282. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 fit. a des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Die nachstehend genannten Waren der
Anlage A zum Präferenzzollgesetz in der Fassung
der 2. Präferenzzollgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 675, werden von der Vorzugsbehandlung
nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen
02.01 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, von den in den
Nummern 01.01 bis 01.04 genannten
Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren
B — andere
aus 2 — Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Schafen
und Ziegen
16.02 Andere Zubereitungen und Konserven
aus Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall
A — von Schafen und Ziegen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.