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283. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Maßnahmen für vom Nationalsozialistengesetz betroffene öffentliche Bedienstete.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Maßnahmen für vom Nationalsozialistengesetz betroffene öffentliche Bedienstete.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

(Verfassungsbestimmung.)

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1

lit. b, ee, dritter bis letzter Satz, des Verbotsgesetzes

1947 und des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 99, über

die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz

vorgesehenen Sühnefolgen für

minderbelastete Personen, stehen vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer

Anrechnung von Zeiträumen für die Vorrückung

in höhere Bezüge und einer Neufestsetzung der

dienstrechtlichen Stellung nach den geltenden

dienstrechtlichen Vorschriften nicht mehr entgegen.

Im Falle einer solchen Verfügung werden

Bezüge für die Zeit vor dem 1. Jänner 1953 nicht

nachgezahlt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

Personen, auf die § 2 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 70, über

die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz

vorgesehenen Sühnefolgen für

jugendliche Personen, oder auf die § 2 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 21. April 1948,

BGBl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung

der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen

Sühnefolgen für minderbelastete Personen Anwendung

findet.

Abschnitt II.

§ 2. Die Bestimmungen des Abschnittes II

gelten für die Bediensteten des Bundes sowie für

die Bediensteten der Stiftungen, Fonds und Anstalten,

die von Organen des Bundes oder von

Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind.

§ 3. (1) Zeiträume, die nach den Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 lit. b, ee, letzter Satz, des Verbotsgesetzes

1947 bisher für die Erlangung

höherer Bezüge nicht angerechnet werden konnten,

werden vom zuständigen Bundesministerium

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Zusammenhalt

mit den bestehenden Dienstrechtsvorschriften

angerechnet, soweit sie in tatsächlicher

Verwendung bei einer österreichischen

Dienststelle zurückgelegt worden sind.

(2) Zeiträume, die nicht in tatsächlicher Verwendung

bei einer österreichischen Dienststelle

zurückgelegt worden sind, können vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt in berücksichtigungswürdigen

Fällen angerechnet werden. Eine Anrechnung

ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich

der Bedienstete, ohne durch wichtige, von ihm

nicht zu vertretende Gründe verhindert gewesen

zu sein, nicht zur Dienstleistung gemeldet hat.

§ 4. (1) Findet eine Anrechnung nach § 3 statt,

so ist die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

neu festzusetzen.

(2) Bei Beamten der allgemeinen Verwaltung,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Bundesgesetzes einen Dienstposten der

Dienstpostengruppe VI oder den Vergleichsposten

im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1947, innehaben, wird die

Gehaltsstufe entsprechend dem Ausmaß der nach

den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes

angerechneten Zeit neu festgesetzt.

(3) Bei Beamten der allgemeinen Verwaltung,

die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes einen höheren als den im Abs. 2

genannten Dienstposten innehaben oder einen

solchen Dienstposten innerhalb eines Jahres nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlangen,

kann vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt

werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen

auf diesem Dienstposten maßgebend

ist.

(4) Auf andere Bedienstete werden die. Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 sinngemäß angewendet.

Hiebei gelten die Bestimmungen über

die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die

Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter

und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der

Wachebeamten (§§ 29 und 43 Gehaltsüberleitungsgesetz).

§ 5. (1) Bei Bediensteten, die gemäß § 19

Abs. 1 lit. b, ee, dritter Satz, des Verbotsgesetzes

1947 rückgereiht worden sind, wird die besoldungsrechtliche

Stellung nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen neu festgesetzt.

(2) Befindet sich ein rückgereihter Beamter, auf

den das Gehaltsüberleitungsgesetz Anwendung

findet, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes

a) auf seinem Vergleichsposten, so wird der

für die Bestimmung der Gehaltsstufen

maßgebende Tag unter sinngemäßer Anwendung

des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz

neu festgesetzt;

b) auf einem niedrigeren als dem Vergleichsposten,

so wird der für die Bestimmung

der Gehaltsstufen maßgebende Tag bei der

Beförderung auf den Vergleichsposten

unter sinngemäßer Anwendung des § 60

Gehaltsüberleitungsgesetz neu festgesetzt;

c) auf einem höheren Dienstposten als dem

Vergleichsposten oder erreicht er einen

solchen Dienstposten innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

so kann vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

ein Tag festgesetzt beziehungsweise

neu festgesetzt werden, der für die

Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem

Dienstposten maßgebend ist. Hiebei gelten

die Bestimmungen über die Festsetzung der

Gehaltsstufen auch für die Festsetzung von

Dienstzulagenstufen.

(3) Auf die nicht unter die Bestimmungen des

Gehaltsüberleitungsgesetzes fallenden Bediensteten

werden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß

angewendet.

§ 6. Aus Anlaß von Maßnahmen nach den

§§ 3 bis 5 treten Änderungen des Dienstranges

nur so weit ein, als das zuständige Bundesministerium

es bestimmt.

§ 7. Auf Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

sind die Bestimmungen der §§ 3

bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt III.

§ 8. Die Bestimmungen des Abschnittes II

gelten für die Bediensteten, die unter die Bestimmungen

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, oder unter die Bestimmungen

des Landesvertragslehrergesetzes

1949, BGBl. Nr. 189/1949, fallen, mit der Maßgabe,

daß an Stelle der Zuständigkeitsvorschriften

des Abschnittes II die nach dem Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/

1948, maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften

treten.

Abschnitt IV.

§ 9. Der § 1 tritt mit 31. Dezember 1955, die

anderen Bestimmungen mit 1. Jänner 1956 in

Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Bundesländern

obliegt, die Bundesregierung betraut.

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