282. Bundesgesetz: Betriebspensionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Betriebspensionsgesetz — BPG
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung
von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen
zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
(Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer
im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber gemacht werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen
gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen
juristischer Personen des Privatrechts,
sofern
1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988)
beziehen und
2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen
Pensionskasse ist oder zugunsten seiner
Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse
beigetreten ist.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen
und Leistungen
1. im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne
des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
2. von Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und
Gemeinden, soweit dienstrechtliche Vorschriften
eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung
vorsehen, die jener für in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende
Bedienstete gleichwertig ist;
3. die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen,
jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich
sind und keinen Rechtsanspruch auf
Leistungen vorsehen.
(4) Für Ansprüche im Sinne des Abs. 1 aus
Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten
nur die Abschnitte 5 und 6.
(5) Für Leistungen und Anwartschaften von
Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes
1984, BGBl. Nr. 50, oder nach
anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen
von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht
ausgenommen und bei natürlichen Personen oder
juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt
sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen
und Anwartschaften, welche die aufgrund von
Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen
vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.
Arten der Leistungszusagen
§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen
Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung,
1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des
Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu
zahlen;
2. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen
Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen
(direkte Leistungszusage);
3. Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers
und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen
Lebensversicherung zu zahlen.
ABSCHNITT 2
Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und
Auflösung
§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen
Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen
oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf
mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach
Maßgabe des § 9 Z 10 und § 15 Abs. 4 des
Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur
Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung.
Diese Betriebsvereinbarung hat jedenfalls
zu regeln
1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten an der Verwaltung der
Pensionskasse;
2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere
die Ansprüche der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten; die Höhe der vom
Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im
Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit
der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester
Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen
festzulegen sind; die allfällige
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung
bei Auftreten von zusätzlichen
Deckungserfordernissen;
3. die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen
der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse,
wobei der Sicherung der Ansprüche
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
der Vorrang vor anderen Leistungen der
Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für
die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages
gemäß § 17 PKG und die
Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich
der Ansprüche der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten.
(2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat
vertreten sind, bedarf der Beitritt zu einer
Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem
Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu
gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1
genannten Angelegenheiten zu regeln und ist vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen,
es sei denn, das Vertragsmuster entspricht einer
im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung im
Sinne des Abs. 1.
(3) Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer
aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse
übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Beiträge zu leisten, kann er seine Beitragsleistung
jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
Der Arbeitnehmer kann seine Beitragsleistung
auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken,
wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung
seiner Beitragsleistung zulässigerweise vornimmt
(§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen mit
Ausnahme der im § 6 genannten Fälle die Summe
der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht
übersteigen.
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 4. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung
von unverfallbaren Anwartschaften im Sinne der
§§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam.
Unverfallbarkeit
§ 5. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor Eintritt des Leistungsfalles werden alle aus
eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen
des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher
erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
unverfallbar. In der Vereinbarung
nach § 3 kann vorgesehen werden, daß aus
Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaften
erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens
fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des
Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar
werden. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt
einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in
die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf
diese Anwartschaften besteht oder die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des
Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung
erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines
Unternehmens der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung
der Beiträge verweigert. Der Unverfallbarkeitsbetrag
entspricht der aufgrund des Risikos des
Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu
bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der
Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages.
Der Unverfallbarkeitsbetrag darf
nicht geringer als 95% der dem Anwartschaftsberechtigten
zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich
95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung
sein. Die für diese Berechnung zugrundezulegende
Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen
des Entgelts bis zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte
Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des
Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte
gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der
sich aus dem im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag
(Abs. 1) unter Berücksichtigung
der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen
versicherungstechnischen Gewinne oder
Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;
2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in die Pensionskasse eines neuen
Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung
verlangen; der Überweisungsbetrag
entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß
Abs. 1;
3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in eine direkte Leistungszusage eines
neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein
Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche
aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis
innerhalb eines Konzerns stattfindet;
der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag
gemäß Abs. 1;
4. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung
verlangen, wenn der Arbeitnehmer
seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland
verlegt; der Überweisungsbetrag entspricht.
dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;
5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen
verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage
mindestens zehn Jahre Beiträge geleistet
wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel
innerhalb eines Konzerns stattfindet.
(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten
keine Erklärung über die Verwendung seiner
Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei
gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln.
Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren
Zeitpunkt die Übertragung der Anwartschaften in
die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine
Gruppenrentenversicherung oder in eine ausländische
Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), so
berechnet sich der Überweisungsbetrag nach dem
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Abs. 1)
unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge
und anteiligen versicherungstechnischen
Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der
Übertragung.
(4) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100000 S
nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden
werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der
Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag
gemäß Abs. 1.
Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung
§ 6. (1) Der Arbeitgeber kann die laufenden
Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf),
wenn
1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im
Vertragsmuster vorgesehen ist,
2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
nachhaltig so wesentlich verschlechtert,
daß die Aufrechterhaltung der zugesagten
Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes
des Unternehmens zur Folge hätte und
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate
vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine
Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu
dieser Beratung kann der Betriebsrat eine
fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr
bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren
hat.
(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleiben dem
Arbeitnehmer alle bisher erworbenen Anwartschaften
erhalten.
(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte
Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des
Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte
gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der
sich aus dem im Zeitpunkt des Widerrufs
vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5
Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen
Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen
Gewinne oder Verluste bis
zum Leistungsfall ergibt;
2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in eine Gruppenrentenversicherung
verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht
dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5
Abs. 1;
3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen
verlangen.
(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten
keine Erklärung über die Verwendung seiner
Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei
gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln.
(5) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt
des Widerrufs 100000 S nicht übersteigt, kann der
Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein
Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag
entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1.
(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen
nur dann und so lange aussetzen oder
einschränken, als
1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im
Vertragsmuster vorgesehen ist,
2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen
und
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate
vor dem Aussetzen oder Einschränken der
Beitragsleistung eine Beratung mit diesem
Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann
der Betriebsrat eine fachkundige Person
beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren hat.
(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt
oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für
denselben Zeitraum
1. seine Beiträge aussetzen oder im selben
Ausmaß einschränken,
2. seine Beiträge in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder
3. auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.
(8) Durch Aussetzen oder Einschränken der
Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird
der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1
Satz 2) nicht berührt.
ABSCHNITT 3
Direkte Leistungszusage
Unverfallbarkeit
§ 7. (1) Mangels einer für den Arbeitnehmer
günstigeren Vereinbarung werden bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses alle aus einer direkten
Leistungszusage erworbenen Anwartschaften für
die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar,
wenn
1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung
seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung
aus Verschulden des Arbeitnehmers oder
unbegründeten vorzeitigen Austritt endet,
2. seit Erteilung der Leistungszusage fünf Jahre
vergangen sind, und
3. sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit
zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist.
(2) Der Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung
kann vom Ablauf einer Frist seit Erteilung der
Leistungszusage (Wartezeit) abhängig gemacht
werden. Diese Wartezeit darf bei Zusagen zur
Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung
den Zeitraum von zehn Jahren seit Erteilung
der Leistungszusage, beruht die Invalidität jedoch
auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, den Zeitraum
von fünf Jahren, nicht übersteigen.
(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kann der Arbeitnehmer
1. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in die Pensionskasse eines neuen
Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung
verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag
errechnet sich nach den Vorschriften des
§ 14 Abs. 7 Z 1 bis 4 und 6 EStG 1988; der auf
das Risiko der Invalidität zurückzuführende
Rückstellungsbetrag ist außer Ansatz zu
lassen;
2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in die direkte Leistungszusage eines
neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein
Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche
aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis
stattfindet; für die Berechnung gilt Z 1;
3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften
in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung
verlangen, wenn der Arbeitnehmer
seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland
verlegt; für die Berechnung gilt Z 1;
4. die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall
verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalls
hat der Leistungsberechtigte einen
Anspruch auf Leistung, die sich aus dem
Unverfallbarkeitsbetrag (Z 1) im Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verzinst
mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7
Z 6 EStG 1988), ergibt.
(4) Hat der Arbeitnehmer für den Erwerb von
Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so
werden diese einschließlich der darauf entfallenden
Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14
Abs. 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und
sind ihm auf Verlangen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.
(5) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten
keine Erklärung über die Verwendung seiner
Anwartschaften ab, ist die Leistungszusage im
Leistungsfall zu erfüllen (Abs. 3 Z 4).
(6) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag ungeachtet
allfälliger Anteile aus eigenen Zahlungen des
Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses 100000 S nicht übersteigt,
kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über
sein Verlangen ist er abzufinden.
Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs
künftiger Anwartschaften
§ 8. (1) Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen
wurden, nicht anderes bestimmen, kann der
Arbeitgeber den Erwerb künftiger Anwartschaften
nur dann einstellen (Widerruf), wenn
1. dies in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
vorgesehen ist oder schriftlich vereinbart
wurde,
2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
nachhaltig so wesentlich verschlechtert,
daß die Aufrechterhaltung der zugesagten
Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes
des Unternehmens zur Folge hätte und
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate
vor dem Einstellen des Erwerbs künftiger
Anwartschaften eine Beratung mit diesem
Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann
der Betriebsrat eine fachkundige Person
beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren hat.
(2) Dem Arbeitnehmer bleiben die seit Erteilung
der Leistungszusage bis zum Widerruf erworbenen
Anwartschaften erhalten, wenn seit Erteilung der
Leistungszusage fünf Jahre vergangen sind, und
sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit (§ 7
Abs. 2) zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen
ist.
(3) Bei Eintritt des Leistungsfalls hat der
Leistungsberechtigte einen Anspruch, der sich aus
dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs. 3 Z 1) im
Zeitpunkt des Widerrufs, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß
(§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), ergibt.
(4) Hat der Arbeitnehmer für den Erwerb von
Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so
werden diese einschließlich der darauf entfallenden
Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14
Abs. 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und
sind ihm auf Verlangen nach Widerruf zurückzuzahlen.
(5) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag ungeachtet
allfälliger Anteile aus eigenen Zahlungen des
Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Widerrufs
100000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer
abgefunden werden; über sein Verlangen ist er
abzufinden.
(6) Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,
nicht anderes bestimmen, kann der Arbeitgeber den
Erwerb künftiger Anwartschaften nur dann und so
lange aussetzen oder einschränken, als
1. dies in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
vorgesehen ist oder schriftlich vereinbart
wurde,
2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen
und
3. in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate
vor dem Aussetzen oder Einschränken des
Erwerbs künftiger Anwartschaften eine Beratung
mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu
dieser Beratung kann der Betriebsrat eine
fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr
bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren
hat.
(7) Setzt der Arbeitgeber den künftigen Erwerb
von Anwartschaften aus oder schränkt er ihn ein, so
kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß
einschränken.
(8) Durch das Aussetzen oder Einschränken des
Erwerbs künftiger Anwartschaften wird der Ablauf
der Wartezeit und der Unverfallbarkeitsfrist
(Abs. 2) nicht berührt.
Aussetzen oder Einschränken von Leistungen
§ 9. Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,
nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur
dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt
werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1
und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem
ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat,
den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen,
auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen
durch Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988)
gedeckt sind, können sie nicht ausgesetzt oder
eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können
nicht verpfändet werden.
Wertanpassung
§ 10. Wurde die Wertanpassung weder ausgeschlossen
noch etwas anderes vereinbart, so sind
Leistungen aus direkten Leistungszusagen vom
Arbeitgeber jährlich mit dem Anpassungsfaktor
gemäß § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Diese Anpassung kann unterbleiben, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Wertanpassung
nicht erlaubt und in Betrieben, in denen
ein zuständiger Betriebsrat besteht, eine Beratung
mit diesem Betriebsrat erfolgt ist.
Wertpapierdeckung und Insolvenz
§ 11. (1) Die Wertpapiere, die zur Deckung der
Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988
unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG
1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des
Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende
Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung) für
die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
aus einer direkten Leistungszusage. Die
Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
sind im Ausgleichsverfahren insoweit
bevorrechtete Forderungen (§ 23 Abs. 1 der Ausgleichsordnung),
als sie durch Wertpapiere, die zur
Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14
Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116
Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt
oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese
Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang
der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
gemäß § 11 IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
kann nicht zum Nachteil der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend
gemacht werden.
(2) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind
außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten der Exekution
entzogen.
(3) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind bei
einer inländischen Bank, die zum Betrieb des
Effekten- und Depotgeschäftes berechtigt ist (§ 1
Abs. 2 Z 5 Kreditwesengesetz), zu verwahren.
ABSCHNITT 4
Lebensversicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß
eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte
der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind,
so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam.
Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der
bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.
(2) Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung
des Anspruches auf Versicherungsleistung ist
rechtsunwirksam.
Unverfallbarkeit
§ 13. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Arbeitnehmer
der Anspruch auf die Versicherungsleistung
aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Der Arbeitnehmer
kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. die Umwandlung der Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung verlangen; bei
Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte
gegenüber der Versicherung einen
Anspruch, der sich aus den aufgrund des
Versicherungsvertrages bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien
unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt
des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften
und Gewinnanteile ergibt;
2. die Übertragung des Rückkaufswertes im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses in die Pensionskasse eines neuen
Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung
verlangen;
3. die Übertragung des Rückkaufswertes im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung
verlangen, wenn der Arbeitnehmer
seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
4. die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen
Prämien verlangen.
(2) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten
keine Erklärung über die Verwendung seines
Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.
(3) Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100000 S nicht
übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen
der Rückkaufswert auszuzahlen.
Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung
§ 14. (1) Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung
nur unter den im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf).
Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer
der Anspruch auf die Versicherungsleistung
aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis
zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers
erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
1. die Umwandlung der Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung verlangen; bei
Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte
gegenüber der Versicherung einen
Anspruch, der sich aus den aufgrund des
Versicherungsvertrages bis zum Zeitpunkt des
Widerrufs zu leistenden Prämien "unter Berücksichtigung
der bis zum Eintritt des
Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften
und Gewinnanteile ergibt;
2. die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen
Prämien verlangen.
(2) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten
keine Erklärung über die Verwendung seines
Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.
(3) Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des
Widerrufs 100000 S nicht übersteigt, ist dem
Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert
auszuzahlen.
(4) Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung
nur unter den im § 8 Abs. 6 Z 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.
(5) Werden Prämienleistungen des Arbeitgebers
ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der
Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
1. seine Prämien in der bisherigen Höhe
weiterzahlen;
2. seine Prämienleistung aussetzen oder im
selben Ausmaß einschränken oder
3. auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.
(6) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung
jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
ABSCHNITT 5
Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen
§ 15. Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bereits mindestens fünf Jahre
zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungs-
oder sonstigen Hilfskasse gehört, so ist er bei
Eintritt des Leistungsfalles den im Unternehmen
verbliebenen Arbeitnehmern gleichzustellen, wobei
sich sein Anspruch aus dem Verhältnis der im
Unternehmen zugebrachten Dienstzeit zum Zeitraum
zwischen Eintritt in das Unternehmen und
Eintritt des Leistungsfalles ergibt.
ABSCHNITT 6
Allgemeine Bestimmungen
Anrechnungs- und Auszehrungsverbot
§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Versorgungsleistungen dürfen durch Versorgungsleistungen,
die auf Beiträgen der Leistungsberechtigten
beruhen, nicht gemindert werden. Dies gilt
nicht für Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen,
sowie für Versorgungsleistungen, die zumindest
zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des
Arbeitgebers beruhen.
(2) Der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden
Teils der Gesamtversorgung, der sich im
Zeitpunkt des Leistungsfalls ergibt, darf durch eine
spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen
nicht gemindert werden.
Auskunftspflicht
§ 17. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß
der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen
sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei
Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im
Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen
die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen
das Versicherungsunternehmen.
Gleichbehandlungsgebot
§ 18. (1) Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und
ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf
von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und
Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen,
willkürliche oder sachfremde Differenzierungen
zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen
ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß
den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des
Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und
sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung
am Pensionskassensystem ermöglicht
werden.
(3) Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot
gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch
des in seinen Rechten Geschmälerten.
Unabdingbarkeit
§ 19. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund
der §§ 2 bis 18 zustehen, dürfen — soweit sich
aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt —
durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Artikel II
Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung
(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 196/1988, wird wie folgt geändert
1. § 89 Z3 Satz 1 lautet
„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz,
über die Sozialversicherung,
über eine allfällige betriebliche Altersversorgung
einschließlich der Wertpapierdeckung
für Pensionszusagen (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG
1988) sowie über die Berufsausbildung zu
überwachen."
2. Dem § 91 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Wurde eine Betriebsvereinbarung gemäß
§ 97 Abs. 1 Z 18a abgeschlossen, so hat der
Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Prüfbericht
oder dessen Kurzfassung (§ 21 Abs. 6 Pensionskassengesetz)
und den Rechenschaftsbericht (§ 30
Abs. 5 Pensionskassengesetz) unverzüglich nach
Einlangen von der Pensionskasse zu übermitteln."
3. § 97 Abs. 1 Z 18 lautet
„18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen,
ausgenommen jene nach Z 18a;".
4. Nach § 97 Abs. 1 Z 18 wird folgende Z 18a
eingefügt
„18a. Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen,
Verpflichtungen des Arbeitgebers und
Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
die sich daraus ergeben, Art
und Weise der Zahlung und Grundsätze
über die Höhe jener Beiträge, zu deren
Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet,
Mitwirkung der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten an der Verwaltung
von Pensionskassen, Auflösung von
und Austritt aus Pensionskassen und die sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen;"
5. § 97 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung
gemäß Abs. 1 Z 18a ist nur hinsichtlich jener
Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin
begründet werden."
6. § 114 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97,
die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines
Unternehmens betreffen und in denen eine
einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere
durch Konzernrichtlinien, erfolgt, kann der
Zentralbetriebsrat der Arbeitsgemeinschaft mit
deren Zustimmung die Ausübung seiner eigenen
und ihm übertragener Befugnisse übertragen.
Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der
Betriebsrat (Betriebsausschuß) eine derartige Kompetenzübertragung
vornehmen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann übertragene
Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung
durch zumindest zwei Zentralbetriebsräte
(Betriebsausschüsse, Betriebsräte) erfolgt ist.
(4) Beschlüsse im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dem
Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen
erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit."
Artikel III
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989, wird wie folgt
geändert
Der bisherige Inhalt des § 49 Abs. 3 Z 18 erhält
die Bezeichnung lit. a; folgende lit. b wird angefügt:„
b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine
Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des
Betriebspensionsgesetzes leistet, soweit sie
nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. § 26 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der
Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;"
Artikel IV
Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, zuletzt geändert mit BGBl.
Nr. 618/1987, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und eine Z 6 mit
folgendem Wortlaut angefügt
„6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz
(BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber
einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes
(PKG), BGBl. Nr. 281/1990."
2. a) § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines
Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt
abweichend von der Regelung im Abs. 1 für
Ansprüche ab dem im Abs. 4 zweiter Satz genannten
Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche
als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung
in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht
am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines
Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt bei
Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld
eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen;
diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag
(§ 7 Abs. 3 Z 1 BPG) zum Stichtag zu ermitteln.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein
Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Zuge der Insolvenz die Übertragung
unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 3 Z 1
bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer
Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 6 BPG geltend
macht. Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bleiben davon
unberührt."
b) Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Besteht am Stichtag (Abs. 5) Anspruch auf
Zahlung eines Ruhegenusses, der nicht dem
Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt unbeschadet
weiterer Ansprüche eine einmalige Zahlung
von zwölf Monatsbeträgen. Abs. 1 bis 3 bleiben
davon unberührt."
Artikel V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Leistungszusagen
nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989
gemacht wurden und von Pensionskassen zu
erfüllen sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits
errichtet waren.
(2) Vereinbarungen nach § 3 des Betriebspensionsgesetzes
(Artikel I) können den Stichtag für
Übertragung von Anwartschaften und Leistungen
auf Pensionskassen rückwirkend, längstens aber auf
den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres des
Arbeitgebers festlegen.
(3) Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, ist dieses
Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem
Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden.
Für die Erfüllung der Wartezeit und des
Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel I § 7 Abs. 1 Z 2
und § 8 Abs. 2 zählen auch Anwartschaftszeiten, die
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen. In
Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen, die
bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestanden haben, bleiben von Artikel I § 15
abweichende Regelungen hinsichtlich der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen
Anwartschaften unberührt.
(4) Vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen
in direkten Leistungszusagen, die abweichend
von Artikel I dieses Bundesgesetzes
1. eine längere Wartezeit,
2. den Verlust der erworbenen Anwartschaften
bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
oder bei Arbeitgeberkündigung
aufgrund eines in einem Disziplinarverfahren
festgestellten schuldhaften Verhaltens des
Arbeitnehmers,
3. den Widerruf von Leistungen wegen eines
Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn
des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers
unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen
Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln),
vorsehen, bleiben unberührt.
(5) Der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des
Artikel I § 7 Abs. 3 Z 1 entspricht bei direkten
Leistungszusagen den nach den Berechnungsvorschriften
des § 14 Abs. 7 Z 1 bis 4 und 6 EStG 1988
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu bildenden Rückstellungen.
(6) Artikel I § 10 ist auf Leistungen aus direkten
Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden.
(7) Artikel IV dieses Bundesgesetzes ist auf
Insolvenzen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht
anzuwenden. Die Frist nach § 6 Abs. 1 des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für Ansprüche
nach Artikel IV Z 2 lit. a endet frühestens vier
Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel VI
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich Artikel I § 4, § 11 Abs. 1 Satz 1
und 2 sowie Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich Artikel I § 11 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit
und Soziales.