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282. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des

30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die im Art. II geregelten Angelegenheiten können

— unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG —

nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen

Wirkungsbereich als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige

Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche

oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender

Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit

dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung

des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,

sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb

der dem Einlangen des Antrages folgenden

Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,

mit denen die in den Abs. 2 und 3 erwähnte

Zustimmung erteilt wird, können nur in

Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Artikel II

§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie ist ermächtigt, unter Bedachtnahme

auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen

für in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

angeführte Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren)

im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits

eingetretenen Störung der Versorgung, sofern

diese Störung

1. keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellt und

2. durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht

rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben werden

kann,

durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion

sowie zur Sicherung der Versorgung

der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich

jener für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen

anzuordnen, sofern diese

Waren nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen

unterliegen.

§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind

1. Gebote, Verbote und die Anordnung von

Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,

des Transportes, der Lagerung, der

Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der

Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung

von Waren. Hiebei ist auf die gesamtwirtschaftlich

zweckmäßigste Nutzung der

Waren Bedacht zu nehmen;

2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte

von Transport-, Lager- und

Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1

gelenkte Waren;

3. die Verpflichtung physischer und juristischer

Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,

lagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, zur Erstattung von Meldungen

über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,

Verarbeitung, den Verbrauch, den

Zu- und Abgang und den Lagerbestand von

Waren sowie zur Erteilung von für die

Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen

Auskünften über Betriebsverhältnisse.

§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer

Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander

und unabhängig davon ergriffen werden,

ob eine Störung der Versorgung das gesamte

Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte

Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben

betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur

Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte

Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen

auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes

oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft

beschränkt werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem

solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen

werden, als dies zur Abwendung oder

Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt

erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für

die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und

sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände

unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser

Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen

Störung der Versorgung ist die Verlängerung

ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die

Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate

zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die

Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit

der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden,

wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders

erreicht werden können.

(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,

die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl.

Nr. 260/1976, nicht genannt sind, und ist die

Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter

Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

einer ungestörten Produktion sowie zur

Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und

sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für

militärische Landesverteidigung erforderlich, so

hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie in der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen,

daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen

als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter

Satz des Preisgesetzes zu gelten haben. Enthält

die Verordnung keinen solchen Ausspruch, so gilt

eine Lenkungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz

nicht als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme

im Sinne des Preisgesetzes.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann

1. sofern eine Störung der Versorgung nur

Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft

und eine solche Störung dadurch besser

abgewendet oder behoben werden kann, die

Landeshauptmänner der Bundesländer, in

welchen die von dieser Störung der Versorgung

bedrohten oder betroffenen Teile des

Bundesgebietes liegen, oder

2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges

der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen

Störung der Versorgung die bei

der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen

zu berücksichtigenden Umstände in Teilen

des Bundesgebietes verschieden sind oder dies

sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, die Landeshauptmänner

durch Verordnung beauftragen, die ihm auf

Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung

miteinander in seinem Namen auszuüben.

(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von

Verordnungen hat

1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

(§ 8 Abs. 1 Z 1),

2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß

(§ 8 Abs. 1 Z 2)

zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses

hat bei Gefahr im

Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich

unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(3) Die Durchführung von Verordnungen und

die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung,

sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Aufgaben, die von den einzelnen

Behörden wahrzunehmen sind, sind in den

Verordnungen unter Bedachtnahme auf die

Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis

und Wirksamkeit der Durchführung

festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie aus

den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen, insbesondere die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im

übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten mit Beginn des Tages der

Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer

Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich,

so ist die Verordnung in anderer geeigneter

Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder

sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung

in einer oder mehreren Tageszeitungen — kundzumachen.

§ 5. (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

einer ungestörten Produktion sowie

zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung

und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener

für Zwecke der militärischen Landesverteidigung,

kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie Waren und Einrichtungen, für die

Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet

wurden, beschlagnahmen und zu deren

Ablieferung verpflichten.

(2) Waren, die nicht zur Abgabe an Dritte

bestimmt sind und für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung vorrätig gehalten werden

oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers

stehen und der Deckung seines persönlichen

Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen

dienen sowie Waren, die der

Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im

Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen,

unterliegen nicht den Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen

auf Grund des Abs. 1 entstanden sind,

ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über

die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist

innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung

zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach

Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung

einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht

beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,

in dessen Sprengel der Antragsteller seinen

Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller

keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz

im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in

dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden

ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen

über das gerichtliche Verfahren außer

Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71,

über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung

sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen

des Antrages beim Bezirksgericht tritt der

nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid

außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen,

so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange

in Kraft.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie oder die im § 4 Abs. 3 genannten

Behörden können nach Maßgabe ihres

Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe

die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen

und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern

die Meldepflichtigen die Meldung nicht rechtzeitig

abgegeben haben, diese an Ort und Stelle

auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.

(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu

den Betriebsstätten und Lagerräumen und die

Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen

zu gewähren, deren Kenntnis für

die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt

erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand,

Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung,

Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch);

den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche

Auskunft zu erteilen.

(3) Der Inhalt von Meldungen gemäß § 2 Z 3

sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1

und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 7. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnung getätigt worden sind, sind

soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem

in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen

würde.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten

von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht

oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden

aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und

die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot

zuwiderlaufen würde.

§ 8. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen

und zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der

vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich

1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses

und

2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-

Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

haben als Mitglieder anzugehören

1. je ein Vertreter des Bundeskanzlers und der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Auswärtige Angelegenheiten,

für Bauten und Technik, für Finanzen, für

Gesundheit und Umweltschutz, für Inneres,

für Landesverteidigung, für Land- und

Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und

für Verkehr,

2. je vier Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages,

3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu

bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und

dessen Ersatzmann ist durch den Bundeskanzler,

die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmänner

sind jeweils durch den entsendenden

Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die

im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und

deren Ersatzmänner sind von der entsendenden

Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten

Mitglieder und deren Ersatzmänner sind

durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft

zu machen und vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie zu bestellen und

zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten

Mitglieder und deren Ersatzmänner haben Anspruch

auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit

im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

erwachsenden Barauslagen.

§ 9. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

führt der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch

einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten

lassen kann.

(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie bedarf, mit einfacher Mehrheit zu

beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit

des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses

möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen,

daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer

Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der

Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei

Drittel der Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend

sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche

Anzahl der Mitglieder nicht anwesend

sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß

eine Stunde nach dem in der Einladung

genannten Termin neuerlich zusammenzutreten

und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner)

zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß

in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden

Mitglieder (Ersatzmänner) nicht auf ein einheitliches

Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller

anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) im

Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung

ist zu genehmigen, wenn sie diesen

Voraussetzungen entspricht.

§ 10. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß

haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören

1. je ein Vertreter der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, für Landesverteidigung

und für Inneres,

2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter

und Angestellte, der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

in dem jeweiligen Bundesland.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß

führt der Landeshauptmann, der

sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung

vertreten lassen kann.

(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder

und deren Ersatzmänner gemäß Abs. 1

Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung

obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen

des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren

Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften

strenger zu ahndender Tatbestand

vorliegt, wer gegen die Bestimmungen des § 6

Abs. 1 und Abs. 2 oder die auf Grund des § 2

Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

1000000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung

bildet oder ein nach anderen Vorschriften strenger

zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen

im Sinne des § 2 Z 1 und 2

zuwiderhandelt;

2. vorsätzlich die Durchführung von Verboten

und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 5 Abs. 1

erschwert oder unmöglich macht.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte

Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung

zu berücksichtigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß

Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden Waren und Einrichtungen

(§ 2 Z 1 und 2) für verfallen erklärt werden

(§ 17 VStG 1950).

§ 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 11 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 11 der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 13. (1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses

und der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse

sowie deren Ersatzmänner

dürfen Tatsachen sowie Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihnen ausschließlich in

dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich

geworden sind, während der Dauer ihrer

Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht

offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse

einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist.

(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt

die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung

der im Abs. 1 bestimmten Verschwiegenheitspflicht.

§ 14. (1) Die Mitglieder des Rohstofflenkungsausschusses

(§ 6 Rohstofflenkungsgesetz 1951)

sowie deren Ersatzmänner gelten bis zu ihrer

Entlassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1980, als Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses

(§ 8 Abs. 1 Z 1).

(2) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage 2 „Geschäftsordnung des Rohstofflenkungsausschusses

gemäß § 6 Abs. 6 des

Rohstofflenkungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 106,

idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1976"

bleibt so lange als Geschäftsordnung des Bundes-

Versorgungssicherungsausschusses in Kraft, bis die

von ihm beschlossene und vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie genehmigte

Geschäftsordnung in Kraft tritt.

§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980

in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1982

außer Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler

beziehungsweise nach Maßgabe ihrer

Zuständigkeit der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, der Bundesminister

für Bauten und Technik, der Bundesminister

für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, der Bundesminister

für Inneres, der Bundesminister für

Landesverteidigung, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister

für soziale Verwaltung und der Bundesminister

für Verkehr;

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe

seiner Zuständigkeit der Bundesminister

für Landesverteidigung;

3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für

Inneres;

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 vierter bis siebenter

Satz, des § 7 und des § 13 Abs. 2 der

Bundesminister für Justiz;

5. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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