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282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977,

BGBl. Nr. 456/1978, BGBl. Nr. 106/1979, BGBl.

Nr. 273/1982, BGBl. Nr. 122/1983, BGBl.

Nr. 218/1985, BGBl. Nr. 565/1985 und BGBl.

Nr. 78/1987 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 50/1973 und BGBl. Nr. 90/1976 wird wie folgt

geändert

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen)

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die

durch ihre besondere Ausstattung höheren

Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und

Unterbringung entsprechen;"

2. § 2 Abs. 2 lit. b lautet

„b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall

der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden,

sowie Einrichtungen der betriebsärztlichen

Betreuung gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, idF

BGBl. Nr. 544/1982;"

3. § 2a Abs. 1 lit. a und b lautet

„§ 2a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten

als

a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden

Abteilungen zumindest für

1. Chirurgie,

2. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3. Innere Medizin und

4. Kinderheilkunde;

wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde

als ständiger Konsiliararzt für die Betreuung

von Neugeborenen und für die

Behandlung von Krankheiten des Kindesalters

verpflichtet wird, kann eine bettenführende

Abteilung für Kinderheilkunde

entfallen;

ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,

für Röntgendiagnostik und für die

Vornahme von Obduktionen vorhanden sein

und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches

betreut werden; andere fachärztliche

Betreuung muß durch Fachärzte der

betreffenden medizinischen Sonderfächer als

Konsiliarärzte gesichert sein;

b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden

Abteilungen zumindest für

1. Augenheilkunde,

2. Chirurgie,

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich

Perinatologie,

4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

6. Innere Medizin,

7. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,

8. Neurologie und Psychiatrie,

9. Orthopädie,

10. Unfallchirurgie und

11. Urologie;

ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,

für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik

und -therapie sowie Nuklearmedizin,

für Physikalische Medizin, für Intensivpflege

und für Zahnheilkunde vorhanden sein und

durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches

betreut werden; andere fachärztliche

Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden

medizinischen Sonderfächer als ständige

Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich

müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches

Institut sowie ein Institut für medizinische

und chemische Labordiagnostik geführt

werden;"

4. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein

Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das

zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht

Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren

bei Prüfung des Bedarfes nach

Abs. 2 lit. a die gesetzliche Interessenvertretung der

privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der

Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2

Abs. 1 Z 7), sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist,

auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung

der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums

auch die Österreichische Dentistenkammer

zu hören."

5. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung

der Errichtung oder Inbetriebnahme von

Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers

haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien

auch die Österreichische Dentistenkammer

Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950

und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131

Abs. 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers

kein Einvernehmen im Sinne des

§ 339 ASVG zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers

nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten

Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den

Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens

hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen die Stellung eines

Beteiligten."

6. Im § 8b Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 227/

1959" durch das Zitat „BGBl. Nr. 227/1969"

ersetzt.

7. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt

„§ 8c. (1) In Krankenanstalten, an denen klinische

Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt

werden (§§ 28 bis 48 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983), sind Kommissionen einzurichten,

die die Durchführung dieser Prüfungen in

der Krankenanstalt beurteilen.

(2) Die Kommission hat mindestens zu bestehen

aus

1. einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, der

weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt

(§ 7 Abs. 1) noch Prüfungsleiter (§ 32 Abs. 1

Arzneimittelgesetz) ist,

2. einem Vertreter des Pflegedienstes,

3. einem Vertreter des Trägers der Krankenanstalt

und

4. einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer

Angelegenheiten in Krankenanstalten betrauten

Person.

(3) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der

Krankenanstalt und dem Prüfungsleiter zur Kenntnis

zu bringen und gemeinsam mit allen für die

Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 10

Abs. 1 Z 3 aufzubewahren."

8. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 9. (1) Für die in Krankenanstalten beschäftigten

Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen

gemäß § 8c besteht Verschwiegenheitspflicht,

sofern ihnen nicht schon nach anderen

gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften

eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist."

9. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre,

allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter

Ausfertigung, aufzubewahren; für Röntgenbilder

und andere Bestandteile von Krankengeschichten,

deren Beweiskraft nicht

30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei

ambulanter Behandlung kann durch die Landesgesetzgebung

eine kürzere Aufbewahrungsfrist,

mindestens jedoch 10 Jahre vorgesehen

werden;"

10. § 10a Abs. 1 lautet

„§ 10a. (1) Jedes Land hat einen Krankenanstaltenplan

zu erlassen. Im Krankenanstaltenplan sind

Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten,

ausgenommen die Betten von Abteilungen für

Neurologie und Psychiatrie, für folgende im Land

gelegene Krankenanstalten festzusetzen

1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2,

2. private, gemeinnützige Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung

mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten des

Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

und

3. private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6."

11. § 16 Abs. 1 lit. d lautet

„d) für die ärztliche Behandlung einschließlich

der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme

in die Sonderklasse, für Verpflegung

und Unterbringung ausschließlich der

Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich

ist."

12. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Durch die Landesgesetzgebung wird

bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben

der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse

eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen

ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen

ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere

Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung

und Unterbringung zu entsprechen."

13. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine

Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker

zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke

die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben

nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker

darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt

werden, der die Berechtigung zur Ausübung der

fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach

erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und

zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer

inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die

im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die

Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung."

14. § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet,

Personen, für die Leistungsansprüche aus

der sozialen Krankenversicherung bestehen, als

Pfleglinge aufzunehmen."

15. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2

gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung

festgestellter geistiger oder körperlicher

Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege

erfordert, sowie Personen, die ein Sozialversicherungsträger

oder ein Gericht im Zusammenhang

mit einem Verfahren über Leistungssachen zum

Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung

in die Krankenanstalt einweist."

16. Im § 24 werden die Abs. 2 und 3 mit „(3)"

und „(4)" bezeichnet; folgender Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben

dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief

anzufertigen, der die für eine allfällige weitere

medizinische Betreuung maßgebenden Angaben

und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief

ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem,

dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden

Arzt zu übermitteln."

17. § 27 Abs. 1 lautet

„§ 27. (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen

Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und

§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten."

18. § 27 Abs. 4 lit. d entfällt.

19. § 27 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene

Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf

von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben

werden.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden

die Pflegegebühren nur für eine Person in

Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen

Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung

von Pflegegebühren bis zur Höhe der

durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt

entstehenden Kosten verpflichtet werden."

20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt

„§ 27a. (1) Von Pfleglingen der allgemeinen

Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung

Gebührenersätze zur Gänze durch einen

Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist

durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag

in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben.

Dieser Beitrag darf pro Pflegling für

höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr

eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht

sind jedenfalls jene Personen ausgenommen, für die

eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben

ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

sowie die Art und Dauer der

Erkrankung zu berücksichtigen sind.

(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert

oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das

sich aus der Veränderung des vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine

Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ergibt,

wobei auf volle Schilling zu runden ist."

21. § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und

für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die

Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung

und Einrichtung, wie sie durch die Funktion

der Krankenanstalt erforderlich sind, und die

ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung

festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend

ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren

aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten

im Bereich einer Gemeinde sind die

Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die

nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,

dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen

Sondergebühren der nächstgelegenen von

einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die

Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.

Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung

an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden

Pflegegebühren

1. sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung

gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz

in voller Höhe zu entrichten;

2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes

— unter Berücksichtigung der Abgeltung für

therapeutische Behelfe — ebenso wie allfällige

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) und die

Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen

sind, abgesehen von den Fällen des

Abs. 12, ausschließlich durch privatrechtliche

Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger im Einvernehmen

mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

einerseits und dem Träger

der Krankenanstalt andererseits abzuschließen.

Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der schriftlichen Form der Abfassung;

3. nach Z 2 erhöhen sich für Personen, die auf

Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen

über Soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse

zur Betreuung zugewiesen werden und

die in einer Krankenanstalt betreut werden,

deren Rechtsträger im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 281/1988, zuschußberechtigt ist, im selben

Verhältnis, das sich für einen Verpflegstag

eines Versicherten bei Berücksichtigung

aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse

für Anstaltspflege ergibt, die aus der

gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle

Beteiligung der Träger der sozialen

Krankenversicherung am Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds entstehen. Der

Hauptverband hat den Hundertsatz dieser

Erhöhung für jede Gebietskrankenkasse und

für jedes Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage

in zuschußberechtigten Krankenanstalten

zu errechnen. Bei der Berechnung

der erhöhten Pflegegebühren sind für ein Jahr

zunächst die Hundertsätze der Erhöhung des

zweitvorangegangenen Geschäftsjahres als

vorläufige Hundertsätze heranzuziehen. Die

endgültige Berechnung und Abrechnung ist

im zweitfolgenden Jahr auf Grund der für das

Geschäftsjahr festgestellten Hundertsätze der

Erhöhung vorzunehmen.

(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,

erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller

Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das

laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten

Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling

zu runden.

(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,

den die Krankenversicherungsträger gemäß

§ 447f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten

gesondert bereitzustellen haben. Ferner haben

bei Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses

nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen außer

Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus

Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der

daraus erfließende Betrag gesetzlich zweckgebunden

ist.

(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger (Hauptverband)

angehörenden Krankenversicherungsträger

sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen

Kalenderjahres unter Berücksichtigung

des Abs. 6 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen

gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und

für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen

des Bundesministers für Arbeit und Soziales über

die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in

Betracht kommen, in der Krankenversicherung der

Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend

sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge.

Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband

auf zwei Dezimalstellen zu runden und bedarf der

Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und

Soziales.

(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,

der nach Zustimmung durch den Bundesminister

für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab nachfolgendem 1. Jänner

maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze

sind auf volle Schilling zu runden. Den Trägern der

Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze

so rechtzeitig bekanntzugeben, daß

sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt

werden können.

(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den

Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten

ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung

oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu

erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für

das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu

errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen

Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

sind sodann um den in Betracht

kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen

und Berechnungen unterliegen der Überprüfung

durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem

Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband

andererseits aus einem gemäß Abs. 4

geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine

Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung

kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Träger der Krankenanstalt und

dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet

die Schiedskommission auf Antrag mit

Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung

über die gemäß Abs. 4 zu regelnden

Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß

der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband

zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert

hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher

Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der

Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der

Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom

Hauptverband gestellt werden.

(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen

Entscheidung vorläufig in Kraft.

(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 12 ist die Schiedskommission

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales festgelegten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 5 bis 10 gebunden."

22. Die §§ 28a und 28b entfallen.

23. §§ 29 und 30 lauten

„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann

die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich

nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen

im Bundesgebiet aufgehalten haben und die

die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren

sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen

tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des

Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle

der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden.

(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung

bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme

fremder Staatsangehöriger statt der

Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die

Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten

vorsehen kann. Dies gilt nicht für

1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4),

sofern sie im Inland eingetreten sind,

2. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 126/1968, idF BGBl. Nr. 796/

1974 über die Aufenthaltsberechtigung von

Flüchtlingen im Sinne der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955,

3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert

sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung

entrichten, sowie Personen, die

nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen in der Krankenversicherung

als Angehörige gelten, und

4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung

auf Grund eines von der Republik

Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen

Übereinkommens im Bereich der Sozialen

Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zugeordnet sind.

Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und

Kostenbeiträge

§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von

Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen

(§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung

im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling

selbst, über die Geltendmachung gegenüber

dritten Personen und die Berechnung von

Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von

Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch

die Landesgesetzgebung zu erlassen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß

für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege(Sonder)

gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge

für jeweils 28 Tage im vorhinein zu entrichten

sind.

(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung

zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,

daß auf Grund von Rückstandsausweisen

öffentlicher Krankenanstalten für Pflege(Sonder)

gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge

die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist,

wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde

bestätigt wird."

24. § 32 lautet

„§ 32. Die Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.

Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf

von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet

werden."

25. § 40 Abs. 1 lit. c lautet

„c) Die §§ 16, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2, 26, 27, 32

und 35 Abs. 3; die §§ 27a und 28 Abs. 3 finden

nur für gemeinnützige Krankenanstalten

(§ 16) Anwendung."

Artikel II

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

26. § 45 entfällt.

27. § 47 entfällt samt der Überschrift „Behandlung

rückständiger Pflegegebühren im Konkursverfahren".

28. § 56 lautet

„§ 56. Die näheren Vorschriften über die im § 55

vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden

bei Universitätskliniken vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung

der in Betracht kommenden Landesregierungen,

bei Bundes-Hebammenlehranstalten vom Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden

Landesregierungen durch Verordnung

bestimmt."

29. Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten

Teiles entfällt.

30. Die §§ 57 bis 59a samt Überschrift sind aufgehoben,

soweit sich aus den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/

1988, nicht anderes ergibt.

31. Nach § 62c wird folgendes Hauptstück G

eingefügt

„Hauptstück G

Diagnosenerfassung

§ 62d. Die Träger von Krankenanstalten haben

nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten

Internationalen Klassifikation der

Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der

Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA),

die Diagnosen der in stationärer Behandlung

befindlichen Pfleglinge zu erfassen; die Klassifikation

ist vom Bundeskanzler unter Anpassung an

den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

herauszugeben.

§ 62e. (1) Die Träger von Krankenanstalten

haben auf der Grundlage der im § 62d genannten

Klassifikation bis zum 31. März jeden Jahres für

das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt

in maschinenlesbarer Form einen

Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr aus

stationärer Behandlung entlassenen Pfleglinge vorzulegen.

Gleiches gilt für verstorbene oder in eine

andere Krankenanstalt überstellte Pfleglinge.

(2) Der Bericht hat zu enthalten

1. administrative Daten

a) Krankenanstaltennummer,

b) Aufnahmezahl,

c) entlassende Abteilung,

d) Geburtsdatum,

e) Geschlecht,

f) Staatsbürgerschaft,

g) Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,

h) kostentragender Sozialversicherungsträger,

i) Aufnahmedatum,

j) Art der Aufnahme,

k) Entlassungsdatum und

1) Art der Entlassung.

2. medizinische Daten

a) Hauptdiagnose,

b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,

c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt

und

d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.

(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Art der von den

Trägern der Krankenanstalten vorzulegenden

Datenträger sowie über die Gliederung der Merkmale

der im Abs. 2 genannten Daten und den konkreten

Datensatzaufbau einschließlich Formatierung

erlassen.

§ 62f. Der Bundeskanzler hat die von den Trägern

der Krankenanstalten vorgelegten Diagnoseberichte

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung

einer länderbezogenen Statistik über die

Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im

Bericht über das Gesundheitswesen in Österreich

zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten,

gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und

Entlassungsart, zu enthalten. Zur Sicherstellung der

Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend

erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen."

32. § 64 wird folgender Satz angefügt

„Die von den Pfleglingen zu entrichtenden Kostenbeiträge

(§ 27a) sind kein Entgelt im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes 1972."

33. § 67 lautet

„§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der

im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen

Angelegenheiten ist der Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 43, 55 und 56 ist, soweit durch sie

Angelegenheiten der Universitätskliniken

geregelt werden, der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und,

soweit hiedurch Angelegenheiten der Bundes-

Hebammenlehranstalten geregelt werden, der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

2. des § 44 der Bundeskanzler, hinsichtlich der

Universitätskliniken im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung,

3. des § 46 der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

4. des § 48 der Bundesminister für Justiz,

5. der §§ 49 bis einschließlich 54, soweit hiedurch

Angelegenheiten der Justizpflege

berührt werden, der Bundesminister für Justiz

und im übrigen der Bundesminister für Inneres

jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern,

6. der §§ 57 bis 62f der Bundeskanzler, hinsichtlich

der §§ 57 bis 59a im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, und

7. des § 64 der Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel III

(Grundsatzbestimmung)

§ 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und

für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die

Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung

und Einrichtung, wie sie durch die Funktion

der Krankenanstalt erforderlich sind, und die

ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung

festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend

ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren

aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten

im Bereich einer Gemeinde sind die

Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die

nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,

dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)

gebühren der nächstgelegenen von einer

Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt

mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen

Einrichtungen, wie sie durch die Funktion

dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung

der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung

gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die

Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung

in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten

werden das Ausmaß der von den Trägern der

Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten

zu entrichtenden Pflegegebühren — unter

Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische

Behelfe — und allfälligen Sondergebühren (§ 27

Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren

zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen

des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche

Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

im Einvernehmen mit den in

Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt

andererseits abzuschließen. Die Verträge

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen

Form der Abfassung.

(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem

Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband

andererseits aus einem gemäß Abs. 4

geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine

Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung

kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der

Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem

Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet

eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit

ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung

über die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.

Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger

der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum

Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch

innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag

nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung

kann vom Träger der Krankenanstalt,

von der Landesregierung oder vom Hauptverband

gestellt werden.

(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem Zeitpunkt

gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen

Entscheidung vorläufig in Kraft.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 6 ist insbesondere auf die

durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten,

soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren

zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die

finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der

Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger

Bedacht zu nehmen."

Artikel IV

(1) Art. I Z 21 sowie Art. II Z 29 und 30 treten

mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Art. I Z 10 und 21 sowie Art. II Z 29 und 30

treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der

zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die

Jahre 1988 bis einschließlich 1990 außer Kraft.

(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2

genannten Vereinbarung treten die mit Art. II Z 29

und 30 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes

in der am 31. Dezember 1977 in

Geltung gestandenen Fassung sowie Art. III in

Kraft.

(4) Die Träger von Krankenanstalten haben die

Diagnosen gemäß § 62d in der Fassung des Art. II

Z 31 spätestens ab 1. Jänner 1989 zu erfassen und

den im § 62e in der Fassung des Art. II Z 31 vorgesehenen

Bericht dem Bundeskanzleramt erstmals

bis zum 31. März 1990 für das Kalenderjahr 1989

vorzulegen.

(5) Die im § 62f in der Fassung des Art. II Z 31

genannte Statistik ist erstmals im Jahr 1990 zu

erstellen.

Artikel V

(Grundsatzbestimmung)

Mit 1. Jänner 1988 sind die von den Trägern der

Sozialversicherung zu entrichtenden Pflegegebührenersätze

für die a. ö. Krankenanstalt der

Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf

das Niveau der a. ö. Krankenanstalt in Oberwart

anzuheben.

Artikel VI

(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu

Art. I, III und V innerhalb von sechs Monaten vom

Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu

erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. I

Z 21 und Art. V sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu

setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. III

sind mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der

in Art. IV Abs. 2 genannten Vereinbarung in Kraft

zu setzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundeskanzler

betraut.

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