282. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 392/1975 sowie des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 157/1977 werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
nachstehende Richtlinien erlassen.
Form und Gegenstand der Haftungen
§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher
Form übernommen
a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung
der Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz
1964 durch ausländische
Vertragspartner sowie als Garantien
für den aufrechten Bestand der Rechte von
Exportunternehmen gemäß § 1 des genannten
Gesetzes hinsichtlich wirtschaftlicher
und politischer Risken sowie des
Kursrisikos;
b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel,
welche der Erleichterung der Finanzierung
von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1 Abs. 1
Ausfuhrförderungsgesetz 1964 dienen.
(2) Die Erteilung einer Garantie und Wechselbürgschaftszusage
kann in Aussicht gestellt werden
(Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist
der Bund verpflichtet, diese in eine Garantie und
Wechselbürgschaftszusage umzuwandeln, wenn
die im Antrag auf Promessenerteilung genannten
Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag
nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit
keine wesentliche Änderung der für die
Garantieerteilung und Wechselbürgschaftszusage
maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden
ist (§ 936 ABGB).
(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen
mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien
deren Vertragsinhalt bilden.
Haftungsarten
§ 2. (1)
1. Garantien zur Deckung von Risken aus
a) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung
von Leistungen durch Exportunternehmen
an ausländische Vertragspartner (Garantien
für direkte Lieferungen und Leistungen);
b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen,
Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen
auf gewerblichem Gebiet,
Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen
und Verlagsverträgen von Exportunternehmen
mit ausländischen Vertragspartnern;
c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über
Güter von Exportunternehmen, die sich
im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner
befinden und der Herstellung
anderer Güter dienen;
d) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung
von Leistungen von Unternehmen mit Sitz
im Ausland, soweit der Erlös direkt oder
indirekt der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften
von Exportunternehmen dient.
2. Garantien zur Deckung von Risken aus
Verträgen über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung von Leistungen
von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem
Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung
des betreffenden Ausfuhrgeschäftes mitwirken
(Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).
3. Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden
Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen
mit Sitz im In- oder Ausland
a) Kreditverträgen, welche mit Unternehmen
mit Sitz im Ausland geschlossen werden
und der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften
gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz
1964 dienen (Garantien für gebundene
Finanzkredite);
b) Verpflichtungen aus Wechseln und
Schuldverschreibungen, deren Erlös zur Bezahlung
von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1
Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1964
verwendet wird.
4. Garantien zur Deckung politischer Risken
aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Darlehen
von Exportunternehmen an Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).
5. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für Verträge über die Lieferung
und die Herstellung von Gütern und die
Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen
an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz
im Ausland (Rahmengarantien).
6. Garantien zur Deckung von Risken aus
Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen
über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung von
Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland,
und zwar entweder in einem oder in mehreren
Abnehmerländern (Länderrahmen- oder
Pauschalgarantien).
7. Garantien zur Deckung politischer Risken
aus
a) der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen
im Ausland, und zwar
für die Unversehrtheit und Rückbringung
der sich in diesen Warenlagern befindlichen
Güter in das Inland (Konsignationslagergarantien);
b) der Verwendung von Maschinen und Anlagen
durch Exportunternehmen zur Erfüllung
von Ausfuhrgeschäften im Ausland,
und zwar für die Unversehrtheit und für
die Rückbringung solcher Maschinen und
Anlagen in das Inland (Maschineneinsatzgarantien);
c) Vorleistungen von Exportunternehmen
(Bietgarantien und Bardepots), die im Ausland
im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften
erbracht werden (Vorleistungsgarantien).
8. Garantien zur Deckung von Risken aus
Garantieverträgen, die Exportkreditgarantieinstitutionen
abschließen, in dem Ausmaß, als
Exportunternehmen an der Erfüllung der von
den Exportkreditgarantieinstitutionen abgesicherten
Ausfuhrgeschäfte mitwirken (Rückgarantien).
9. Garantien zur Deckung von Risken aus
Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz
im In- oder Ausland, welche den Erwerb von
Forderungen aus Ausfuhrgeschäften gemäß § 1
Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1964 zum
Gegenstand haben (Garantien für Forderungsankäufe).
10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen
österreichischen Schilling und der vertraglich vereinbarten
frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren
Währung oder Verrechnungswährung
(Kursrisikogarantien).
(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den
Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen
oder von Exportunternehmen zur
Finanzierung von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1
Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1964 ausgestellt
werden.
(3) Die Garantien gemäß Z. 1 lit. a und d,
Z. 2, 3, 5, 6 und 9 können auch auf den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen
österreichischen Schilling und der Vertragswährung
ausgedehnt werden.
Übernahme der Haftung
§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie
und Wechselbürgschaftszusage sind in
schriftlicher Form bei der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft einzureichen.
(2) Die den Garantien und Wechselbürgschaftszusagen
zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte
können auf österreichische Schilling, auf eine frei
konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
(3) Die Garantien und Wechselbürgschaftszusagen
können auf österreichische Schilling, auf
eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei
konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung
lauten.
(4) Die Garantien und Wechselbürgschaftszusagen
können für das gesamte zugrunde liegende
Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil
desselben erteilt werden (Teildeckung).
(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 ist
dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine
Selbstentscheidungsgrenze einzuräumen, soweit
nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei
Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze
kann die Haftung des Bundes davon abhängig
gemacht werden, daß der Garantienehmer
sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners
vergewissert hat.
Selbstbehalt
§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers
für den Eintritt eines politischen Tatbestandes
festgesetzt werden.
(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 ist ein Selbstbehalt
des Garantienehmers für den Eintritt eines
wirtschaftlichen Tatbestandes festzusetzen. Dieser
hat mindestens 10%, höchstens jedoch 5O% von
dem in der Garantieerklärung festgesetzten
Höchstbetrag zu betragen.
(3) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 3, 8 und 9 kann ein Selbstbehalt des
Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen
Tatbestandes festgesetzt werden.
Dieser darf nicht mehr als 50% von dem in der
Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag
betragen.
(4) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 10 und bei Ausdehnung der Haftung
gemäß § 2 Abs. 3 kann ein Selbstbehalt des
Garantienehmers festgesetzt werden.
Besondere Verpflichtungen des Garantie- und
Wechselbürgschaftsnehmers
§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen
insbesondere vorzusehen, daß
1. der Garantienehmer den zu erwartenden
Stand seiner Ansprüche aus den der Garantie
zugrunde liegenden Rechtsgeschäften und
Rechten (Deckungserfordernis) bei Antragstellung
und in der Folge jeweils spätestens
zehn Tage vor Beginn eines jeden Kalenderquartals
für das nächtsfolgende Quartal dem
Bund schriftlich bekanntzugeben hat;
2. der Garantienehmer über Einzelheiten und
Stand des der Garantie zugrunde liegenden
Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage
dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen
und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen
in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles
notwendigen Umfang zu gewähren hat;
3. der Garantienehmer vor einer wesentlichen
Änderung der vertraglichen Grundlagen
des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
oder Rechtes die Zustimmung des
Bundes einzuholen hat;
4. der Garantienehmer die Betreibung einer
offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten
Frist durch ein Inkassobüro oder
durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners
ansässigen Rechtsanwalt zu veranlassen
hat, sofern der Bund keine andere
Vorgangsweise genehmigt.
Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet
werden, den Bund innerhalb einer bestimmten
Frist von der Nichterfüllung oder
Verletzung des der Garantie zugrunde liegenden
Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom
Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 6 sowie
von der Einschaltung des Inkassobüros
oder des Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;
5. der Bund den Garantienehmer jederzeit bei
Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen
durch den ausländischen Vertragspartner
oder bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß
§ 6 anweisen kann, ob und in welcher Weise
der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen
aus dem der Garantie zugrunde
liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen
hat. Für Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 2 gilt das Weisungsrecht nur gegenüber
dem Garantienehmer.
Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien
gemäß § 2 Abs. 1. Z. 5 und 6 der Bund dem
Garantienehmer überdies den Abschluß weiterer
Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen
Vertragspartner im Rahmen des
Garantievertrages untersagen kann;
6. bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 sich
der Garantienehmer in der Regel der Bonität
aller ausländischen Vertragspartner, für
welche keine Einzelgenehmigung erteilt
wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung
(z. B. Bank, Auskunftei) oder Überprüfung
der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
durch den ausländischen Vertragspartner
vergewissert hat;
7. der Garantienehmer alle zur Durchsetzung
seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen
Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter
zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des
Garantienehmers bereits hergestellt und befinden
sie sich noch in der Verfügungsgewalt
des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich
zu verwerten;
8. für die Aufteilung allfälliger Kosten gemäß
den vorstehenden Z. 4, 5 und 7 die Regelung
des § 13 Abs. 4 sinngemäß Anwendung zu
finden hat;
9. ein Garantienehmer in der Rechtsform einer
Personengesellschaft einen Wechsel in der
Person seiner Gesellschafter dem Bund unverzüglich
anzuzeigen hat. Bei Kapitalgesellschaften
gilt dies hinsichtlich eines Wechsels
in der Person der vertretungsbefugten
Organe der Gesellschaft.
(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,
alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu
bewahren.
(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte
aus einer Wechselbürgschaftszusage (Akzeptant)
seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf
Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in
der Folge jeweils zehn Tage vor Beginn eines
jeden Kalenderquartals für das nächstfolgende
Quartal dem Bund schriftlich bekanntzugeben hat.
Haftungsfälle
§ 6. (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß
1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt hat oder bereit ist, diese
zu erfüllen,
2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt oder
nicht erfüllen kann und
3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand
gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen
wird.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind
1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers
an seinen ausländischen Vertragspartner, den
Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage
von Wertpapieren zur Zahlung gleich;
2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners,
sofern diese durch Einleitung
eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;
3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen nicht zu
vertreten und die im Ausland eingetreten
sind.
(3) Politische Tatbestände sind
1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
2. Aufruhr oder Revolution;
3. behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung
beschränkt oder gehindert wird;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 4 ist vorzusehen, daß aus direktem oder indirektem
politischen Anlaß
1. Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen
Darlehen direkt oder indirekt,
ganz oder teilweise entzogen werden,
2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens
zerstört oder entzogen werden;
einer solchen Zerstörung oder Entziehung
ist gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher
Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen
wird, daß das Unternehmen ohne
Verlust nicht mehr weitergeführt werden
kann, oder
3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf
oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,
der Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen
aus beteiligungsähnlichen Darlehen,
der Transfer einer Entschädigung oder
die freie Verfügung über solche Vermögenswerte
beschränkt oder gehindert wird.
(5) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 7 ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager
im Ausland gehaltenen Güter oder die
im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen
oder die im Hinblick auf Ausfuhrgeschäfte von
Exportunternehmen im Ausland erbrachten Vorleistungen
des Garantienehmers aus direktem oder
indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen
werden oder deren Rückbringung nach
Österreich durch behördliche Maßnahmen in dem
Lande, in dem sich das Konsignationslager oder
die vorerwähnten anderen Vermögenswerte befinden,
beschränkt oder gehindert wird.
§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10
und bei Ausdehnung der Haftung gemäß § 2
Abs. 3 ist vorzusehen, daß der Eintritt des
Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs
der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag
gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im
Nachhang dazu schriftlich fetsgelegten Umrechnungskurs
zum Nachteil des Garantienehmers
verändert hat.
§ 8. Die Verträge, die mit Exportkreditgarantieinstitutionen
geschlossen werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 8 gegeben sind, wenn Exportkreditgarantieinstitutionen
aus übernommenen
Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.
Ausschluß der Haftung
§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung
aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7,
9 und 10 für folgende Fälle auszuschließen ist
1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben;
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt;
3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen
des In- oder Auslandes verletzt,
es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen
des ausländischen Vertragspartners mit jener
Rechtsverletzung in keinem ursächlichen
Zusammenhang steht;
4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung auf Übernahme der Garantie
bereits bekannt war, daß
a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen
Vertragspartner unmöglich ist,
b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem
ausländischen Vertragspartner durch letzteren
im Verlaufe der letzten zwei Jahre
vor Antragstellung eine Vertragsverletzung
erfolgt ist,
c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig
ist, insbesondere über das
Vermögen des ausländischen Vertragspartners
ein Insolvenzverfahren eingeleitet
wurde, oder
d) gegen das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren
gerichtlich eröffnet
wurde;
5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf
Erteilung einer Garantie oder bei Bekanntgabe
des Deckungserfordernisses vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige Angaben
gemacht hat;
6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom
Garantienehmer handelsüblicherweise bei
Versicherungsunternehmungen mit Sitz im
Inland — ausgenommen die Versicherung
des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen
werden können;
7. wenn der Garantienehmer das Deckungserfordernis
trotz Setzung einer Nachfrist von
vierzehn Tagen nicht bekanntgibt (§ 5);
8. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt
nicht umgehend — spätestens jedoch
innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt
einer schriftlichen Mahnung — entrichtet,
es sei denn, daß eine der Zahlung entgegenstehende
höhere Gewalt nachgewiesen werden
kann;
9. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6
bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes
die Bestimmungen des § 5 Abs. 1
Z. 6 nicht eingehalten wurden.
(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können
unbedingt übernommen werden.
(3) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer
die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen
zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß
auf Umstände gründet, die erst nach
Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder
hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der
Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den
Garantienehmer; der Zinssatz liegt 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank.
Fälligkeit des Garantiebetrages
§ 10. (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7
und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, vorzusehen
1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig waren oder
für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig
mit der Anerkennung des Haftungsfalles;
2. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig gewesen
wären, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen,
zu welchen sie ordnungsgemäß
hätten erfüllt werden sollen; ein zwischen
dem Garantienehmer und dem ausländischen
Vertragspartner vereinbarter Terminverlust
kann dem Bund gegenüber nicht geltend
gemacht werden.
(2) Es ist vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 2,
5 und 6 im Haftungsfall zustehende Betrag in
Haftungsfällen, die nach Eintritt des wirtschaftlichen
Tatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 oder
die nach Eintritt des politischen Tatbestandes
gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 gegeben sind,
jeweils sechs Monate nach den in Abs. 1 Z. 1 und 2
genannten Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig
ist. Diese Wartefrist kommt nicht zur Anwendung,
soweit eine Vereinbarung über die Neufestsetzung
der Fälligkeitstermine vorliegt, die
der Bund genehmigt oder geschlossen und zu der
der Bund erklärt hat, daß für die Auszahlung des
Garantiebetrages die ursprünglichen Fälligkeitstermine
maßgeblich sind.
(3) Bei Übernahme einer Garantie und Wechselbürgschaft
darf die Zahlung aus der Garantie
nur nach Rückgabe der mit der Bürgschaft des
Bundes versehenen Wechsel oder nach Inanspruchnahme
der Wechselbürgschaft des Bundes erfolgen.
Es ist vorzusehen, daß der Bund berechtigt ist,
die ihm durch Einlösung seiner Wechselbürgschaft
zustehenden Forderungen gegen die Forderungen
des Garantienehmers aus dem Garantievertrag
aufzurechnen.
§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 und bei
Ausdehnung der Haftung gemäß § 2 Abs. 3 im
Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig
mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.
§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
Exportkreditgarantieinstitutionen haben vorzusehen,
daß der garantierte Betrag in dem Zeitpunkt
zur Zahlung fällig ist, zu dem die Exportkreditgarantieinstitution
zur Leistung einer
Schadensvergütung verpflichtet ist.
Abtretung der Forderungen nach Eintritt des
Haftungsfalles und Kostenersatz
§ 13. (1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,
in dem Umfang, in dem der Bund den
Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag
entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den
ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens
nach Anerkennung des Haftungsfalles
abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen
Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der
Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch
diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den
Bund zu übertragen.
(2) Für den Fall, daß die Forderung vom Bund
nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer
zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der
vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im
eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des
Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
das zu erwartende Ergebnis der notwendigen
Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen
Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen
verbundenen Kosten steht. Für den Fall,
daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen
des Garantienehmers bereits hergestellt sind
und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des
Garantienehmers befinden, ist dieser zu verpflichten,
die Güter im Einvernehmen mit dem Bund
bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen
des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht
zugunsten des Bundes zu bestellen.
Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten,
Weisungen des Bundes zur Durchführung
bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.
(3) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise
eingehende Zahlungen im Verhältnis zwischen
Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
zu ersetzen, an dem der Haftungsfall eingetreten
ist.
Garantie-, Wechselbürgschafts-, Promessen- und
Bearbeitungsentgelt
§ 14. (1) Für die Erteilung von Garantien,
Wechselbürgschaftszusagen und Promessen ist ein
Entgelt zu vereinbaren, soweit in den Abs. 10
und 11 nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist
für die Bearbeitung der Anträge ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt zu vereinbaren.
(2) Das Entgelt für Garantien hat ½% für
jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit zu
betragen. Die Berechnung hat vom Deckungserfordernis
für das jeweilige Kalenderquartal zu
erfolgen (§ 5).
Am Beginn der Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung
der Zeitraum ab Einlangen des
Antrages bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals
zugrunde zu legen und das Entgelt in
Höhe von ½% p. a. anteilig zu berechnen.
Die Fälligkeit des ersten Entgeltes ist bei
Garantieerteilung, die der Folgeentgelte zu
Beginn jedes Kalenderquartals vorzusehen.
(3)
1. Das Entgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 10 beträgt ¼% für jedes begonnene
Quartal der Garantielaufzeit. Die Berechnung
hat vom Deckungserfordernis für die
in die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen
für das jeweilige Kalenderquartal
zu erfolgen.
Am Beginn der Garantielaufzeit ist der
Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen
des Antrages bis zu Beginn des nächsten
Kalenderquartals zugrunde zu legen und das
Entgelt in Höhe von 1% p. a. anteilig zu
berechnen.
2. Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß
§ 2 Abs. 3 ausgedehnt, hat das Garantieentgelt
zusätzlich ¼% für jedes begonnene
Quartal der Garantielaufzeit zu betragen.
Die Berechnung hat vom Deckungserfordernis
für die in die Kursrisikogarantie
einbezogenen Forderungen für das jeweilige
Kalenderquartal zu erfolgen.
Am Beginn der Garantielaufzeit ist der
Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen
des Antrages bis zu Beginn des nächsten
Kalenderquartals zugrunde zu legen und das
Entgelt in Höhe von 1% p. a. anteilig zu
berechnen.
3. Die Fälligkeit des ersten Entgelts ist bei
Garantieerteilung, die der Folgeentgelte zu
Beginn jedes Kalenderquartals vorzusehen.
(4) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist
das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag
in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen.
Im Falle für die Gesamtforderung oder
einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart
wurde, ist der Entgeltberechnung der
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Deckungserfordernisses
jeweils berechnete Zinssatz zugrunde
zu legen.
(5) Das Entgelt für Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 8 ist im Einzelfall festzusetzen.
(6) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen
hat % für jedes begonnene Quartal der Laufzeit
der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.
Die Berechnung hat vom Finanzierungsbedarf
für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen.
Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage
ist der Entgeltberechnung der Zeitraum
ab Einlangen des Antrages bis zu Beginn
des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen
und das Entgelt in Höhe von ½% p. a. anteilig
zu berechnen.
Die Fälligkeit des ersten Entgelts ist bei Erteilung
der Wechselbürgschaftszusage, die der
Folgeentgelte zu Beginn jedes Kalenderquartals
vorzusehen.
(7) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer
eine bei Haftungsübernahme gesetzte
Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist
das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom
Tage der Auflösung des Vertrages an rückzuvergüten.
(8) Wind bei Abwicklung eines bestimmten
Rechtsgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart oder eine Wechselbürgschaftszusage
oder eine Wechselbürgschaftzusage in eine Garantie
übergeleitet, ist das Entgelt über Antrag vom
Tage der Überleitung an rückzuvergüten.
(9) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, das
Garantieentgelt auch nach Anerkennung des Haftungsfalles
für die an der Garantieerklärung festgelegte
Laufzeit zu entrichten. Das Garantieentgelt
ist von dem zu Beginn eines jeden Kalenderquartals
anerkannten Höchstbetrag unter Berücksichtigung
der Fälligkeiten des der Garantie
zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Anspruchs
gemäß Abs. 2 zu berechnen und einzufordern.
(10) Für den in die Garantie einbezogenen
Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche
Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
vorliegt, ist kein Entgelt einzufordern.
(11) Wird für ein Geschäft, für welches eine
Garantie erteilt wurde, zur Erleichterung der
Finanzierung eine weitere Haftung erteilt, ist
für diese Haftung kein Entgelt einzufordern.
(12) Das Entgelt für Promessen hat für jedes
begonnene Kalenderquartal 0/00 vom Wert des
Geschäftsfalles zu betragen. Wird eine Promesse
in eine Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt
bei erster Umwandlung zur Gänze anzurechnen
oder rückzuerstatten.
(13) Das Bearbeitungsentgelt hat 1‰ vom Wert
des Geschäftsfalles, mindestens S 50,—, höchstens
aber S 2000,— zu betragen. Das Bearbeitungsentgelt
ist bei Ausfertigung der Garantieerklärung,
Promesse, Einzelgenehmigung, Wechselbürgschaftszusage
oder bei Ablehnung eines Antrages
vorzuschreiben und umgehend nach Erhalt
der Vorschreibung zahlbar.
Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen
im Rechtsweg
§ 15. (1) Die Abtretung von Ansprüchen aus
der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen
aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können
Ausschlußfristen vorgesehen werden.
Schlußbestimmung
§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1975,
BGBl. Nr. 625, tritt außer Kraft.