282. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland am 21. April 1986 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 247/1986) hinterlegt.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalt
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17
Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte
Königreich das Recht vor, die Anerkennung
und Durchsetzung von Entscheidungen über das
Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch
die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel
erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10
angeführten Gründe."
Erklärungen
„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland ratifiziert."
„a) Um jeden Zweifel zu vermeiden, wird das
Vereinigte Königreich den Artikel 20
Absatz 1 dieses Übereinkommens so auslegen,
daß er unter anderen alle Verpflichtungen
abdeckt, die dem Vereinigten Königreich
gegenüber einem Staate, der nicht Vertragspartei
dieses Übereinkommens ist, aus dem
Titel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte der internationalen Kindesentführung,
abgeschlossen in Den Haag
am 25. Oktober 1980, erwachsen könnten.
b) Das Vereinigte Königreich bestimmt gemäß
Artikel 2 des Übereinkommens folgende Zentralstellen
(i) für England und Wales: "The Lord
Chancellor, the Lord Chancellor's
Department, House of Lords, London
SW1A OPW;"
(ii) für Schottland: "The Secretary of State
for Scotland, the Scottish Courts
Administration, 26/27 Royal Terrace,
Edinburgh, EH7 5AH;"
(iii) für Nordirland: "The Lord Chancellor,
Northern Ireland Court Service, Windsor
House, 9/15 Bedford Street, Belfast,
BT2 7LT."
c) Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel
24 des Übereinkommens dem Generalsekretär
des Europarates zu gegebener Zeit
jene Gebiete bekanntgeben, auf welche die
Anwendung dieses Übereinkommens
erstreckt werden soll."