282_1997
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282. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden (2. Ergänzung)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 282. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden (2. Ergänzung)
1997_282_2 282. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden (2. Ergänzung)
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Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 47/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 195/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 203/1997, wird wie folgt geändert
In § 1 wird folgende Z 6 angefügt
„6. Sonnenblumen 1900 kg/ha“