen die Sonderausgaben für
Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen)
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a für
sich allein die genannten Höchstbeträge und hat
der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet,
dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben
nach Abs. 1 Z. 3 lit. a bis zum Betrag von
7000 S zu berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen
auf den Erlebensfall nur
dann ein, wenn zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfalles
der Versicherungssumme im Erlebensfall
ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der im
Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben
in Betracht kommenden Beträge bestehende Familienstand
(§§ 46 bis 48) für die Erhöhung des
Jahresbetrages maßgebend.
5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Jahresbetrag
nach Z. 4 entsprechend der Zahl der
vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden
hat, herabzusetzen und auf volle Schilling
nach unten abzurunden."
8 a. In den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 4, 16 a Abs. 4
und 17 Abs. 4 tritt jeweils an die Stelle des Betrages
von 10.000 S der Betrag von 40.000 S.
9. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 treten an die Stelle der
Beträge von 7500 S und 3000 S die Beträge von
9500 S und 3600 S.
10. § 29 erhält die Bezeichnung § 28 c. Nach
§ 28 c ist als § 29 neu einzufügen
„Durchschnittssätze.
§ 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können
mit Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze
sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der
jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
(2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen
anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt
werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 und
eine Umsatzermittlung ermöglichen.
(3) In der Verordnung werden bestimmt
1. die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze
anzuwenden sind;
2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen
Betriebsmerkmale.
Als solche kommen insbesondere in Betracht
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
die Betriebsart und der Einheitswert,
b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche
Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,
der Wareneingang oder Wareneinsatz
und die Zahl der Arbeitskräfte der
Betriebe;
3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen
Gruppen von Betrieben durch Aufstellung
von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen
vom Einheitswert oder vom Umsatz, der
ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen für
bestimmte Gruppen ermittelt werden kann. In
der Verordnung kann bestimmt werden, daß für
die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben
oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden;
4. der Veranlagungszeitraum, für den die
Durchschnittssätze anzuwenden sind;
5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen,
deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen
zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung
von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesministerium
für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten für einen einzelnen Steuerpflichtigen
oder im Verordnungswege für bestimmte
Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden."
11. § 32 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II
beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
(Abs. 5),
12. § 32 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I
beträgt bis zu einem Einkommen von 49.200 S
das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der
Steuergruppe II, für höhere Einkommen ist sie
gleich der um 7 v. H. des Einkommens (Abs. 5)
vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe
II, darf aber nicht 52 v. H. des Einkommens
(Abs. 5) übersteigen."
13. § 32 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede
nach Abs. 4 anrechenbare Person in Prozenten
der Steuersätze des Abs. 6 bei einem Einkommen
Übersteigt das Einkommen 145.000 S, so vermindert
sich die Kinderermäßigung um 1 v. H.
des Mehrbetrages über 145.000 S; bis zu einem
Einkommen von 19.100 S beträgt die Kinderermäßigung
für jede anrechenbare Person mindestens
450 S."
14. Nach § 32 wird als § 32 a eingefügt
„§ 32 a. (1) Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 2)
Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Einkünfte der
Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3 enthalten, dann ist das Einkommen
(§ 2 Abs. 2) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes
um die Summe der Einkünfte der
Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3, höchstens jedoch um einen Jahresbetrag
von 10.000 S zu kürzen.
(2) Ergibt die Summe der Einkünfte der Ehefrau
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 5
bis 7 einen Verlust, so ist für die Berechnung
des Kürzungsbetrages nach Abs. 1 die Summe
der Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 um diesen Verlust
zu kürzen.
(3) Ist die Summe der Einkünfte des Ehemannes
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 7 niedriger als 10.000 S, darf der Kürzungsbetrag
nach Abs. 1 diese Summe der Einkünfte
nicht übersteigen. Ergibt die Summe der
Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 7 einen Verlust, so
ist der Abzug des Kürzungsbetrages nach Abs. 1
nicht zulässig."
15. Im § 51 treten nachstehende Änderungen
ein
a) Im Abs. 3 Z. 2 haben die Worte „und 6"
zu entfallen;
b) Abs. 4 wird aufgehoben;
c) der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge und den
Zeitpunkt, ab dem die Eintragung gilt (§ 54),
auf der Steuerkarte einzutragen."
16. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine
Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
ist (§ 43), nach, daß die Werbungskosten
(§ 9) aus dem zweiten oder weiteren
Dienstverhältnis 273 S monatlich (§ 51 Abs. 1)
übersteigen, so hat das Finanzamt die Werbungskosten,
soweit sie den Betrag von 273 S monatlich
übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 1 und
Abs. 4). Weist ein Arbeitnehmer, dem eine
Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
ist, nach, daß ihm Sonderausgaben im
Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 erwachsen,
die nicht schon bei der Ersten Lohnsteuerkarte
berücksichtigt sind, so hat das
Finanzamt die Sonderausgaben auf der Zweiten
oder weiteren Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu
vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4)."
17. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Weist die in einem Dienstverhältnis
stehende, nicht dauernd vom Ehemann getrennt
lebende Ehefrau nach, daß die Werbungskosten
aus ihrem Dienstverhältnis 273 S monatlich (§ 51
Abs. 1) übersteigen, so hat das Finanzamt die
Werbungskosten, soweit sie den Betrag von
273 S übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 1 und
Abs. 4). Weist die in einem Dienstverhältnis
stehende, nicht dauernd vom Ehemann getrennt
lebende Ehefrau nach, daß ihr nicht schon bei
der Besteuerung des Ehemannes berücksichtigte
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1,
3, 4 und Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt
die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte
als steuerfrei zu vermerken (§ 51
Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4). Die gemäß § 10 Abs. 2
Z. 4 letzter Satz nach dem Familienstand maßgeblichen
Höchstbeträge für Sonderausgaben im
Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen von
der Ehefrau insoweit in Anspruch genommen
werden, als sie nicht bereits bei der Besteuerung
des Ehemannes berücksichtigt worden sind."
18. Im § 54 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Beginn
des Kalenderjahres zurück und nicht über
den Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken,
in dem der Antrag beim Finanzamt eingeht."
18 a. § 67 in der geltenden Fassung wird abgeändert
wie folgt
a) Dem Abs. 5 wird angefügt
„Dies gilt auch für Abfertigungen der Witwenrente
aus der zusätzlichen Pensionsversicherung."
b) Als Abs. 6 und 7 werden neu angefügt
„(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der
Abfindung gemäß den §§ 11 und 12 des
Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/
1946, in der jeweils geltenden Fassung ist
ein Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln,
es sei denn, daß Abs. 7 anzuwenden
ist.
(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen
(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen,
Abfindungen, Todfallsbeiträge und
Sterbegelder, die nicht aus öffentlichen Mitteln
gezahlt werden) und nicht neben laufenden
Bezügen des Arbeitnehmers oder
dessen Rechtsnachfolgers aus demselben
Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit
den festen Steuersätzen der Abs. 1 und 2
zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
19. Im § 72 Abs. 2 wird nach Z. 2 als Z. 3
eingefügt
„3. wenn die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gemäß § 9 Z. 4 oder § 10 Abs. 1
Z. 3 oder Z. 4 vorliegen."
19 a. Im § 77 hat
a) Abs. 1 zweiter Satz zu lauten
„Bei dieser Berechnung bleiben sonstige Bezüge,
soweit sie unter Anwendung der Bestimmungen
des § 67 dem Steuerabzug mit
festen Steuersätzen unterzogen worden sind,
außer Betracht."
b) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Bei der Neuberechnung sind die im
Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen
steuerpflichtigen Bezüge (§ 19), soweit sie
nicht unter Anwendung der Bestimmungen
des § 67 mit festen Steuersätzen versteuert
worden sind, um
a) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Beträge
(SS 51 Abs. 3, 101 bis 103 a),
b) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen
der Voraussetzungen des § 100,
c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Beträge gemäß S 51 Abs. 2
und den vom Arbeitgeber gemäß § 9
Z. 4 berücksichtigten Pauschbetrag
zu mindern."
20. § 93 hat zu lauten
„§ 93. (1) Besteht das Einkommen teilweise
aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom
Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der
Steuerpflichtige mit dem Einkommen nur veranlagt,
wenn
a) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 3600 S
betragen haben oder
b) in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1500 S
enthalten sind.
Werden die im ersten Satz bezeichneten
Grenzen nicht überschritten, so findet eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
statt, wenn
aa) in seinem Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind oder
bb) aus einer Einkunftsart ein Verlust eingetreten
ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres gestellt
werden.
(2) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1
statt, so ist von den Einkünften, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch
ein Betrag von 3600 S abzuziehen. Sind im Einkommen
Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden)
oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten,
so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe
dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag
von 3600 S abzuziehen.
(3) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß
Abs. 1 lit. a die dem Steuerabzug nicht
unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung
von selbstgeschaffenen literarischen oder
künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Veranlagung außer Betracht; die Einkommensteuer
ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,
der auf das gesamte Einkommen entfallen
würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,
wenn neben den Einkünften aus der
Verwertung selbstgeschaffener literarischer oder
künstlerischer Urheberrechte andere dem Steuerabzug
nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,
die insgesamt den Freibetrag von 3600 S (Abs. 2
erster Satz) nicht übersteigen.
(4) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
sind sonstige Bezüge nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden
Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen
waren."
21. Nach § 93 wird als § 93 a eingefügt
„§ 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag
von 9500 S und sind nicht die Voraussetzungen
für eine Veranlagung nach § 93 gegeben, so ist
bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher
österreichischer Wertpapiere enthalten
sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile
und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag
von 3600 S abzuziehen; übersteigt das Einkommen
den Betrag von 9500 S nicht, so ist die von
Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder
Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene
Kapitalertragsteuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann
bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres gestellt werden."
22. Dem § 94 wird als Abs. 4 neu angefügt
„(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 93
noch nach § 93 a statt, so gilt die Einkommensteuer,
die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte
entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser
Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72
Abs. 2 noch gemäß § 87 Abs. 3 in Anspruch genommen
werden, noch auch einen Jahresausgleich
gemäß § 76 Abs. 1 beantragen kann. Findet
eine Veranlagung nach § 93 statt und bleiben
hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß § 93 Abs. 3 und 4 außer Betracht,
so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen
Steuerabzugspflichtigen Einkünfte
entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser
Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72
Abs. 2 in Anspruch genommen noch auch einen
Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 1 beantragen
kann,"
23. Im § 102 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 3000 S der Betrag von 5000 S.
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1958 nach Maßgabe der Anordnung des
Abs. 2,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1957 enden.
(2) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 2. 5 Einkommensteuergesetz
1953 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr
1957 (1956/1957) eintretenden Verluste
anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr
1956 (1955/1956) entstandenen Verluste gelten
die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 5 Einkommensteuergesetz
1953 in der bisherigen Fassung.
(3) Eine Nachversteuerung gemäß § 10 Abs. 1
Z. 3 lit. b zweiter Satz EStG. 1953 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes hat sich in Fällen, in denen
die angesparten Beiträge an Bausparkassen nach
dem 31. Dezember 1957 zum Ankauf eines fertigen
Eigenheimes oder einer fertigen Eigentumswohnung
verwendet werden, nur auf die Beiträge
an Bausparkassen zu beschränken, die nach
dem 31. Dezember 1957 geleistet worden sind.
Eine Nachversteuerung wegen widmungswidriger
Sicherstellung im Sinne der genannten Gesetzesstellen
hat sich nur auf Sicherstellungen von Ansprüchen
aus Bausparverträgen zu beschränken,
die nach dem 31. Dezember 1957 vom Bausparer
einem Dritten eingeräumt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.