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282_1985 AT

282. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von

km 9,547 bis km 10,480 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des — mit Verordnung vom

28. Juni 1978, BGBl. Nr. 326, bestimmten —

Abschnittes „Holdernach" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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