282. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das
Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
Studiengangskennzahl Bezeichnung
0013 Bauingenieurwesen-Projektmanagement
0014 Elektronik
0031 Bauplanung und Baumanagement
0032 Telekommunikationstechnik und -systeme
0033 Industrielle Elektronik
0034 Industriewirtschaft
0036 Produktions- und Managementtechnik
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer,
2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
3. Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen
mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn
nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission,
im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan
zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die
festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang
von 24 Semesterstunden zu enthalten
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung
in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind
aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation
eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung
im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im
Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu
absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und
Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.