282. Bundesgesetz: 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl. Nr.
294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl. Nr. 293/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr.
87/1960, BGBl. Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960,
BGBl. Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr.
184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,
BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.
96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.
201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr.
385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,
BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr.
23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976,
BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.
342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978,
BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 585/1980 wird
geändert wie folgt
1. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1
sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahleltern
oder die Stiefeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung
im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe
Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen."
b) Im § 18 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „die
Versicherungsberechtigte" durch den Ausdruck „die
(der) Versicherungsberechtigte" zu ersetzen.
c) Im § 18 Abs. 5 ist der Ausdruck „die
Versicherte" durch den Ausdruck „die (der) Versicherte"
zu ersetzen.
d) § 18 Abs. 6 lit. b hat zu lauten
„b) in dem die (der) Versicherte ihren (seinen)
Austritt erklärt hat."
2. Im § 76 a Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„die Versicherte" durch den Ausdruck „die (der)
Versicherte" zu ersetzen.
3. Im § 94 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck
„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.
4. Im § 97 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „der
Witwenrente" durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)rente"
zu ersetzen.
5. Im § 104 Abs. 5 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"
durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"
zu ersetzen.
6. a) § 123 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte;"
b) § 123 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
der Enkel oder der Geschwister des (der)
Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit
ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr)
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Ange-
höriger aus diesem Grund kann nur eine einzige
Person sein."
c) § 123 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
bestimmt werden, daß
a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7
bezeichneten Verwandten und die Wahl- und
Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige
gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten
in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr)
ganz oder überwiegend erhalten werden;
b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte
andersgeschlechtliche Personen den im Abs. 7
genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen gleichgestellt sind."
d) Dem § 123 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8
genannten Personen gelten nur als Angehörige,
wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte
aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)
genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte
unter den im § 5 Abs. 2 genannten jeweils
geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus
einem Iand(forst)wirtschaft!ichen Betrieb haben
hiebei außer Betracht zu bleiben."
7. § 173 Z 1 lit. h hat zu lauten
„h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);"
8. Im § 182 a hat der Ausdruck „216," zu entfallen.
9. § 213 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)beihilfe
§ 213. (1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer)
Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)
rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht
Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)
beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der
(die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes
mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem
Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz
gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt,
der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage
zu leisten hatte.
(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden."
10. § 215 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)rente
§ 215. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis
zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung
eine Witwen(Witwer)rente von jährlich
20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Solange die im Abs. 1 genannte anspruchsberechtigte
Person durch Krankheit oder andere
Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit
verloren oder wenn die Witwe das 60., der
Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die
Witwen(Witwer)rente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage.
Die Erhöhung der Witwen(Witwer)
rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird nur gewährt, wenn diese länger als drei
Monate bestanden hat.
(3) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit
seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines
gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern
und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe
geschlossen hat. Diese Witwen(Witwer)rente wird
mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die)
Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres)
Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)
entspricht; sie darf 20 vH der Bemessungsgrundlage
des (der) Versicherten jährlich nicht
übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit
dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum
Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind nicht
anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch
den (die) der Tod des (der) Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine
Waisenrente für ein Kind im Sinne des
§ 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft
(§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit
dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis
der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
11. § 215 a hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
§ 215 a. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer
Witwen(Witwer)rente (§ 215), die (der) sich wiederverehelicht
hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe
des 35-fachen Monatsbetrages einer nach § 215 Abs. 1
zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen
des § 215 Abs. 3 in der Höhe des 35-fachen
Monatsbetrages der nach § 215 Abs. 3 gebührenden
Witwen(Witwer)rente.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der im Abs. 1
bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als
schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 108 g sich ergebenden Höhe mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,
angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe
(dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig
erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)
rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber
hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte
Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
übersteigen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend
anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt
laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf die Rente ein Zwölftel des Betrages
anzurechnen, der sich bei der Annahme eines
jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne
vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers)
unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.
Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen,
wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des
Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes
folgt."
12. § 216 hat zu entfallen.
13. § 220 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215
Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen."
14. § 258 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)pension
§ 258. (1) Anspruch auf
1. Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des
versicherten Ehegatten;
2. Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod
der versicherten Ehegattin.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder
der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension
hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten mehr als
25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten
und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die
Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich
im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen
im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte
oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe
(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen
angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
2. wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen
worden ist;
3. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,
die bereits früher miteinander verheiratet gewesen
sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der
Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen
gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht
ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt
mit Abs. 3 vorliegt, auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit
seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines
gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern
und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe
geschlossen hat."
15. § 259 hat zu entfallen.
16. § 261 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum
Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH
der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,
soweit die Pension einschließlich des
Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
17. a) Im § 264 Abs. 1 haben die Einleitung und die
lit. a wie folgt zu lauten
„Die Witwen(Wirwer)pension beträgt, wenn der (die)
Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in
diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;"
b) § 264 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die Witwen
(Witwer)pension mindestens 30 vH der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
c) § 264 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258
Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die
Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden
und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für
das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt
(Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem)
Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten
gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente,
sowie die der hinterlassenen Witwe (dem
hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit
dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum
Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne des
§ 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft
(§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit
dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis
der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
18. § 265 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension
§ 265. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer
Witwen(Witwer)pension (§ 258), die (der) sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in
der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension
auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen
Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines
Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,
die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der in Abs. 1
bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als
schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 108 h sich ergebenden Höhe mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster
oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben
der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen
gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich
der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5
und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe
(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine
Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel
des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des
Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die
Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als
Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.
Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des
Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes
folgt."
19. a) Im § 267 erster Satz sind die Worte „auf die
der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte
„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)
Ableben" zu ersetzen.
b) § 267 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 258
Abs. 4 und § 264 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten
Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 1 nicht
übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes
hinsichtlich des Grundbetrages und des als
Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig
zu kürzen."
20. a) § 269 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen (§ 235)
erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene
nicht vorhanden sind, der Reihe nach die (der) vom
Anspruch auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258
Abs. 2 ausgeschlossene Witwe (Witwer), die Kinder,
die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der
Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur
Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft
gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von
ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende
Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren
Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer
Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die
Abfindung zu gleichen Teilen."
b) § 269 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch
auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)
pensionsanspruch aus früherer Ehe nach § 265
Abs. 2 wieder auflebt."
21. Im § 270 ist der Ausdruck „der Witwenpension"
durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)pension"
zu ersetzen.
22. § 284 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum
Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH
der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,
soweit die Pension einschließlich des
Zuschlages 56 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
23. § 285 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum
Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 5 vH
der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,
soweit die Pension einschließlich des
Zuschlages 28 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
24. § 289 Z 2 hat zu lauten
„2. Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die
Witwen(Witwer)pension mindestens 33,6 vH der
Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen; 24 vH der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
25. a) § 293 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im
gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf
Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher
entstanden ist."
b) § 293 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten
auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch
den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe
(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."
26. § 294 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten
„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)
mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene
Ehegattin)"
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Antragstellung für die Selbstversicherung
gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der Personen, die aufgrund des § 18 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 1 zur Selbstversicherung erstmals
berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in
denen die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am
1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr
als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Mai 1981 bestandenen
Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und Abs. 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten
sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den
Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung,
für Versicherungsfälle von Personen, die
auf Grund des § 123 Abs. 8 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt
werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 213, 215 und 220 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des
Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente
nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach
dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
(5) Der unter Anwendung der im Abs. 4
bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag
einer Witwerrente gemäß § 215 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 10 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab
1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu
zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
(6) Die Bestimmung des § 215 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die
Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
(7) Die Bestimmungen der §§ 258, 264, 267 und 269
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 14, 17, 19 und 20 sind
hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur
anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Mai 1981 eingetreten ist.
(8) Der unter Anwendung der im Abs. 7
bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag
einer Witwerpension gemäß § 258 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 14 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108 h des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab
1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu
zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als
Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag.
(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten
bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung
der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung
des § 216 bzw. des § 259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gebührt hätten.
(10) Die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 4, 284
Abs. 4 und 285 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 16, 22
bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen
der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
(11) Die Bestimmung des § 265 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 18 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die
Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.