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282. Bundesgesetz: Betriebspensionsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Betriebspensionsgesetz — BPG, Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Betriebspensionsgesetz — BPG

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung

von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen

zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

(Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer

im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses

vom Arbeitgeber gemacht werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen

gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen

juristischer Personen des Privatrechts,

sofern

1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988)

beziehen und

2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen

Pensionskasse ist oder zugunsten seiner

Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse

beigetreten ist.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen

und Leistungen

1. im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land-

und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne

des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

2. von Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und

Gemeinden, soweit dienstrechtliche Vorschriften

eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung

vorsehen, die jener für in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende

Bedienstete gleichwertig ist;

3. die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen,

jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich

sind und keinen Rechtsanspruch auf

Leistungen vorsehen.

(4) Für Ansprüche im Sinne des Abs. 1 aus

Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten

nur die Abschnitte 5 und 6.

(5) Für Leistungen und Anwartschaften von

Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes

1984, BGBl. Nr. 50, oder nach

anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen

von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht

ausgenommen und bei natürlichen Personen oder

juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt

sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen

und Anwartschaften, welche die aufgrund von

Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen

vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.

Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind

Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen

Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen

der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des

Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu

zahlen;

2. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen

Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen

(direkte Leistungszusage);

3. Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers

und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen

Lebensversicherung zu zahlen.

ABSCHNITT 2

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und

Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen

Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen

oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf

mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach

Maßgabe des § 9 Z 10 und § 15 Abs. 4 des

Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur

Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung.

Diese Betriebsvereinbarung hat jedenfalls

zu regeln

1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten an der Verwaltung der

Pensionskasse;

2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere

die Ansprüche der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten; die Höhe der vom

Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im

Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit

der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester

Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen

festzulegen sind; die allfällige

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung

bei Auftreten von zusätzlichen

Deckungserfordernissen;

3. die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen

der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse,

wobei der Sicherung der Ansprüche

der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

der Vorrang vor anderen Leistungen der

Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für

die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages

gemäß § 17 PKG und die

Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich

der Ansprüche der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten.

(2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat

vertreten sind, bedarf der Beitritt zu einer

Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem

Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu

gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1

genannten Angelegenheiten zu regeln und ist vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen,

es sei denn, das Vertragsmuster entspricht einer

im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung im

Sinne des Abs. 1.

(3) Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer

aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse

übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene

Beiträge zu leisten, kann er seine Beitragsleistung

jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von

mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Der Arbeitnehmer kann seine Beitragsleistung

auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken,

wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung

seiner Beitragsleistung zulässigerweise vornimmt

(§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen mit

Ausnahme der im § 6 genannten Fälle die Summe

der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht

übersteigen.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 4. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

von unverfallbaren Anwartschaften im Sinne der

§§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam.

Unverfallbarkeit

§ 5. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

vor Eintritt des Leistungsfalles werden alle aus

eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen

des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher

erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung

unverfallbar. In der Vereinbarung

nach § 3 kann vorgesehen werden, daß aus

Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaften

erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens

fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des

Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar

werden. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt

einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in

die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf

diese Anwartschaften besteht oder die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des

Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung

erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines

Unternehmens der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung

der Beiträge verweigert. Der Unverfallbarkeitsbetrag

entspricht der aufgrund des Risikos des

Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu

bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der

Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages.

Der Unverfallbarkeitsbetrag darf

nicht geringer als 95% der dem Anwartschaftsberechtigten

zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich

95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung

sein. Die für diese Berechnung zugrundezulegende

Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen

des Entgelts bis zum Zeitpunkt der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte

Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des

Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte

gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der

sich aus dem im Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag

(Abs. 1) unter Berücksichtigung

der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen

versicherungstechnischen Gewinne oder

Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;

2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in die Pensionskasse eines neuen

Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung

verlangen; der Überweisungsbetrag

entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß

Abs. 1;

3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in eine direkte Leistungszusage eines

neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein

Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche

aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis

innerhalb eines Konzerns stattfindet;

der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag

gemäß Abs. 1;

4. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung

verlangen, wenn der Arbeitnehmer

seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland

verlegt; der Überweisungsbetrag entspricht.

dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;

5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen

verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage

mindestens zehn Jahre Beiträge geleistet

wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel

innerhalb eines Konzerns stattfindet.

(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten

keine Erklärung über die Verwendung seiner

Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei

gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln.

Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren

Zeitpunkt die Übertragung der Anwartschaften in

die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine

Gruppenrentenversicherung oder in eine ausländische

Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), so

berechnet sich der Überweisungsbetrag nach dem

im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis-

ses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Abs. 1)

unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge

und anteiligen versicherungstechnischen

Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der

Übertragung.

(4) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100000 S

nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden

werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der

Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag

gemäß Abs. 1.

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung

§ 6. (1) Der Arbeitgeber kann die laufenden

Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf),

wenn

1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im

Vertragsmuster vorgesehen ist,

2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

nachhaltig so wesentlich verschlechtert,

daß die Aufrechterhaltung der zugesagten

Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes

des Unternehmens zur Folge hätte und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger

Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate

vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine

Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu

dieser Beratung kann der Betriebsrat eine

fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr

bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren

hat.

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleiben dem

Arbeitnehmer alle bisher erworbenen Anwartschaften

erhalten.

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte

Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des

Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte

gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der

sich aus dem im Zeitpunkt des Widerrufs

vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5

Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen

Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen

Gewinne oder Verluste bis

zum Leistungsfall ergibt;

2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in eine Gruppenrentenversicherung

verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht

dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5

Abs. 1;

3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen

verlangen.

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten

keine Erklärung über die Verwendung seiner

Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei

gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln.

(5) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt

des Widerrufs 100000 S nicht übersteigt, kann der

Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein

Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag

entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß

§ 5 Abs. 1.

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen

nur dann und so lange aussetzen oder

einschränken, als

1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im

Vertragsmuster vorgesehen ist,

2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen

und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger

Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate

vor dem Aussetzen oder Einschränken der

Beitragsleistung eine Beratung mit diesem

Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann

der Betriebsrat eine fachkundige Person

beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren hat.

(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt

oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für

denselben Zeitraum

1. seine Beiträge aussetzen oder im selben

Ausmaß einschränken,

2. seine Beiträge in der bisherigen Höhe

weiterzahlen oder

3. auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.

(8) Durch Aussetzen oder Einschränken der

Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird

der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1

Satz 2) nicht berührt.

ABSCHNITT 3

Direkte Leistungszusage

Unverfallbarkeit

§ 7. (1) Mangels einer für den Arbeitnehmer

günstigeren Vereinbarung werden bei Beendigung

des Arbeitsverhältnisses alle aus einer direkten

Leistungszusage erworbenen Anwartschaften für

die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar,

wenn

1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung

seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung

aus Verschulden des Arbeitnehmers oder

unbegründeten vorzeitigen Austritt endet,

2. seit Erteilung der Leistungszusage fünf Jahre

vergangen sind, und

3. sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit

zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist.

(2) Der Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung

kann vom Ablauf einer Frist seit Erteilung der

Leistungszusage (Wartezeit) abhängig gemacht

werden. Diese Wartezeit darf bei Zusagen zur

Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung

den Zeitraum von zehn Jahren seit Erteilung

der Leistungszusage, beruht die Invalidität jedoch

auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, den Zeitraum

von fünf Jahren, nicht übersteigen.

(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

kann der Arbeitnehmer

1. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in die Pensionskasse eines neuen

Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung

verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag

errechnet sich nach den Vorschriften des

§ 14 Abs. 7 Z 1 bis 4 und 6 EStG 1988; der auf

das Risiko der Invalidität zurückzuführende

Rückstellungsbetrag ist außer Ansatz zu

lassen;

2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in die direkte Leistungszusage eines

neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein

Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche

aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis

stattfindet; für die Berechnung gilt Z 1;

3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften

in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung

verlangen, wenn der Arbeitnehmer

seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland

verlegt; für die Berechnung gilt Z 1;

4. die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall

verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalls

hat der Leistungsberechtigte einen

Anspruch auf Leistung, die sich aus dem

Unverfallbarkeitsbetrag (Z 1) im Zeitpunkt

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verzinst

mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7

Z 6 EStG 1988), ergibt.

(4) Hat der Arbeitnehmer für den Erwerb von

Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so

werden diese einschließlich der darauf entfallenden

Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14

Abs. 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und

sind ihm auf Verlangen nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.

(5) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten

keine Erklärung über die Verwendung seiner

Anwartschaften ab, ist die Leistungszusage im

Leistungsfall zu erfüllen (Abs. 3 Z 4).

(6) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag ungeachtet

allfälliger Anteile aus eigenen Zahlungen des

Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses 100000 S nicht übersteigt,

kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über

sein Verlangen ist er abzufinden.

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs

künftiger Anwartschaften

§ 8. (1) Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen

wurden, nicht anderes bestimmen, kann der

Arbeitgeber den Erwerb künftiger Anwartschaften

nur dann einstellen (Widerruf), wenn

1. dies in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

vorgesehen ist oder schriftlich vereinbart

wurde,

2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

nachhaltig so wesentlich verschlechtert,

daß die Aufrechterhaltung der zugesagten

Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes

des Unternehmens zur Folge hätte und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger

Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate

vor dem Einstellen des Erwerbs künftiger

Anwartschaften eine Beratung mit diesem

Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann

der Betriebsrat eine fachkundige Person

beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren hat.

(2) Dem Arbeitnehmer bleiben die seit Erteilung

der Leistungszusage bis zum Widerruf erworbenen

Anwartschaften erhalten, wenn seit Erteilung der

Leistungszusage fünf Jahre vergangen sind, und

sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit (§ 7

Abs. 2) zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen

ist.

(3) Bei Eintritt des Leistungsfalls hat der

Leistungsberechtigte einen Anspruch, der sich aus

dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs. 3 Z 1) im

Zeitpunkt des Widerrufs, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß

(§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), ergibt.

(4) Hat der Arbeitnehmer für den Erwerb von

Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so

werden diese einschließlich der darauf entfallenden

Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14

Abs. 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und

sind ihm auf Verlangen nach Widerruf zurückzuzahlen.

(5) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag ungeachtet

allfälliger Anteile aus eigenen Zahlungen des

Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Widerrufs

100000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer

abgefunden werden; über sein Verlangen ist er

abzufinden.

(6) Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,

nicht anderes bestimmen, kann der Arbeitgeber den

Erwerb künftiger Anwartschaften nur dann und so

lange aussetzen oder einschränken, als

1. dies in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

vorgesehen ist oder schriftlich vereinbart

wurde,

2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen

und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger

Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate

vor dem Aussetzen oder Einschränken des

Erwerbs künftiger Anwartschaften eine Beratung

mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu

dieser Beratung kann der Betriebsrat eine

fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr

bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren

hat.

(7) Setzt der Arbeitgeber den künftigen Erwerb

von Anwartschaften aus oder schränkt er ihn ein, so

kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß

einschränken.

(8) Durch das Aussetzen oder Einschränken des

Erwerbs künftiger Anwartschaften wird der Ablauf

der Wartezeit und der Unverfallbarkeitsfrist

(Abs. 2) nicht berührt.

Aussetzen oder Einschränken von Leistungen

§ 9. Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,

nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur

dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt

werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1

und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem

ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat,

den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen,

auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen

durch Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988)

gedeckt sind, können sie nicht ausgesetzt oder

eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können

nicht verpfändet werden.

Wertanpassung

§ 10. Wurde die Wertanpassung weder ausgeschlossen

noch etwas anderes vereinbart, so sind

Leistungen aus direkten Leistungszusagen vom

Arbeitgeber jährlich mit dem Anpassungsfaktor

gemäß § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

Diese Anpassung kann unterbleiben, wenn die

wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Wertanpassung

nicht erlaubt und in Betrieben, in denen

ein zuständiger Betriebsrat besteht, eine Beratung

mit diesem Betriebsrat erfolgt ist.

Wertpapierdeckung und Insolvenz

§ 11. (1) Die Wertpapiere, die zur Deckung der

Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988

unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG

1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des

Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende

Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung) für

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

aus einer direkten Leistungszusage. Die

Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

sind im Ausgleichsverfahren insoweit

bevorrechtete Forderungen (§ 23 Abs. 1 der Ausgleichsordnung),

als sie durch Wertpapiere, die zur

Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14

Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116

Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt

oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese

Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang

der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

gemäß § 11 IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

kann nicht zum Nachteil der

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend

gemacht werden.

(2) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind

außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts-

und Leistungsberechtigten der Exekution

entzogen.

(3) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind bei

einer inländischen Bank, die zum Betrieb des

Effekten- und Depotgeschäftes berechtigt ist (§ 1

Abs. 2 Z 5 Kreditwesengesetz), zu verwahren.

ABSCHNITT 4

Lebensversicherung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß

eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte

der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind,

so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne

Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam.

Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der

bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.

(2) Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

des Anspruches auf Versicherungsleistung ist

rechtsunwirksam.

Unverfallbarkeit

§ 13. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Arbeitnehmer

der Anspruch auf die Versicherungsleistung

aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Der Arbeitnehmer

kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. die Umwandlung der Versicherung in eine

prämienfreie Versicherung verlangen; bei

Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte

gegenüber der Versicherung einen

Anspruch, der sich aus den aufgrund des

Versicherungsvertrages bis zur Beendigung

des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien

unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt

des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften

und Gewinnanteile ergibt;

2. die Übertragung des Rückkaufswertes im

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält-

nisses in die Pensionskasse eines neuen

Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung

verlangen;

3. die Übertragung des Rückkaufswertes im

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung

verlangen, wenn der Arbeitnehmer

seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

4. die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen

Prämien verlangen.

(2) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten

keine Erklärung über die Verwendung seines

Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine

prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.

(3) Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100000 S nicht

übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen

der Rückkaufswert auszuzahlen.

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

§ 14. (1) Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung

nur unter den im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf).

Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer

der Anspruch auf die Versicherungsleistung

aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis

zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers

erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

1. die Umwandlung der Versicherung in eine

prämienfreie Versicherung verlangen; bei

Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte

gegenüber der Versicherung einen

Anspruch, der sich aus den aufgrund des

Versicherungsvertrages bis zum Zeitpunkt des

Widerrufs zu leistenden Prämien "unter Berücksichtigung

der bis zum Eintritt des

Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften

und Gewinnanteile ergibt;

2. die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen

Prämien verlangen.

(2) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten

keine Erklärung über die Verwendung seines

Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine

prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.

(3) Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des

Widerrufs 100000 S nicht übersteigt, ist dem

Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert

auszuzahlen.

(4) Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung

nur unter den im § 8 Abs. 6 Z 1 bis 3 genannten

Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.

(5) Werden Prämienleistungen des Arbeitgebers

ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der

Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

1. seine Prämien in der bisherigen Höhe

weiterzahlen;

2. seine Prämienleistung aussetzen oder im

selben Ausmaß einschränken oder

3. auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.

(6) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene

Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung

jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von

mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

ABSCHNITT 5

Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen

§ 15. Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses bereits mindestens fünf Jahre

zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungs-

oder sonstigen Hilfskasse gehört, so ist er bei

Eintritt des Leistungsfalles den im Unternehmen

verbliebenen Arbeitnehmern gleichzustellen, wobei

sich sein Anspruch aus dem Verhältnis der im

Unternehmen zugebrachten Dienstzeit zum Zeitraum

zwischen Eintritt in das Unternehmen und

Eintritt des Leistungsfalles ergibt.

ABSCHNITT 6

Allgemeine Bestimmungen

Anrechnungs- und Auszehrungsverbot

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten

Versorgungsleistungen dürfen durch Versorgungsleistungen,

die auf Beiträgen der Leistungsberechtigten

beruhen, nicht gemindert werden. Dies gilt

nicht für Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen,

sowie für Versorgungsleistungen, die zumindest

zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des

Arbeitgebers beruhen.

(2) Der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden

Teils der Gesamtversorgung, der sich im

Zeitpunkt des Leistungsfalls ergibt, darf durch eine

spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen

nicht gemindert werden.

Auskunftspflicht

§ 17. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer

auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß

der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen

sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei

Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im

Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen

die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen

das Versicherungsunternehmen.

Gleichbehandlungsgebot

§ 18. (1) Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und

ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf

von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und

Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen,

willkürliche oder sachfremde Differenzierungen

zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen

ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.

(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß

den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des

Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und

sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung

am Pensionskassensystem ermöglicht

werden.

(3) Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot

gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch

des in seinen Rechten Geschmälerten.

Unabdingbarkeit

§ 19. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund

der §§ 2 bis 18 zustehen, dürfen — soweit sich

aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt —

durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

Artikel II

Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung

(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 196/1988, wird wie folgt geändert

1. § 89 Z3 Satz 1 lautet

„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz,

über die Sozialversicherung,

über eine allfällige betriebliche Altersversorgung

einschließlich der Wertpapierdeckung

für Pensionszusagen (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG

1988) sowie über die Berufsausbildung zu

überwachen."

2. Dem § 91 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Wurde eine Betriebsvereinbarung gemäß

§ 97 Abs. 1 Z 18a abgeschlossen, so hat der

Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Prüfbericht

oder dessen Kurzfassung (§ 21 Abs. 6 Pensionskassengesetz)

und den Rechenschaftsbericht (§ 30

Abs. 5 Pensionskassengesetz) unverzüglich nach

Einlangen von der Pensionskasse zu übermitteln."

3. § 97 Abs. 1 Z 18 lautet

„18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen,

ausgenommen jene nach Z 18a;".

4. Nach § 97 Abs. 1 Z 18 wird folgende Z 18a

eingefügt

„18a. Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen,

Verpflichtungen des Arbeitgebers und

Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

die sich daraus ergeben, Art

und Weise der Zahlung und Grundsätze

über die Höhe jener Beiträge, zu deren

Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet,

Mitwirkung der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten an der Verwaltung

von Pensionskassen, Auflösung von

und Austritt aus Pensionskassen und die sich

daraus ergebenden Rechtsfolgen;"

5. § 97 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung

gemäß Abs. 1 Z 18a ist nur hinsichtlich jener

Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin

begründet werden."

6. § 114 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97,

die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines

Unternehmens betreffen und in denen eine

einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere

durch Konzernrichtlinien, erfolgt, kann der

Zentralbetriebsrat der Arbeitsgemeinschaft mit

deren Zustimmung die Ausübung seiner eigenen

und ihm übertragener Befugnisse übertragen.

Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der

Betriebsrat (Betriebsausschuß) eine derartige Kompetenzübertragung

vornehmen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann übertragene

Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung

durch zumindest zwei Zentralbetriebsräte

(Betriebsausschüsse, Betriebsräte) erfolgt ist.

(4) Beschlüsse im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dem

Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen

erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit."

Artikel III

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989, wird wie folgt

geändert

Der bisherige Inhalt des § 49 Abs. 3 Z 18 erhält

die Bezeichnung lit. a; folgende lit. b wird angefügt:„

b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine

Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des

Betriebspensionsgesetzes leistet, soweit sie

nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. § 26 Z 7 des

Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der

Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;"

Artikel IV

Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 324/1977, zuletzt geändert mit BGBl.

Nr. 618/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und eine Z 6 mit

folgendem Wortlaut angefügt

„6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz

(BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber

einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes

(PKG), BGBl. Nr. 281/1990."

2. a) § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines

Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt

abweichend von der Regelung im Abs. 1 für

Ansprüche ab dem im Abs. 4 zweiter Satz genannten

Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche

als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung

in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht

am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines

Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt bei

Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und

Abs. 2 BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld

eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen;

diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag

(§ 7 Abs. 3 Z 1 BPG) zum Stichtag zu ermitteln.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein

Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

im Zuge der Insolvenz die Übertragung

unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 3 Z 1

bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer

Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 6 BPG geltend

macht. Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bleiben davon

unberührt."

b) Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Besteht am Stichtag (Abs. 5) Anspruch auf

Zahlung eines Ruhegenusses, der nicht dem

Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt unbeschadet

weiterer Ansprüche eine einmalige Zahlung

von zwölf Monatsbeträgen. Abs. 1 bis 3 bleiben

davon unberührt."

Artikel V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Leistungszusagen

nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989

gemacht wurden und von Pensionskassen zu

erfüllen sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits

errichtet waren.

(2) Vereinbarungen nach § 3 des Betriebspensionsgesetzes

(Artikel I) können den Stichtag für

Übertragung von Anwartschaften und Leistungen

auf Pensionskassen rückwirkend, längstens aber auf

den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres des

Arbeitgebers festlegen.

(3) Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, ist dieses

Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem

Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden.

Für die Erfüllung der Wartezeit und des

Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel I § 7 Abs. 1 Z 2

und § 8 Abs. 2 zählen auch Anwartschaftszeiten, die

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen. In

Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen, die

bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestanden haben, bleiben von Artikel I § 15

abweichende Regelungen hinsichtlich der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen

Anwartschaften unberührt.

(4) Vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen

in direkten Leistungszusagen, die abweichend

von Artikel I dieses Bundesgesetzes

1. eine längere Wartezeit,

2. den Verlust der erworbenen Anwartschaften

bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

oder bei Arbeitgeberkündigung

aufgrund eines in einem Disziplinarverfahren

festgestellten schuldhaften Verhaltens des

Arbeitnehmers,

3. den Widerruf von Leistungen wegen eines

Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn

des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers

unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen

Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln),

vorsehen, bleiben unberührt.

(5) Der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des

Artikel I § 7 Abs. 3 Z 1 entspricht bei direkten

Leistungszusagen den nach den Berechnungsvorschriften

des § 14 Abs. 7 Z 1 bis 4 und 6 EStG 1988

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zu bildenden Rückstellungen.

(6) Artikel I § 10 ist auf Leistungen aus direkten

Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden.

(7) Artikel IV dieses Bundesgesetzes ist auf

Insolvenzen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht

anzuwenden. Die Frist nach § 6 Abs. 1 des

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für Ansprüche

nach Artikel IV Z 2 lit. a endet frühestens vier

Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1. hinsichtlich Artikel I § 4, § 11 Abs. 1 Satz 1

und 2 sowie Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich Artikel I § 11 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit

und Soziales.

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