Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282_1986 AT

282. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland am 21. April 1986 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder

und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 247/1986) hinterlegt.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und

Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalt

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17

Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte

Königreich das Recht vor, die Anerkennung

und Durchsetzung von Entscheidungen über das

Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch

die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel

erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10

angeführten Gründe."

Erklärungen

„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen

des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

Nordirland ratifiziert."

„a) Um jeden Zweifel zu vermeiden, wird das

Vereinigte Königreich den Artikel 20

Absatz 1 dieses Übereinkommens so auslegen,

daß er unter anderen alle Verpflichtungen

abdeckt, die dem Vereinigten Königreich

gegenüber einem Staate, der nicht Vertragspartei

dieses Übereinkommens ist, aus dem

Titel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen

Aspekte der internationalen Kindesentführung,

abgeschlossen in Den Haag

am 25. Oktober 1980, erwachsen könnten.

b) Das Vereinigte Königreich bestimmt gemäß

Artikel 2 des Übereinkommens folgende Zentralstellen

(i) für England und Wales: "The Lord

Chancellor, the Lord Chancellor's

Department, House of Lords, London

SW1A OPW;"

(ii) für Schottland: "The Secretary of State

for Scotland, the Scottish Courts

Administration, 26/27 Royal Terrace,

Edinburgh, EH7 5AH;"

(iii) für Nordirland: "The Lord Chancellor,

Northern Ireland Court Service, Windsor

House, 9/15 Bedford Street, Belfast,

BT2 7LT."

c) Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel

24 des Übereinkommens dem Generalsekretär

des Europarates zu gegebener Zeit

jene Gebiete bekanntgeben, auf welche die

Anwendung dieses Übereinkommens

erstreckt werden soll."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →