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282_1978 AT

282. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 2 Abs. 5 fit. a des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die nachstehend genannten Waren der

Anlage A zum Präferenzzollgesetz in der Fassung

der 2. Präferenzzollgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 675, werden von der Vorzugsbehandlung

nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen

02.01 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, von den in den

Nummern 01.01 bis 01.04 genannten

Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren

B — andere

aus 2 — Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Schafen

und Ziegen

16.02 Andere Zubereitungen und Konserven

aus Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall

A — von Schafen und Ziegen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

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