282. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel (Kl. 2, Ziff. 10 a)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Druckgaspackungen, die Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid als Treibmittel enthalten, dürfen unter den Bedingungen der Rn. 10011 ohne Berücksichtigung der in der Tabelle der begrenzten Mengen aufgeführten höchstzulässigen Gesamtmengen befördert werden.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken.
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADR"
(3) Ein Exemplar dieser Vereinbarung muß in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Belgien und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Brüssel, am 27 Jänner 1994
Die für das ADR zuständige Behörde des Königreichs Belgien.
H. Courtois
Wien, am 18. März 1994
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich.
Kafka