282. Verordnung: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-
Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung
1983, BGBl. Nr. 45, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung
eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren
Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten
Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist
der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten
zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas
von einem anderen Prüfungsausschuß
entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines
Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär,
nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas
vor der Zuweisung an den Prüfungskandidaten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in
Kraft.