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282_1981 AT

282. Bundesgesetz: 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl. Nr.

294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl. Nr. 293/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr.

87/1960, BGBl. Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960,

BGBl. Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr.

184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.

201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr.

385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr.

23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976,

BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978,

BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 585/1980 wird

geändert wie folgt

1. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1

sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahleltern

oder die Stiefeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung

im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe

Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen."

b) Im § 18 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „die

Versicherungsberechtigte" durch den Ausdruck „die

(der) Versicherungsberechtigte" zu ersetzen.

c) Im § 18 Abs. 5 ist der Ausdruck „die

Versicherte" durch den Ausdruck „die (der) Versicherte"

zu ersetzen.

d) § 18 Abs. 6 lit. b hat zu lauten

„b) in dem die (der) Versicherte ihren (seinen)

Austritt erklärt hat."

2. Im § 76 a Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„die Versicherte" durch den Ausdruck „die (der)

Versicherte" zu ersetzen.

3. Im § 94 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

4. Im § 97 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „der

Witwenrente" durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)rente"

zu ersetzen.

5. Im § 104 Abs. 5 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

zu ersetzen.

6. a) § 123 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte;"

b) § 123 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

der Enkel oder der Geschwister des (der)

Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit

ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr)

seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender

arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Ange-

höriger aus diesem Grund kann nur eine einzige

Person sein."

c) § 123 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der

finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers

bestimmt werden, daß

a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7

bezeichneten Verwandten und die Wahl- und

Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige

gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten

in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr)

ganz oder überwiegend erhalten werden;

b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte

andersgeschlechtliche Personen den im Abs. 7

genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten

Voraussetzungen gleichgestellt sind."

d) Dem § 123 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8

genannten Personen gelten nur als Angehörige,

wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte

aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)

genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte

unter den im § 5 Abs. 2 genannten jeweils

geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus

einem Iand(forst)wirtschaft!ichen Betrieb haben

hiebei außer Betracht zu bleiben."

7. § 173 Z 1 lit. h hat zu lauten

„h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);"

8. Im § 182 a hat der Ausdruck „216," zu entfallen.

9. § 213 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)beihilfe

§ 213. (1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer)

Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)

rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht

Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)

beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der

(die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes

mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem

Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz

gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt,

der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage

zu leisten hatte.

(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden."

10. § 215 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)rente

§ 215. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten

durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis

zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung

eine Witwen(Witwer)rente von jährlich

20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die im Abs. 1 genannte anspruchsberechtigte

Person durch Krankheit oder andere

Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit

verloren oder wenn die Witwe das 60., der

Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die

Witwen(Witwer)rente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage.

Die Erhöhung der Witwen(Witwer)

rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

wird nur gewährt, wenn diese länger als drei

Monate bestanden hat.

(3) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit

seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines

gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern

und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe

geschlossen hat. Diese Witwen(Witwer)rente wird

mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die)

Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres)

Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)

entspricht; sie darf 20 vH der Bemessungsgrundlage

des (der) Versicherten jährlich nicht

übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit

dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum

Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind nicht

anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat und

d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch

den (die) der Tod des (der) Versicherten

verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft

des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine

Waisenrente für ein Kind im Sinne des

§ 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen worden ist

und das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft

(§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit

dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis

der ständigen Hausgemeinschaft entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

11. § 215 a hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

§ 215 a. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer

Witwen(Witwer)rente (§ 215), die (der) sich wiederverehelicht

hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe

des 35-fachen Monatsbetrages einer nach § 215 Abs. 1

zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen

des § 215 Abs. 3 in der Höhe des 35-fachen

Monatsbetrages der nach § 215 Abs. 3 gebührenden

Witwen(Witwer)rente.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der im Abs. 1

bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als

schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 108 g sich ergebenden Höhe mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,

angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe

(dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig

erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)

rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber

hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte

Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

übersteigen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend

anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt

laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf die Rente ein Zwölftel des Betrages

anzurechnen, der sich bei der Annahme eines

jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne

vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers)

unter, so entfällt die Anrechnung.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.

Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen,

wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des

Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes

folgt."

12. § 216 hat zu entfallen.

13. § 220 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215

Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen."

14. § 258 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)pension

§ 258. (1) Anspruch auf

1. Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des

versicherten Ehegatten;

2. Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod

der versicherten Ehegattin.

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder

der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des

Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension

hatte, es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten mehr als

25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten

und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die

Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich

im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen

im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte

oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe

(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen

angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2. wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen

worden ist;

3. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,

die bereits früher miteinander verheiratet gewesen

sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der

Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen

gewesen wäre.

(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht

ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt

mit Abs. 3 vorliegt, auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit

seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines

gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern

und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe

geschlossen hat."

15. § 259 hat zu entfallen.

16. § 261 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der

Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum

Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH

der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,

soweit die Pension einschließlich des

Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht

übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

17. a) Im § 264 Abs. 1 haben die Einleitung und die

lit. a wie folgt zu lauten

„Die Witwen(Wirwer)pension beträgt, wenn der (die)

Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in

diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;"

b) § 264 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes das

50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die Witwen

(Witwer)pension mindestens 30 vH der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage

zu betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

c) § 264 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258

Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die

Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden

und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für

das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt

(Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem)

Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten

gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente,

sowie die der hinterlassenen Witwe (dem

hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit

dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum

Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne des

§ 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen worden ist

und das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft

(§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit

dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis

der ständigen Hausgemeinschaft entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

18. § 265 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

§ 265. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer

Witwen(Witwer)pension (§ 258), die (der) sich

wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in

der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension

auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen

Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines

Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,

die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der in Abs. 1

bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als

schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 108 h sich ergebenden Höhe mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster

oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben

der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen

gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich

der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5

und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe

(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine

Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel

des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des

Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die

Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als

Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.

Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des

Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes

folgt."

19. a) Im § 267 erster Satz sind die Worte „auf die

der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte

„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)

Ableben" zu ersetzen.

b) § 267 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 258

Abs. 4 und § 264 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten

Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 1 nicht

übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes

hinsichtlich des Grundbetrages und des als

Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig

zu kürzen."

20. a) § 269 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den

Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen (§ 235)

erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene

nicht vorhanden sind, der Reihe nach die (der) vom

Anspruch auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258

Abs. 2 ausgeschlossene Witwe (Witwer), die Kinder,

die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der

Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur

Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft

gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von

ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende

Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren

Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer

Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die

Abfindung zu gleichen Teilen."

b) § 269 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch

auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)

pensionsanspruch aus früherer Ehe nach § 265

Abs. 2 wieder auflebt."

21. Im § 270 ist der Ausdruck „der Witwenpension"

durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)pension"

zu ersetzen.

22. § 284 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der

Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum

Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH

der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,

soweit die Pension einschließlich des

Zuschlages 56 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht

übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

23. § 285 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der

Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum

Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 5 vH

der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,

soweit die Pension einschließlich des

Zuschlages 28 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht

übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

24. § 289 Z 2 hat zu lauten

„2. Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes

das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die

Witwen(Witwer)pension mindestens 33,6 vH der

Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage

zu betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

25. a) § 293 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im

gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf

Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher

entstanden ist."

b) § 293 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten

auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch

den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe

(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."

26. § 294 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten

„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)

mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene

Ehegattin)"

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Antragstellung für die Selbstversicherung

gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

der Personen, die aufgrund des § 18 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 1 zur Selbstversicherung erstmals

berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in

denen die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am

1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr

als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Mai 1981 bestandenen

Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und Abs. 7

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für

Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten

sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den

Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung,

für Versicherungsfälle von Personen, die

auf Grund des § 123 Abs. 8 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt

werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 213, 215 und 220 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des

Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente

nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach

dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.

(5) Der unter Anwendung der im Abs. 4

bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag

einer Witwerrente gemäß § 215 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 10 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab

1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu

zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

(6) Die Bestimmung des § 215 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die

Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

(7) Die Bestimmungen der §§ 258, 264, 267 und 269

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 14, 17, 19 und 20 sind

hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur

anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Mai 1981 eingetreten ist.

(8) Der unter Anwendung der im Abs. 7

bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag

einer Witwerpension gemäß § 258 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 14 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108 h des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab

1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu

zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als

Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag.

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten

bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung

der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung

des § 216 bzw. des § 259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gebührt hätten.

(10) Die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 4, 284

Abs. 4 und 285 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 16, 22

bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen

der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.

(11) Die Bestimmung des § 265 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 18 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die

Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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