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283. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender

Weise geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 12 tritt an die Stelle des

Betrages von 1200 S der Betrag von 2100 S.

2. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 hat lit. a zu lauten

„a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben

werden und

aa) 4400 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

ununterbrochen 25 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war;

bb) 6600 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

ununterbrochen 40 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war; wird

ein Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft

oder eines Betriebes einer

Gebietskörperschaft nach Vollendung

des 35., aber vor Vollendung des

40. Dienstjahres in den Ruhestand

versetzt, dann ist ein ihm aus diesem

Anlaß gewährtes Jubiläumsgeschenk

gleichfalls bis zu einem Betrag von

6600 S steuerfrei;

cc) 8800 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

ununterbrochen 50 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war;"

3. Im § 3 Abs. 1 Z. 19 tritt an die Stelle des

Betrages von 120 S der Betrag von 150 S.

3 a. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 erster und zweiter

Satz hat zu lauten

„(2) Die in Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten

Bezüge sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf

Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher

Regelungen gewährt werden. Kollektivvertraglichen

Regelungen sind Betriebsvereinbarungen

gleichzuhalten,

a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher

Ermächtigung abgeschlossen

werden dürfen,

b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen

Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 76/1947, in der

geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite

zwischen einem einzelnen Arbeitgeber

und den kollektivvertragsfähigen

Vertragsteilen auf der Arbeitnehmerseite

abgeschlossen werden.

(3) Wenn nach dem 31. Dezember 1957 auf

Grund von Kollektivverträgen oder auf Grund

von Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2

Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19 und

des § 19 Abs. 2 Z. 2 neu gewährt, erhöht oder

auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise

ausgedehnt werden, dann entscheidet das

Bundesministerium für Finanzen, ob und inwieweit

die neugewährten, ausgedehnten oder erhöhten

Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß

Abs. 1 beziehungsweise gemäß § 19 Abs. 2

Z. 2 genießen. Zu diesem Zweck sind die nach

dem 31. Dezember 1957 abgeschlossenen Kollektivverträge

und Betriebsvereinbarungen dem

Bundesministerium für Finanzen vorzulegen."

3 b. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

4. § 4 Abs. 4 Z. 4 hat zu lauten

„4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages),

mindestens aber 6000 S und höchstens 10.000 S

jährlich, wenn im Betrieb (§§ 13, 15 und 18)

eines Ehegatten der andere Ehegatte vollbeschäftigt

mittätig ist. Bezieht der eine Ehegatte Einkünfte

aus mehreren Betrieben (§§ 13, 15 und 18),

so kann der Absetzungsbetrag nur von den Einkünften

jenes Betriebes gewährt werden, in dem

der andere Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist.

Der Inhaber des Betriebes hat den Beginn und

die Einstellung der Mittätigkeit des anderen Ehegatten

dem Finanzamt mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag

wird erst ab dem Beginn des auf

die Mitteilung folgenden Kalendermonates anerkannt.

Ist der Absetzungsbetrag nicht für ein

ganzes Jahr zu gewähren, so ist er auf einen der

Zahl der Vollen Monate, für die der Absetzungsbetrag

anerkannt wird, entsprechenden Betrag

herabzusetzen. Für Ehegatten von Mitunternehmern

kann der Absetzungsbetrag dann nicht in

Anspruch genommen werden, wenn ein Dienstverhältnis

zur Gesellschaft besteht, das steuerrechtlich

anerkannt wird;"

5. Im § 4 Abs. 4 wird nach Z. 4 eingefügt

„5. Zuführungen zu Rücklagen für künftige

Abfertigungen gemäß § 6 b."

6. Im § 6 a tritt an die Stelle des Betrages von

800 S der Betrag von 1200 S.

7. Nach § 6a ist einzufügen

„Rücklage für Abfertigungen.

§ 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen

kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,

der den Arbeitnehmern bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung

auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf

Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden

müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in der

Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen

erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige

zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß

er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

Die Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres

der erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten

Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres

drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres

vier Fünftel und des fünften sowie der

folgenden Wirtschaftsjahre fünf- Fünftel des gewählten

prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches

der Arbeitnehmer am jeweiligen

Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen.

Hat der Steuerpflichtige anläßlich der

erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales

Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,

dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre

erklären, daß er das prozentuale

Ausmaß der Rücklage für Abfertigungen auf

80 v. H. erhöhen will. In diesem Falle hat die

Rücklage am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres

60 v. H., des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H.

und des achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre

80 v. H. des Abfertigungsanspruches der

Arbeitnehmer am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß

Abs. 1 erster Satz zu betragen.

(3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige

Abfertigungen ist davon abhängig, daß im Betriebsvermögen

am Ende jedes Wirtschaftsjahres

österreichische festverzinsliche Wertpapiere im

Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages

vorhanden sind, mit dem die Rücklage am Anfang

des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit

diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Rücklage

nachzuversteuern. Die Nachversteuerung hat

durch Berichtigung der Veranlagung jenes Jahres

zu erfolgen, in dem die Rücklage gebildet worden

ist.

(4) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels

Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger

bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger

nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern

vom Rechtsnachfolger weiterzuführen."

8. § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag

der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur

die folgenden

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen

beruhende Renten und dauernde

Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten

sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehen, die bei der

Veranlagung außer Betracht bleiben;

2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu

den zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,

weiters Pensions(Provisions)beiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger

öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlich-

rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur

Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Beiträge für eine Versiche-

rung im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen

der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung

dienen;

3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu

Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-

und Invalidenversicherungen, zu Lebensversicherungen

(Kapital- oder Rentenversicherungen)

und zu Witwen-, Waisen-,

Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese

Beiträge und Versicherungsprämien nicht

unter Z. 2 fallen. Besteht der Beitrag (die

Versicherungsprämie) in einer einmaligen

Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung

bei Versicherungsverträgen, die nach

dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen

wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel des

als Einmalprämie geleisteten Betrages durch

zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe

in Anspruch nehmen;

b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung

von Baudarlehen zur Errichtung von Eigenheimen

oder Eigentumswohnungen oder

zur Ablösung von Verpflichtungen (Hypotheken),

die anläßlich der Errichtung von

Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung

dieser Beiträge hat insoweit zu

erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren

seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge

ganz oder zum Teil zurückgezahlt

werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag

als Sicherstellung dienen, um

andere Zwecke als die Errichtung von

Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

oder die Ablösung von Verpflichtungen

(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung

von Eigentumswohnungen oder

Eigenheimen eingegangen worden sind, zu

verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet,

die angeführten Tatsachen, die

zu einer Nachversteuerung führen, dem

Wohnsitzfinanzamt des Bausparers ohne

amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine

Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der

Bausparvertrag durch den Tod des Bausparers

aufgelöst wird oder soweit die

rückgezahlten Beiträge zur Errichtung von

Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

oder zur Ablösung von Verpflichtungen

(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung

von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

eingegangen worden sind, verwendet

werden;

c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen zur Schaffung von

Wohnraum geleistet werden, wobei es

gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem

Wohnungswerber nur in Nutzung gegeben

oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt

wird. Eine Nachversteuerung

dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als

vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß

die geleisteten Beträge ganz oder

zum Teil zurückgezahlt werden. Die gemeinnützigen

Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

sind verpflichtet, die

angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung

führen, dem Wohnsitzfinanzamt

des Wohnungswerbers ohne amtliche

Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn der Vertrag

durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst

wird oder soweit die rückgezahlten

Beträge zur Errichtung von Eigenheimen

oder Eigentumswohnungen oder zur Ablösung

von Verpflichtungen (Hypotheken),

die anläßlich der Errichtung von Eigenheimen

oder Eigentumswohnungen eingegangen

worden sind, verwendet werden;

d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen

mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5

Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 153) von nicht mehr als 130 m² oder

von Eigenheimen mit einer Nutzfläche von

nicht mehr als 150 m² aufgewendet wurden;

4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur

Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes aufgenommen wurden;

b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)

gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

der auf die Kapitalstilgung

von Darlehen, die zur Errichtung

von Wohnhäusern aufgenommen wurden,

entfallende Anteil der Nutzungsgebühr (des

Bestandzinses);

c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln

errichtete Siedlungshäuser bewohnen,

der auf die Kapitalstilgung dieser

Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses.

Die Bestimmungen lit. a bis c sind nicht anzuwenden,

wenn die Nutzfläche der errichteten

Eigentumswohnung oder der errichteten

Wohnung in einem Siedlungshaus 130 m² und die

Nutzfläche des errichteten Eigenheimes 150 m²

übersteigt;

5. bei buchführenden Land- und Forstwirten

und bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den

Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, die

in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren

entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft

und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht

bei der Veranlagung für die vorangegangenen

Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden

sind. Im Falle der Neuerrichtung eines Unternehmens

nach dem 31. Dezember 1956 kön-

nen die im ersten Satz genannten Unternehmer,

die im neuerrichteten Unternehmen in den fünf

vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen

Verluste, soweit sie nicht bei der Veranlagung

für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen

oder abgezogen worden sind, als Sonderausgaben

geltend machen, wenn die Verluste aus den

ersten fünf Wirtschaftsjahren nach der Neuerrichtung

stammen. Als Neuerrichtung im Sinne

dieser Bestimmungen gelten nicht die bloße Änderung

der Rechtsform eines Unternehmens oder

der Unternehmerwechsel sowie der Ein- oder

Austritt eines Gesellschafters. Bei Unternehmen,

die zur Gänze in einem der im § 1 Abs. 3 lit. a

des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 70, genannten Gebiete liegen, können die im

ersten Satz genannten Unternehmer die in den

fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen

Verluste, soweit sie nicht bei der Veranlagung

für die vorangegangen Kalenderjahre

ausgeglichen oder abgezogen worden sind, als

Sonderausgaben geltend machen. Die Höhe des

Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7

zu ermitteln;

6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im

Ausland zu einer Steuer herangezogen werden,

die der inländischen Einkommensteuer entspricht,

die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich

gezahlten Betrages, soweit diese Steuer

auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer

unterliegen. Dies gilt nicht, soweit

die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte

im Sinne des § 96 entfällt;

7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge

im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 13/1952, in der geltenden

Fassung.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 3 und 4 wird

bestimmt

1. Unter Abs. 1 Z. 3 und 4 fallen auch Beträge

für die Ehefrau und Kinder (§ 32 Abs. 4 Z. 4),

die mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt

werden, und für volljährige Kinder (§ 32

Abs. 4 Z. 4), für die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung

gewährt wird.

2. Beiträge und Versicherungsprämien an

solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen,

die weder ihre Geschäftsleitung noch

ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,

wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis

zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.

3. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 oder 4 als

Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung

anerkannt worden sind, können sie auch aus

einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr

nicht nochmals als Sonderausgaben für

die Wohnraumbeschaffung nach Abs. 1 Z. 3

oder 4 berücksichtigt werden.

4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4

dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht

übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für die

nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende

Ehefrau und für jedes Kind im Sinne des § 32

Abs. 4 Z. 4 um je 1000 S. Soweit sich die Erhöhung

nach der Zahl der Kinder bemißt, tritt

sie nur ein, wenn die Kinder mit dem Steuerpflichtigen

zusammen veranlagt werden oder

wenn es sich um volljährige Kinder handelt, für

die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt

wird. Übersteigen die Sonderausgaben für

Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen)

im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a für

sich allein die genannten Höchstbeträge und hat

der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet,

dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben

nach Abs. 1 Z. 3 lit. a bis zum Betrag von

7000 S zu berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen

auf den Erlebensfall nur

dann ein, wenn zwischen dem Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfalles

der Versicherungssumme im Erlebensfall

ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der im

Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben

in Betracht kommenden Beträge bestehende Familienstand

(§§ 46 bis 48) für die Erhöhung des

Jahresbetrages maßgebend.

5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines

vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Jahresbetrag

nach Z. 4 entsprechend der Zahl der

vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden

hat, herabzusetzen und auf volle Schilling

nach unten abzurunden."

8 a. In den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 4, 16 a Abs. 4

und 17 Abs. 4 tritt jeweils an die Stelle des Betrages

von 10.000 S der Betrag von 40.000 S.

9. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 treten an die Stelle der

Beträge von 7500 S und 3000 S die Beträge von

9500 S und 3600 S.

10. § 29 erhält die Bezeichnung § 28 c. Nach

§ 28 c ist als § 29 neu einzufügen

„Durchschnittssätze.

§ 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können

mit Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von

Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze

sind auf Grund von Erfahrungen

über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der

jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

(2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen

anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt

werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 und

eine Umsatzermittlung ermöglichen.

(3) In der Verordnung werden bestimmt

1. die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze

anzuwenden sind;

2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen

Betriebsmerkmale.

Als solche kommen insbesondere in Betracht

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

die Betriebsart und der Einheitswert,

b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche

Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,

der Wareneingang oder Wareneinsatz

und die Zahl der Arbeitskräfte der

Betriebe;

3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen

Gruppen von Betrieben durch Aufstellung

von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen

vom Einheitswert oder vom Umsatz, der

ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen für

bestimmte Gruppen ermittelt werden kann. In

der Verordnung kann bestimmt werden, daß für

die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben

oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen

ermittelt werden;

4. der Veranlagungszeitraum, für den die

Durchschnittssätze anzuwenden sind;

5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen,

deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen

zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung

von Aufzeichnungen gewährt werden.

(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung

von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesministerium

für Finanzen Durchschnittssätze

für Werbungskosten für einen einzelnen Steuerpflichtigen

oder im Verordnungswege für bestimmte

Gruppen von Steuerpflichtigen nach den

jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden."

11. § 32 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II

beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

(Abs. 5),

12. § 32 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I

beträgt bis zu einem Einkommen von 49.200 S

das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der

Steuergruppe II, für höhere Einkommen ist sie

gleich der um 7 v. H. des Einkommens (Abs. 5)

vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe

II, darf aber nicht 52 v. H. des Einkommens

(Abs. 5) übersteigen."

13. § 32 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede

nach Abs. 4 anrechenbare Person in Prozenten

der Steuersätze des Abs. 6 bei einem Einkommen

Übersteigt das Einkommen 145.000 S, so vermindert

sich die Kinderermäßigung um 1 v. H.

des Mehrbetrages über 145.000 S; bis zu einem

Einkommen von 19.100 S beträgt die Kinderermäßigung

für jede anrechenbare Person mindestens

450 S."

14. Nach § 32 wird als § 32 a eingefügt

„§ 32 a. (1) Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 2)

Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Einkünfte der

Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3 enthalten, dann ist das Einkommen

(§ 2 Abs. 2) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes

um die Summe der Einkünfte der

Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3, höchstens jedoch um einen Jahresbetrag

von 10.000 S zu kürzen.

(2) Ergibt die Summe der Einkünfte der Ehefrau

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 5

bis 7 einen Verlust, so ist für die Berechnung

des Kürzungsbetrages nach Abs. 1 die Summe

der Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 um diesen Verlust

zu kürzen.

(3) Ist die Summe der Einkünfte des Ehemannes

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 7 niedriger als 10.000 S, darf der Kürzungsbetrag

nach Abs. 1 diese Summe der Einkünfte

nicht übersteigen. Ergibt die Summe der

Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 7 einen Verlust, so

ist der Abzug des Kürzungsbetrages nach Abs. 1

nicht zulässig."

15. Im § 51 treten nachstehende Änderungen

ein

a) Im Abs. 3 Z. 2 haben die Worte „und 6"

zu entfallen;

b) Abs. 4 wird aufgehoben;

c) der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom

Arbeitslohn abzuziehenden Beträge und den

Zeitpunkt, ab dem die Eintragung gilt (§ 54),

auf der Steuerkarte einzutragen."

16. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine

Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben

ist (§ 43), nach, daß die Werbungskosten

(§ 9) aus dem zweiten oder weiteren

Dienstverhältnis 273 S monatlich (§ 51 Abs. 1)

übersteigen, so hat das Finanzamt die Werbungskosten,

soweit sie den Betrag von 273 S monatlich

übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als

steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 1 und

Abs. 4). Weist ein Arbeitnehmer, dem eine

Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben

ist, nach, daß ihm Sonderausgaben im

Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 erwachsen,

die nicht schon bei der Ersten Lohnsteuerkarte

berücksichtigt sind, so hat das

Finanzamt die Sonderausgaben auf der Zweiten

oder weiteren Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu

vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4)."

17. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Weist die in einem Dienstverhältnis

stehende, nicht dauernd vom Ehemann getrennt

lebende Ehefrau nach, daß die Werbungskosten

aus ihrem Dienstverhältnis 273 S monatlich (§ 51

Abs. 1) übersteigen, so hat das Finanzamt die

Werbungskosten, soweit sie den Betrag von

273 S übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als

steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 3 Z. 1 und

Abs. 4). Weist die in einem Dienstverhältnis

stehende, nicht dauernd vom Ehemann getrennt

lebende Ehefrau nach, daß ihr nicht schon bei

der Besteuerung des Ehemannes berücksichtigte

Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1,

3, 4 und Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt

die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte

als steuerfrei zu vermerken (§ 51

Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4). Die gemäß § 10 Abs. 2

Z. 4 letzter Satz nach dem Familienstand maßgeblichen

Höchstbeträge für Sonderausgaben im

Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen von

der Ehefrau insoweit in Anspruch genommen

werden, als sie nicht bereits bei der Besteuerung

des Ehemannes berücksichtigt worden sind."

18. Im § 54 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Beginn

des Kalenderjahres zurück und nicht über

den Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken,

in dem der Antrag beim Finanzamt eingeht."

18 a. § 67 in der geltenden Fassung wird abgeändert

wie folgt

a) Dem Abs. 5 wird angefügt

„Dies gilt auch für Abfertigungen der Witwenrente

aus der zusätzlichen Pensionsversicherung."

b) Als Abs. 6 und 7 werden neu angefügt

„(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der

Abfindung gemäß den §§ 11 und 12 des

Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/

1946, in der jeweils geltenden Fassung ist

ein Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln,

es sei denn, daß Abs. 7 anzuwenden

ist.

(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach

Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen

(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen,

Abfindungen, Todfallsbeiträge und

Sterbegelder, die nicht aus öffentlichen Mitteln

gezahlt werden) und nicht neben laufenden

Bezügen des Arbeitnehmers oder

dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit

den festen Steuersätzen der Abs. 1 und 2

zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden."

19. Im § 72 Abs. 2 wird nach Z. 2 als Z. 3

eingefügt

„3. wenn die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung

gemäß § 9 Z. 4 oder § 10 Abs. 1

Z. 3 oder Z. 4 vorliegen."

19 a. Im § 77 hat

a) Abs. 1 zweiter Satz zu lauten

„Bei dieser Berechnung bleiben sonstige Bezüge,

soweit sie unter Anwendung der Bestimmungen

des § 67 dem Steuerabzug mit

festen Steuersätzen unterzogen worden sind,

außer Betracht."

b) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Bei der Neuberechnung sind die im

Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen

steuerpflichtigen Bezüge (§ 19), soweit sie

nicht unter Anwendung der Bestimmungen

des § 67 mit festen Steuersätzen versteuert

worden sind, um

a) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen steuerfreien Beträge

(SS 51 Abs. 3, 101 bis 103 a),

b) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen

der Voraussetzungen des § 100,

c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten

Beträge gemäß S 51 Abs. 2

und den vom Arbeitgeber gemäß § 9

Z. 4 berücksichtigten Pauschbetrag

zu mindern."

20. § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) Besteht das Einkommen teilweise

aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom

Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der

Steuerpflichtige mit dem Einkommen nur veranlagt,

wenn

a) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 3600 S

betragen haben oder

b) in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 1500 S

enthalten sind.

Werden die im ersten Satz bezeichneten

Grenzen nicht überschritten, so findet eine

Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen

statt, wenn

aa) in seinem Einkommen Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind oder

bb) aus einer Einkunftsart ein Verlust eingetreten

ist.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum

folgenden Kalenderjahres gestellt

werden.

(2) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1

statt, so ist von den Einkünften, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag

bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch

ein Betrag von 3600 S abzuziehen. Sind im Einkommen

Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden)

oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten,

so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe

dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag

von 3600 S abzuziehen.

(3) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß

Abs. 1 lit. a die dem Steuerabzug nicht

unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung

von selbstgeschaffenen literarischen oder

künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der

Veranlagung außer Betracht; die Einkommensteuer

ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,

der auf das gesamte Einkommen entfallen

würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,

wenn neben den Einkünften aus der

Verwertung selbstgeschaffener literarischer oder

künstlerischer Urheberrechte andere dem Steuerabzug

nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,

die insgesamt den Freibetrag von 3600 S (Abs. 2

erster Satz) nicht übersteigen.

(4) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern

sind sonstige Bezüge nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden

Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen

waren."

21. Nach § 93 wird als § 93 a eingefügt

„§ 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag

von 9500 S und sind nicht die Voraussetzungen

für eine Veranlagung nach § 93 gegeben, so ist

bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher

österreichischer Wertpapiere enthalten

sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile

und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag

von 3600 S abzuziehen; übersteigt das Einkommen

den Betrag von 9500 S nicht, so ist die von

Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder

Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene

Kapitalertragsteuer auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann

bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum

folgenden Kalenderjahres gestellt werden."

22. Dem § 94 wird als Abs. 4 neu angefügt

„(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 93

noch nach § 93 a statt, so gilt die Einkommensteuer,

die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte

entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser

Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72

Abs. 2 noch gemäß § 87 Abs. 3 in Anspruch genommen

werden, noch auch einen Jahresausgleich

gemäß § 76 Abs. 1 beantragen kann. Findet

eine Veranlagung nach § 93 statt und bleiben

hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

gemäß § 93 Abs. 3 und 4 außer Betracht,

so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen

Steuerabzugspflichtigen Einkünfte

entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser

Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72

Abs. 2 in Anspruch genommen noch auch einen

Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 1 beantragen

kann,"

23. Im § 102 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 3000 S der Betrag von 5000 S.

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1958 nach Maßgabe der Anordnung des

Abs. 2,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1957 enden.

(2) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 2. 5 Einkommensteuergesetz

1953 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes ist erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr

1957 (1956/1957) eintretenden Verluste

anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr

1956 (1955/1956) entstandenen Verluste gelten

die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 5 Einkommensteuergesetz

1953 in der bisherigen Fassung.

(3) Eine Nachversteuerung gemäß § 10 Abs. 1

Z. 3 lit. b zweiter Satz EStG. 1953 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes hat sich in Fällen, in denen

die angesparten Beiträge an Bausparkassen nach

dem 31. Dezember 1957 zum Ankauf eines fertigen

Eigenheimes oder einer fertigen Eigentumswohnung

verwendet werden, nur auf die Beiträge

an Bausparkassen zu beschränken, die nach

dem 31. Dezember 1957 geleistet worden sind.

Eine Nachversteuerung wegen widmungswidriger

Sicherstellung im Sinne der genannten Gesetzesstellen

hat sich nur auf Sicherstellungen von Ansprüchen

aus Bausparverträgen zu beschränken,

die nach dem 31. Dezember 1957 vom Bausparer

einem Dritten eingeräumt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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