282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977,
BGBl. Nr. 456/1978, BGBl. Nr. 106/1979, BGBl.
Nr. 273/1982, BGBl. Nr. 122/1983, BGBl.
Nr. 218/1985, BGBl. Nr. 565/1985 und BGBl.
Nr. 78/1987 und der Kundmachungen BGBl.
Nr. 50/1973 und BGBl. Nr. 90/1976 wird wie folgt
geändert
Artikel I
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die
durch ihre besondere Ausstattung höheren
Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und
Unterbringung entsprechen;"
2. § 2 Abs. 2 lit. b lautet
„b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall
der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden,
sowie Einrichtungen der betriebsärztlichen
Betreuung gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, idF
BGBl. Nr. 544/1982;"
3. § 2a Abs. 1 lit. a und b lautet
„§ 2a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten
als
a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden
Abteilungen zumindest für
1. Chirurgie,
2. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
3. Innere Medizin und
4. Kinderheilkunde;
wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde
als ständiger Konsiliararzt für die Betreuung
von Neugeborenen und für die
Behandlung von Krankheiten des Kindesalters
verpflichtet wird, kann eine bettenführende
Abteilung für Kinderheilkunde
entfallen;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,
für Röntgendiagnostik und für die
Vornahme von Obduktionen vorhanden sein
und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches
betreut werden; andere fachärztliche
Betreuung muß durch Fachärzte der
betreffenden medizinischen Sonderfächer als
Konsiliarärzte gesichert sein;
b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden
Abteilungen zumindest für
1. Augenheilkunde,
2. Chirurgie,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich
Perinatologie,
4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
6. Innere Medizin,
7. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
8. Neurologie und Psychiatrie,
9. Orthopädie,
10. Unfallchirurgie und
11. Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,
für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik
und -therapie sowie Nuklearmedizin,
für Physikalische Medizin, für Intensivpflege
und für Zahnheilkunde vorhanden sein und
durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches
betreut werden; andere fachärztliche
Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden
medizinischen Sonderfächer als ständige
Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich
müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches
Institut sowie ein Institut für medizinische
und chemische Labordiagnostik geführt
werden;"
4. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein
Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das
zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht
Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren
bei Prüfung des Bedarfes nach
Abs. 2 lit. a die gesetzliche Interessenvertretung der
privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der
Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2
Abs. 1 Z 7), sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist,
auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung
der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums
auch die Österreichische Dentistenkammer
zu hören."
5. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung
der Errichtung oder Inbetriebnahme von
Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers
haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien
auch die Österreichische Dentistenkammer
Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950
und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG, wenn
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers
kein Einvernehmen im Sinne des
§ 339 ASVG zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers
nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten
Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den
Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens
hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen die Stellung eines
Beteiligten."
6. Im § 8b Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 227/
1959" durch das Zitat „BGBl. Nr. 227/1969"
ersetzt.
7. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt
„§ 8c. (1) In Krankenanstalten, an denen klinische
Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt
werden (§§ 28 bis 48 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983), sind Kommissionen einzurichten,
die die Durchführung dieser Prüfungen in
der Krankenanstalt beurteilen.
(2) Die Kommission hat mindestens zu bestehen
aus
1. einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, der
weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt
(§ 7 Abs. 1) noch Prüfungsleiter (§ 32 Abs. 1
Arzneimittelgesetz) ist,
2. einem Vertreter des Pflegedienstes,
3. einem Vertreter des Trägers der Krankenanstalt
und
4. einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer
Angelegenheiten in Krankenanstalten betrauten
Person.
(3) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der
Krankenanstalt und dem Prüfungsleiter zur Kenntnis
zu bringen und gemeinsam mit allen für die
Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 10
Abs. 1 Z 3 aufzubewahren."
8. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 9. (1) Für die in Krankenanstalten beschäftigten
Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen
gemäß § 8c besteht Verschwiegenheitspflicht,
sofern ihnen nicht schon nach anderen
gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften
eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist."
9. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre,
allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter
Ausfertigung, aufzubewahren; für Röntgenbilder
und andere Bestandteile von Krankengeschichten,
deren Beweiskraft nicht
30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei
ambulanter Behandlung kann durch die Landesgesetzgebung
eine kürzere Aufbewahrungsfrist,
mindestens jedoch 10 Jahre vorgesehen
werden;"
10. § 10a Abs. 1 lautet
„§ 10a. (1) Jedes Land hat einen Krankenanstaltenplan
zu erlassen. Im Krankenanstaltenplan sind
Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten,
ausgenommen die Betten von Abteilungen für
Neurologie und Psychiatrie, für folgende im Land
gelegene Krankenanstalten festzusetzen
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2,
2. private, gemeinnützige Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung
mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten des
Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
und
3. private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6."
11. § 16 Abs. 1 lit. d lautet
„d) für die ärztliche Behandlung einschließlich
der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme
in die Sonderklasse, für Verpflegung
und Unterbringung ausschließlich der
Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich
ist."
12. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Durch die Landesgesetzgebung wird
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben
der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse
eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen
ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen
ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere
Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung
und Unterbringung zu entsprechen."
13. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine
Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker
zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke
die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben
nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker
darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt
werden, der die Berechtigung zur Ausübung der
fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach
erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und
zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer
inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die
im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die
Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung."
14. § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet,
Personen, für die Leistungsansprüche aus
der sozialen Krankenversicherung bestehen, als
Pfleglinge aufzunehmen."
15. § 22 Abs. 3 lautet
„(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2
gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung
festgestellter geistiger oder körperlicher
Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege
erfordert, sowie Personen, die ein Sozialversicherungsträger
oder ein Gericht im Zusammenhang
mit einem Verfahren über Leistungssachen zum
Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung
in die Krankenanstalt einweist."
16. Im § 24 werden die Abs. 2 und 3 mit „(3)"
und „(4)" bezeichnet; folgender Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben
dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief
anzufertigen, der die für eine allfällige weitere
medizinische Betreuung maßgebenden Angaben
und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief
ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem,
dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden
Arzt zu übermitteln."
17. § 27 Abs. 1 lautet
„§ 27. (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen
Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und
§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten."
18. § 27 Abs. 4 lit. d entfällt.
19. § 27 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene
Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben
werden.
(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden
die Pflegegebühren nur für eine Person in
Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen
Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung
von Pflegegebühren bis zur Höhe der
durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt
entstehenden Kosten verpflichtet werden."
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt
„§ 27a. (1) Von Pfleglingen der allgemeinen
Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung
Gebührenersätze zur Gänze durch einen
Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist
durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag
in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben.
Dieser Beitrag darf pro Pflegling für
höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr
eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht
sind jedenfalls jene Personen ausgenommen, für die
eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben
ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie die Art und Dauer der
Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert
oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das
sich aus der Veränderung des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine
Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ergibt,
wobei auf volle Schilling zu runden ist."
21. § 28 lautet
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und
für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung
und Einrichtung, wie sie durch die Funktion
der Krankenanstalt erforderlich sind, und die
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend
ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren
aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die
nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen
Sondergebühren der nächstgelegenen von
einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die
Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung
an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden
Pflegegebühren
1. sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung
gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz
in voller Höhe zu entrichten;
2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes
— unter Berücksichtigung der Abgeltung für
therapeutische Behelfe — ebenso wie allfällige
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) und die
Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen
sind, abgesehen von den Fällen des
Abs. 12, ausschließlich durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger im Einvernehmen
mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
einerseits und dem Träger
der Krankenanstalt andererseits abzuschließen.
Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Form der Abfassung;
3. nach Z 2 erhöhen sich für Personen, die auf
Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
über Soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse
zur Betreuung zugewiesen werden und
die in einer Krankenanstalt betreut werden,
deren Rechtsträger im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 281/1988, zuschußberechtigt ist, im selben
Verhältnis, das sich für einen Verpflegstag
eines Versicherten bei Berücksichtigung
aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse
für Anstaltspflege ergibt, die aus der
gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle
Beteiligung der Träger der sozialen
Krankenversicherung am Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds entstehen. Der
Hauptverband hat den Hundertsatz dieser
Erhöhung für jede Gebietskrankenkasse und
für jedes Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage
in zuschußberechtigten Krankenanstalten
zu errechnen. Bei der Berechnung
der erhöhten Pflegegebühren sind für ein Jahr
zunächst die Hundertsätze der Erhöhung des
zweitvorangegangenen Geschäftsjahres als
vorläufige Hundertsätze heranzuziehen. Die
endgültige Berechnung und Abrechnung ist
im zweitfolgenden Jahr auf Grund der für das
Geschäftsjahr festgestellten Hundertsätze der
Erhöhung vorzunehmen.
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,
erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller
Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das
laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten
Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling
zu runden.
(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
ist vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,
den die Krankenversicherungsträger gemäß
§ 447f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten
gesondert bereitzustellen haben. Ferner haben
bei Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses
nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen außer
Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus
Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der
daraus erfließende Betrag gesetzlich zweckgebunden
ist.
(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (Hauptverband)
angehörenden Krankenversicherungsträger
sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen
Kalenderjahres unter Berücksichtigung
des Abs. 6 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen
gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und
für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in
Betracht kommen, in der Krankenversicherung der
Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend
sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge.
Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband
auf zwei Dezimalstellen zu runden und bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales.
(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,
der nach Zustimmung durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab nachfolgendem 1. Jänner
maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze
sind auf volle Schilling zu runden. Den Trägern der
Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze
so rechtzeitig bekanntzugeben, daß
sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt
werden können.
(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den
Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten
ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung
oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu
erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für
das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu
errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen
Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
sind sodann um den in Betracht
kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen
und Berechnungen unterliegen der Überprüfung
durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband
andererseits aus einem gemäß Abs. 4
geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine
Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung
kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und
dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet
die Schiedskommission auf Antrag mit
Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung
über die gemäß Abs. 4 zu regelnden
Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß
der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband
zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert
hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher
Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der
Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der
Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom
Hauptverband gestellt werden.
(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen
Entscheidung vorläufig in Kraft.
(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 12 ist die Schiedskommission
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales festgelegten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 5 bis 10 gebunden."
22. Die §§ 28a und 28b entfallen.
23. §§ 29 und 30 lauten
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann
die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich
nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen
im Bundesgebiet aufgehalten haben und die
die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren
sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen
tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des
Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle
der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden.
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung
bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der
Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die
Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten
vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4),
sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 126/1968, idF BGBl. Nr. 796/
1974 über die Aufenthaltsberechtigung von
Flüchtlingen im Sinne der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert
sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung
entrichten, sowie Personen, die
nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Krankenversicherung
als Angehörige gelten, und
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung
auf Grund eines von der Republik
Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen
Übereinkommens im Bereich der Sozialen
Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zugeordnet sind.
Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen
(§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung
im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling
selbst, über die Geltendmachung gegenüber
dritten Personen und die Berechnung von
Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von
Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch
die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß
für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege(Sonder)
gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge
für jeweils 28 Tage im vorhinein zu entrichten
sind.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung
zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
daß auf Grund von Rückstandsausweisen
öffentlicher Krankenanstalten für Pflege(Sonder)
gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge
die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist,
wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestätigt wird."
24. § 32 lautet
„§ 32. Die Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.
Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf
von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet
werden."
25. § 40 Abs. 1 lit. c lautet
„c) Die §§ 16, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2, 26, 27, 32
und 35 Abs. 3; die §§ 27a und 28 Abs. 3 finden
nur für gemeinnützige Krankenanstalten
(§ 16) Anwendung."
Artikel II
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
26. § 45 entfällt.
27. § 47 entfällt samt der Überschrift „Behandlung
rückständiger Pflegegebühren im Konkursverfahren".
28. § 56 lautet
„§ 56. Die näheren Vorschriften über die im § 55
vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden
bei Universitätskliniken vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung
der in Betracht kommenden Landesregierungen,
bei Bundes-Hebammenlehranstalten vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden
Landesregierungen durch Verordnung
bestimmt."
29. Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten
Teiles entfällt.
30. Die §§ 57 bis 59a samt Überschrift sind aufgehoben,
soweit sich aus den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/
1988, nicht anderes ergibt.
31. Nach § 62c wird folgendes Hauptstück G
eingefügt
„Hauptstück G
Diagnosenerfassung
§ 62d. Die Träger von Krankenanstalten haben
nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten
Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der
Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA),
die Diagnosen der in stationärer Behandlung
befindlichen Pfleglinge zu erfassen; die Klassifikation
ist vom Bundeskanzler unter Anpassung an
den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
herauszugeben.
§ 62e. (1) Die Träger von Krankenanstalten
haben auf der Grundlage der im § 62d genannten
Klassifikation bis zum 31. März jeden Jahres für
das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt
in maschinenlesbarer Form einen
Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr aus
stationärer Behandlung entlassenen Pfleglinge vorzulegen.
Gleiches gilt für verstorbene oder in eine
andere Krankenanstalt überstellte Pfleglinge.
(2) Der Bericht hat zu enthalten
1. administrative Daten
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl,
c) entlassende Abteilung,
d) Geburtsdatum,
e) Geschlecht,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,
h) kostentragender Sozialversicherungsträger,
i) Aufnahmedatum,
j) Art der Aufnahme,
k) Entlassungsdatum und
1) Art der Entlassung.
2. medizinische Daten
a) Hauptdiagnose,
b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,
c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt
und
d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.
(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Art der von den
Trägern der Krankenanstalten vorzulegenden
Datenträger sowie über die Gliederung der Merkmale
der im Abs. 2 genannten Daten und den konkreten
Datensatzaufbau einschließlich Formatierung
erlassen.
§ 62f. Der Bundeskanzler hat die von den Trägern
der Krankenanstalten vorgelegten Diagnoseberichte
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung
einer länderbezogenen Statistik über die
Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im
Bericht über das Gesundheitswesen in Österreich
zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten,
gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und
Entlassungsart, zu enthalten. Zur Sicherstellung der
Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend
erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen."
32. § 64 wird folgender Satz angefügt
„Die von den Pfleglingen zu entrichtenden Kostenbeiträge
(§ 27a) sind kein Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972."
33. § 67 lautet
„§ 67. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der
im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen
Angelegenheiten ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. der §§ 43, 55 und 56 ist, soweit durch sie
Angelegenheiten der Universitätskliniken
geregelt werden, der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und,
soweit hiedurch Angelegenheiten der Bundes-
Hebammenlehranstalten geregelt werden, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
2. des § 44 der Bundeskanzler, hinsichtlich der
Universitätskliniken im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung,
3. des § 46 der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
4. des § 48 der Bundesminister für Justiz,
5. der §§ 49 bis einschließlich 54, soweit hiedurch
Angelegenheiten der Justizpflege
berührt werden, der Bundesminister für Justiz
und im übrigen der Bundesminister für Inneres
jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern,
6. der §§ 57 bis 62f der Bundeskanzler, hinsichtlich
der §§ 57 bis 59a im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, und
7. des § 64 der Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel III
(Grundsatzbestimmung)
§ 28 lautet
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und
für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung
und Einrichtung, wie sie durch die Funktion
der Krankenanstalt erforderlich sind, und die
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend
ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren
aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die
nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)
gebühren der nächstgelegenen von einer
Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt
mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen, wie sie durch die Funktion
dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung
der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung
gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung
in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten
werden das Ausmaß der von den Trägern der
Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten
zu entrichtenden Pflegegebühren — unter
Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische
Behelfe — und allfälligen Sondergebühren (§ 27
Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren
zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen
des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
im Einvernehmen mit den in
Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt
andererseits abzuschließen. Die Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Form der Abfassung.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband
andererseits aus einem gemäß Abs. 4
geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine
Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung
kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der
Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem
Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet
eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit
ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung
über die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger
der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum
Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch
innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag
nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung
kann vom Träger der Krankenanstalt,
von der Landesregierung oder vom Hauptverband
gestellt werden.
(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem Zeitpunkt
gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen
Entscheidung vorläufig in Kraft.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 6 ist insbesondere auf die
durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten,
soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren
zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der
Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger
Bedacht zu nehmen."
Artikel IV
(1) Art. I Z 21 sowie Art. II Z 29 und 30 treten
mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Art. I Z 10 und 21 sowie Art. II Z 29 und 30
treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der
zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die
Jahre 1988 bis einschließlich 1990 außer Kraft.
(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2
genannten Vereinbarung treten die mit Art. II Z 29
und 30 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes
in der am 31. Dezember 1977 in
Geltung gestandenen Fassung sowie Art. III in
Kraft.
(4) Die Träger von Krankenanstalten haben die
Diagnosen gemäß § 62d in der Fassung des Art. II
Z 31 spätestens ab 1. Jänner 1989 zu erfassen und
den im § 62e in der Fassung des Art. II Z 31 vorgesehenen
Bericht dem Bundeskanzleramt erstmals
bis zum 31. März 1990 für das Kalenderjahr 1989
vorzulegen.
(5) Die im § 62f in der Fassung des Art. II Z 31
genannte Statistik ist erstmals im Jahr 1990 zu
erstellen.
Artikel V
(Grundsatzbestimmung)
Mit 1. Jänner 1988 sind die von den Trägern der
Sozialversicherung zu entrichtenden Pflegegebührenersätze
für die a. ö. Krankenanstalt der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf
das Niveau der a. ö. Krankenanstalt in Oberwart
anzuheben.
Artikel VI
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu
Art. I, III und V innerhalb von sechs Monaten vom
Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu
erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. I
Z 21 und Art. V sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu
setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. III
sind mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der
in Art. IV Abs. 2 genannten Vereinbarung in Kraft
zu setzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundeskanzler
betraut.