283. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Maßnahmen für vom Nationalsozialistengesetz betroffene öffentliche Bedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
(Verfassungsbestimmung.)
§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1
lit. b, ee, dritter bis letzter Satz, des Verbotsgesetzes
1947 und des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 99, über
die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz
vorgesehenen Sühnefolgen für
minderbelastete Personen, stehen vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer
Anrechnung von Zeiträumen für die Vorrückung
in höhere Bezüge und einer Neufestsetzung der
dienstrechtlichen Stellung nach den geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften nicht mehr entgegen.
Im Falle einer solchen Verfügung werden
Bezüge für die Zeit vor dem 1. Jänner 1953 nicht
nachgezahlt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
Personen, auf die § 2 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 70, über
die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz
vorgesehenen Sühnefolgen für
jugendliche Personen, oder auf die § 2 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 21. April 1948,
BGBl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung
der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen
Sühnefolgen für minderbelastete Personen Anwendung
findet.
Abschnitt II.
§ 2. Die Bestimmungen des Abschnittes II
gelten für die Bediensteten des Bundes sowie für
die Bediensteten der Stiftungen, Fonds und Anstalten,
die von Organen des Bundes oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind.
§ 3. (1) Zeiträume, die nach den Bestimmungen
des § 19 Abs. 1 lit. b, ee, letzter Satz, des Verbotsgesetzes
1947 bisher für die Erlangung
höherer Bezüge nicht angerechnet werden konnten,
werden vom zuständigen Bundesministerium
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Zusammenhalt
mit den bestehenden Dienstrechtsvorschriften
angerechnet, soweit sie in tatsächlicher
Verwendung bei einer österreichischen
Dienststelle zurückgelegt worden sind.
(2) Zeiträume, die nicht in tatsächlicher Verwendung
bei einer österreichischen Dienststelle
zurückgelegt worden sind, können vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt in berücksichtigungswürdigen
Fällen angerechnet werden. Eine Anrechnung
ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich
der Bedienstete, ohne durch wichtige, von ihm
nicht zu vertretende Gründe verhindert gewesen
zu sein, nicht zur Dienstleistung gemeldet hat.
§ 4. (1) Findet eine Anrechnung nach § 3 statt,
so ist die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
neu festzusetzen.
(2) Bei Beamten der allgemeinen Verwaltung,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Bundesgesetzes einen Dienstposten der
Dienstpostengruppe VI oder den Vergleichsposten
im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1947, innehaben, wird die
Gehaltsstufe entsprechend dem Ausmaß der nach
den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes
angerechneten Zeit neu festgesetzt.
(3) Bei Beamten der allgemeinen Verwaltung,
die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes einen höheren als den im Abs. 2
genannten Dienstposten innehaben oder einen
solchen Dienstposten innerhalb eines Jahres nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlangen,
kann vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt
werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen
auf diesem Dienstposten maßgebend
ist.
(4) Auf andere Bedienstete werden die. Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 sinngemäß angewendet.
Hiebei gelten die Bestimmungen über
die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die
Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter
und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der
Wachebeamten (§§ 29 und 43 Gehaltsüberleitungsgesetz).
§ 5. (1) Bei Bediensteten, die gemäß § 19
Abs. 1 lit. b, ee, dritter Satz, des Verbotsgesetzes
1947 rückgereiht worden sind, wird die besoldungsrechtliche
Stellung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen neu festgesetzt.
(2) Befindet sich ein rückgereihter Beamter, auf
den das Gehaltsüberleitungsgesetz Anwendung
findet, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes
a) auf seinem Vergleichsposten, so wird der
für die Bestimmung der Gehaltsstufen
maßgebende Tag unter sinngemäßer Anwendung
des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz
neu festgesetzt;
b) auf einem niedrigeren als dem Vergleichsposten,
so wird der für die Bestimmung
der Gehaltsstufen maßgebende Tag bei der
Beförderung auf den Vergleichsposten
unter sinngemäßer Anwendung des § 60
Gehaltsüberleitungsgesetz neu festgesetzt;
c) auf einem höheren Dienstposten als dem
Vergleichsposten oder erreicht er einen
solchen Dienstposten innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
so kann vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
ein Tag festgesetzt beziehungsweise
neu festgesetzt werden, der für die
Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem
Dienstposten maßgebend ist. Hiebei gelten
die Bestimmungen über die Festsetzung der
Gehaltsstufen auch für die Festsetzung von
Dienstzulagenstufen.
(3) Auf die nicht unter die Bestimmungen des
Gehaltsüberleitungsgesetzes fallenden Bediensteten
werden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß
angewendet.
§ 6. Aus Anlaß von Maßnahmen nach den
§§ 3 bis 5 treten Änderungen des Dienstranges
nur so weit ein, als das zuständige Bundesministerium
es bestimmt.
§ 7. Auf Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
sind die Bestimmungen der §§ 3
bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt III.
§ 8. Die Bestimmungen des Abschnittes II
gelten für die Bediensteten, die unter die Bestimmungen
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, oder unter die Bestimmungen
des Landesvertragslehrergesetzes
1949, BGBl. Nr. 189/1949, fallen, mit der Maßgabe,
daß an Stelle der Zuständigkeitsvorschriften
des Abschnittes II die nach dem Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/
1948, maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften
treten.
Abschnitt IV.
§ 9. Der § 1 tritt mit 31. Dezember 1955, die
anderen Bestimmungen mit 1. Jänner 1956 in
Kraft.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Bundesländern
obliegt, die Bundesregierung betraut.