282_1985
AT
282. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 282. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl
1985_282_0 282. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von
km 9,547 bis km 10,480 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil des — mit Verordnung vom
28. Juni 1978, BGBl. Nr. 326, bestimmten —
Abschnittes „Holdernach" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.