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282. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1977

Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 392/1975 sowie des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 157/1977 werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

nachstehende Richtlinien erlassen.

Form und Gegenstand der Haftungen

§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher

Form übernommen

a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung

der Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz

1964 durch ausländische

Vertragspartner sowie als Garantien

für den aufrechten Bestand der Rechte von

Exportunternehmen gemäß § 1 des genannten

Gesetzes hinsichtlich wirtschaftlicher

und politischer Risken sowie des

Kursrisikos;

b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel,

welche der Erleichterung der Finanzierung

von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1 Abs. 1

Ausfuhrförderungsgesetz 1964 dienen.

(2) Die Erteilung einer Garantie und Wechselbürgschaftszusage

kann in Aussicht gestellt werden

(Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist

der Bund verpflichtet, diese in eine Garantie und

Wechselbürgschaftszusage umzuwandeln, wenn

die im Antrag auf Promessenerteilung genannten

Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag

nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit

keine wesentliche Änderung der für die

Garantieerteilung und Wechselbürgschaftszusage

maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden

ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine

Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen

mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien

deren Vertragsinhalt bilden.

Haftungsarten

§ 2. (1)

1. Garantien zur Deckung von Risken aus

a) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung

von Leistungen durch Exportunternehmen

an ausländische Vertragspartner (Garantien

für direkte Lieferungen und Leistungen);

b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen,

Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen

auf gewerblichem Gebiet,

Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen

und Verlagsverträgen von Exportunternehmen

mit ausländischen Vertragspartnern;

c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über

Güter von Exportunternehmen, die sich

im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner

befinden und der Herstellung

anderer Güter dienen;

d) Verträgen über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung

von Leistungen von Unternehmen mit Sitz

im Ausland, soweit der Erlös direkt oder

indirekt der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften

von Exportunternehmen dient.

2. Garantien zur Deckung von Risken aus

Verträgen über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung von Leistungen

von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem

Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung

des betreffenden Ausfuhrgeschäftes mitwirken

(Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).

3. Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden

Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen

mit Sitz im In- oder Ausland

a) Kreditverträgen, welche mit Unternehmen

mit Sitz im Ausland geschlossen werden

und der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften

gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz

1964 dienen (Garantien für gebundene

Finanzkredite);

b) Verpflichtungen aus Wechseln und

Schuldverschreibungen, deren Erlös zur Bezahlung

von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1

Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1964

verwendet wird.

4. Garantien zur Deckung politischer Risken

aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Darlehen

von Exportunternehmen an Unternehmen

mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).

5. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für Verträge über die Lieferung

und die Herstellung von Gütern und die

Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen

an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz

im Ausland (Rahmengarantien).

6. Garantien zur Deckung von Risken aus

Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen

über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung von

Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland,

und zwar entweder in einem oder in mehreren

Abnehmerländern (Länderrahmen- oder

Pauschalgarantien).

7. Garantien zur Deckung politischer Risken

aus

a) der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen

im Ausland, und zwar

für die Unversehrtheit und Rückbringung

der sich in diesen Warenlagern befindlichen

Güter in das Inland (Konsignationslagergarantien);

b) der Verwendung von Maschinen und Anlagen

durch Exportunternehmen zur Erfüllung

von Ausfuhrgeschäften im Ausland,

und zwar für die Unversehrtheit und für

die Rückbringung solcher Maschinen und

Anlagen in das Inland (Maschineneinsatzgarantien);

c) Vorleistungen von Exportunternehmen

(Bietgarantien und Bardepots), die im Ausland

im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften

erbracht werden (Vorleistungsgarantien).

8. Garantien zur Deckung von Risken aus

Garantieverträgen, die Exportkreditgarantieinstitutionen

abschließen, in dem Ausmaß, als

Exportunternehmen an der Erfüllung der von

den Exportkreditgarantieinstitutionen abgesicherten

Ausfuhrgeschäfte mitwirken (Rückgarantien).

9. Garantien zur Deckung von Risken aus

Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz

im In- oder Ausland, welche den Erwerb von

Forderungen aus Ausfuhrgeschäften gemäß § 1

Abs. 1 und 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1964 zum

Gegenstand haben (Garantien für Forderungsankäufe).

10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines

bestimmten Austauschverhältnisses zwischen

österreichischen Schilling und der vertraglich vereinbarten

frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren

Währung oder Verrechnungswährung

(Kursrisikogarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den

Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen

oder von Exportunternehmen zur

Finanzierung von Ausfuhrgeschäften gemäß § 1

Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1964 ausgestellt

werden.

(3) Die Garantien gemäß Z. 1 lit. a und d,

Z. 2, 3, 5, 6 und 9 können auch auf den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen

österreichischen Schilling und der Vertragswährung

ausgedehnt werden.

Übernahme der Haftung

§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie

und Wechselbürgschaftszusage sind in

schriftlicher Form bei der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien und Wechselbürgschaftszusagen

zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte

können auf österreichische Schilling, auf eine frei

konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien und Wechselbürgschaftszusagen

können auf österreichische Schilling, auf

eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei

konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung

lauten.

(4) Die Garantien und Wechselbürgschaftszusagen

können für das gesamte zugrunde liegende

Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil

desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 ist

dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine

Selbstentscheidungsgrenze einzuräumen, soweit

nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei

Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze

kann die Haftung des Bundes davon abhängig

gemacht werden, daß der Garantienehmer

sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners

vergewissert hat.

Selbstbehalt

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers

für den Eintritt eines politischen Tatbestandes

festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 ist ein Selbstbehalt

des Garantienehmers für den Eintritt eines

wirtschaftlichen Tatbestandes festzusetzen. Dieser

hat mindestens 10%, höchstens jedoch 5O% von

dem in der Garantieerklärung festgesetzten

Höchstbetrag zu betragen.

(3) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 3, 8 und 9 kann ein Selbstbehalt des

Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen

Tatbestandes festgesetzt werden.

Dieser darf nicht mehr als 50% von dem in der

Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag

betragen.

(4) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 10 und bei Ausdehnung der Haftung

gemäß § 2 Abs. 3 kann ein Selbstbehalt des

Garantienehmers festgesetzt werden.

Besondere Verpflichtungen des Garantie- und

Wechselbürgschaftsnehmers

§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen

insbesondere vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer den zu erwartenden

Stand seiner Ansprüche aus den der Garantie

zugrunde liegenden Rechtsgeschäften und

Rechten (Deckungserfordernis) bei Antragstellung

und in der Folge jeweils spätestens

zehn Tage vor Beginn eines jeden Kalenderquartals

für das nächtsfolgende Quartal dem

Bund schriftlich bekanntzugeben hat;

2. der Garantienehmer über Einzelheiten und

Stand des der Garantie zugrunde liegenden

Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage

dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen

und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen

in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles

notwendigen Umfang zu gewähren hat;

3. der Garantienehmer vor einer wesentlichen

Änderung der vertraglichen Grundlagen

des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes

oder Rechtes die Zustimmung des

Bundes einzuholen hat;

4. der Garantienehmer die Betreibung einer

offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten

Frist durch ein Inkassobüro oder

durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners

ansässigen Rechtsanwalt zu veranlassen

hat, sofern der Bund keine andere

Vorgangsweise genehmigt.

Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet

werden, den Bund innerhalb einer bestimmten

Frist von der Nichterfüllung oder

Verletzung des der Garantie zugrunde liegenden

Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom

Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 6 sowie

von der Einschaltung des Inkassobüros

oder des Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;

5. der Bund den Garantienehmer jederzeit bei

Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen

durch den ausländischen Vertragspartner

oder bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß

§ 6 anweisen kann, ob und in welcher Weise

der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen

aus dem der Garantie zugrunde

liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen

hat. Für Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 2 gilt das Weisungsrecht nur gegenüber

dem Garantienehmer.

Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien

gemäß § 2 Abs. 1. Z. 5 und 6 der Bund dem

Garantienehmer überdies den Abschluß weiterer

Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen

Vertragspartner im Rahmen des

Garantievertrages untersagen kann;

6. bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 sich

der Garantienehmer in der Regel der Bonität

aller ausländischen Vertragspartner, für

welche keine Einzelgenehmigung erteilt

wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung

(z. B. Bank, Auskunftei) oder Überprüfung

der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung

durch den ausländischen Vertragspartner

vergewissert hat;

7. der Garantienehmer alle zur Durchsetzung

seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen

Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter

zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des

Garantienehmers bereits hergestellt und befinden

sie sich noch in der Verfügungsgewalt

des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich

zu verwerten;

8. für die Aufteilung allfälliger Kosten gemäß

den vorstehenden Z. 4, 5 und 7 die Regelung

des § 13 Abs. 4 sinngemäß Anwendung zu

finden hat;

9. ein Garantienehmer in der Rechtsform einer

Personengesellschaft einen Wechsel in der

Person seiner Gesellschafter dem Bund unverzüglich

anzuzeigen hat. Bei Kapitalgesellschaften

gilt dies hinsichtlich eines Wechsels

in der Person der vertretungsbefugten

Organe der Gesellschaft.

(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,

alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu

bewahren.

(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte

aus einer Wechselbürgschaftszusage (Akzeptant)

seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf

Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in

der Folge jeweils zehn Tage vor Beginn eines

jeden Kalenderquartals für das nächstfolgende

Quartal dem Bund schriftlich bekanntzugeben hat.

Haftungsfälle

§ 6. (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen

erfüllt hat oder bereit ist, diese

zu erfüllen,

2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen

Verpflichtungen nicht erfüllt oder

nicht erfüllen kann und

3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand

gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen

wird.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind

1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers

an seinen ausländischen Vertragspartner, den

Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage

von Wertpapieren zur Zahlung gleich;

2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners,

sofern diese durch Einleitung

eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;

3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen nicht zu

vertreten und die im Ausland eingetreten

sind.

(3) Politische Tatbestände sind

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;

2. Aufruhr oder Revolution;

3. behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung

beschränkt oder gehindert wird;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 4 ist vorzusehen, daß aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß

1. Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen

Darlehen direkt oder indirekt,

ganz oder teilweise entzogen werden,

2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens

zerstört oder entzogen werden;

einer solchen Zerstörung oder Entziehung

ist gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher

Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen

wird, daß das Unternehmen ohne

Verlust nicht mehr weitergeführt werden

kann, oder

3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf

oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,

der Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen

aus beteiligungsähnlichen Darlehen,

der Transfer einer Entschädigung oder

die freie Verfügung über solche Vermögenswerte

beschränkt oder gehindert wird.

(5) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 7 ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager

im Ausland gehaltenen Güter oder die

im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen

oder die im Hinblick auf Ausfuhrgeschäfte von

Exportunternehmen im Ausland erbrachten Vorleistungen

des Garantienehmers aus direktem oder

indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen

werden oder deren Rückbringung nach

Österreich durch behördliche Maßnahmen in dem

Lande, in dem sich das Konsignationslager oder

die vorerwähnten anderen Vermögenswerte befinden,

beschränkt oder gehindert wird.

§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10

und bei Ausdehnung der Haftung gemäß § 2

Abs. 3 ist vorzusehen, daß der Eintritt des

Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs

der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag

gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im

Nachhang dazu schriftlich fetsgelegten Umrechnungskurs

zum Nachteil des Garantienehmers

verändert hat.

§ 8. Die Verträge, die mit Exportkreditgarantieinstitutionen

geschlossen werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 8 gegeben sind, wenn Exportkreditgarantieinstitutionen

aus übernommenen

Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.

Ausschluß der Haftung

§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung

aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7,

9 und 10 für folgende Fälle auszuschließen ist

1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer

oder seine Erfüllungsgehilfen

zu vertreten haben;

2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt;

3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen

des In- oder Auslandes verletzt,

es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung

der vertraglichen Verpflichtungen

des ausländischen Vertragspartners mit jener

Rechtsverletzung in keinem ursächlichen

Zusammenhang steht;

4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung auf Übernahme der Garantie

bereits bekannt war, daß

a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen

Vertragspartner unmöglich ist,

b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem

ausländischen Vertragspartner durch letzteren

im Verlaufe der letzten zwei Jahre

vor Antragstellung eine Vertragsverletzung

erfolgt ist,

c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig

ist, insbesondere über das

Vermögen des ausländischen Vertragspartners

ein Insolvenzverfahren eingeleitet

wurde, oder

d) gegen das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren

gerichtlich eröffnet

wurde;

5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf

Erteilung einer Garantie oder bei Bekanntgabe

des Deckungserfordernisses vorsätzlich

oder grob fahrlässig unrichtige Angaben

gemacht hat;

6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom

Garantienehmer handelsüblicherweise bei

Versicherungsunternehmungen mit Sitz im

Inland — ausgenommen die Versicherung

des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen

werden können;

7. wenn der Garantienehmer das Deckungserfordernis

trotz Setzung einer Nachfrist von

vierzehn Tagen nicht bekanntgibt (§ 5);

8. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt

nicht umgehend — spätestens jedoch

innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt

einer schriftlichen Mahnung — entrichtet,

es sei denn, daß eine der Zahlung entgegenstehende

höhere Gewalt nachgewiesen werden

kann;

9. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6

bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes

die Bestimmungen des § 5 Abs. 1

Z. 6 nicht eingehalten wurden.

(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können

unbedingt übernommen werden.

(3) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer

die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen

zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß

auf Umstände gründet, die erst nach

Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder

hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der

Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den

Garantienehmer; der Zinssatz liegt 3% über dem

jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank.

Fälligkeit des Garantiebetrages

§ 10. (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7

und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, vorzusehen

1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig waren oder

für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig

mit der Anerkennung des Haftungsfalles;

2. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig gewesen

wären, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen,

zu welchen sie ordnungsgemäß

hätten erfüllt werden sollen; ein zwischen

dem Garantienehmer und dem ausländischen

Vertragspartner vereinbarter Terminverlust

kann dem Bund gegenüber nicht geltend

gemacht werden.

(2) Es ist vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 2,

5 und 6 im Haftungsfall zustehende Betrag in

Haftungsfällen, die nach Eintritt des wirtschaftlichen

Tatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 oder

die nach Eintritt des politischen Tatbestandes

gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 gegeben sind,

jeweils sechs Monate nach den in Abs. 1 Z. 1 und 2

genannten Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig

ist. Diese Wartefrist kommt nicht zur Anwendung,

soweit eine Vereinbarung über die Neufestsetzung

der Fälligkeitstermine vorliegt, die

der Bund genehmigt oder geschlossen und zu der

der Bund erklärt hat, daß für die Auszahlung des

Garantiebetrages die ursprünglichen Fälligkeitstermine

maßgeblich sind.

(3) Bei Übernahme einer Garantie und Wechselbürgschaft

darf die Zahlung aus der Garantie

nur nach Rückgabe der mit der Bürgschaft des

Bundes versehenen Wechsel oder nach Inanspruchnahme

der Wechselbürgschaft des Bundes erfolgen.

Es ist vorzusehen, daß der Bund berechtigt ist,

die ihm durch Einlösung seiner Wechselbürgschaft

zustehenden Forderungen gegen die Forderungen

des Garantienehmers aus dem Garantievertrag

aufzurechnen.

§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 und bei

Ausdehnung der Haftung gemäß § 2 Abs. 3 im

Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig

mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

Exportkreditgarantieinstitutionen haben vorzusehen,

daß der garantierte Betrag in dem Zeitpunkt

zur Zahlung fällig ist, zu dem die Exportkreditgarantieinstitution

zur Leistung einer

Schadensvergütung verpflichtet ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des

Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 13. (1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,

in dem Umfang, in dem der Bund den

Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag

entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den

ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens

nach Anerkennung des Haftungsfalles

abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen

Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der

Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch

diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den

Bund zu übertragen.

(2) Für den Fall, daß die Forderung vom Bund

nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer

zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der

vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im

eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des

Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

das zu erwartende Ergebnis der notwendigen

Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen

Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen

verbundenen Kosten steht. Für den Fall,

daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen

des Garantienehmers bereits hergestellt sind

und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des

Garantienehmers befinden, ist dieser zu verpflichten,

die Güter im Einvernehmen mit dem Bund

bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen

des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht

zugunsten des Bundes zu bestellen.

Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten,

Weisungen des Bundes zur Durchführung

bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.

(3) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise

eingehende Zahlungen im Verhältnis zwischen

Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

zu ersetzen, an dem der Haftungsfall eingetreten

ist.

Garantie-, Wechselbürgschafts-, Promessen- und

Bearbeitungsentgelt

§ 14. (1) Für die Erteilung von Garantien,

Wechselbürgschaftszusagen und Promessen ist ein

Entgelt zu vereinbaren, soweit in den Abs. 10

und 11 nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist

für die Bearbeitung der Anträge ein einmaliges

Bearbeitungsentgelt zu vereinbaren.

(2) Das Entgelt für Garantien hat ½% für

jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit zu

betragen. Die Berechnung hat vom Deckungserfordernis

für das jeweilige Kalenderquartal zu

erfolgen (§ 5).

Am Beginn der Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung

der Zeitraum ab Einlangen des

Antrages bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals

zugrunde zu legen und das Entgelt in

Höhe von ½% p. a. anteilig zu berechnen.

Die Fälligkeit des ersten Entgeltes ist bei

Garantieerteilung, die der Folgeentgelte zu

Beginn jedes Kalenderquartals vorzusehen.

(3)

1. Das Entgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 10 beträgt ¼% für jedes begonnene

Quartal der Garantielaufzeit. Die Berechnung

hat vom Deckungserfordernis für die

in die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen

für das jeweilige Kalenderquartal

zu erfolgen.

Am Beginn der Garantielaufzeit ist der

Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen

des Antrages bis zu Beginn des nächsten

Kalenderquartals zugrunde zu legen und das

Entgelt in Höhe von 1% p. a. anteilig zu

berechnen.

2. Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß

§ 2 Abs. 3 ausgedehnt, hat das Garantieentgelt

zusätzlich ¼% für jedes begonnene

Quartal der Garantielaufzeit zu betragen.

Die Berechnung hat vom Deckungserfordernis

für die in die Kursrisikogarantie

einbezogenen Forderungen für das jeweilige

Kalenderquartal zu erfolgen.

Am Beginn der Garantielaufzeit ist der

Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen

des Antrages bis zu Beginn des nächsten

Kalenderquartals zugrunde zu legen und das

Entgelt in Höhe von 1% p. a. anteilig zu

berechnen.

3. Die Fälligkeit des ersten Entgelts ist bei

Garantieerteilung, die der Folgeentgelte zu

Beginn jedes Kalenderquartals vorzusehen.

(4) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist

das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag

in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen.

Im Falle für die Gesamtforderung oder

einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart

wurde, ist der Entgeltberechnung der

zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Deckungserfordernisses

jeweils berechnete Zinssatz zugrunde

zu legen.

(5) Das Entgelt für Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 8 ist im Einzelfall festzusetzen.

(6) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen

hat % für jedes begonnene Quartal der Laufzeit

der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

Die Berechnung hat vom Finanzierungsbedarf

für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen.

Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage

ist der Entgeltberechnung der Zeitraum

ab Einlangen des Antrages bis zu Beginn

des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen

und das Entgelt in Höhe von ½% p. a. anteilig

zu berechnen.

Die Fälligkeit des ersten Entgelts ist bei Erteilung

der Wechselbürgschaftszusage, die der

Folgeentgelte zu Beginn jedes Kalenderquartals

vorzusehen.

(7) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer

eine bei Haftungsübernahme gesetzte

Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist

das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom

Tage der Auflösung des Vertrages an rückzuvergüten.

(8) Wind bei Abwicklung eines bestimmten

Rechtsgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart oder eine Wechselbürgschaftszusage

oder eine Wechselbürgschaftzusage in eine Garantie

übergeleitet, ist das Entgelt über Antrag vom

Tage der Überleitung an rückzuvergüten.

(9) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, das

Garantieentgelt auch nach Anerkennung des Haftungsfalles

für die an der Garantieerklärung festgelegte

Laufzeit zu entrichten. Das Garantieentgelt

ist von dem zu Beginn eines jeden Kalenderquartals

anerkannten Höchstbetrag unter Berücksichtigung

der Fälligkeiten des der Garantie

zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Anspruchs

gemäß Abs. 2 zu berechnen und einzufordern.

(10) Für den in die Garantie einbezogenen

Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche

Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

vorliegt, ist kein Entgelt einzufordern.

(11) Wird für ein Geschäft, für welches eine

Garantie erteilt wurde, zur Erleichterung der

Finanzierung eine weitere Haftung erteilt, ist

für diese Haftung kein Entgelt einzufordern.

(12) Das Entgelt für Promessen hat für jedes

begonnene Kalenderquartal 0/00 vom Wert des

Geschäftsfalles zu betragen. Wird eine Promesse

in eine Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt

bei erster Umwandlung zur Gänze anzurechnen

oder rückzuerstatten.

(13) Das Bearbeitungsentgelt hat 1‰ vom Wert

des Geschäftsfalles, mindestens S 50,—, höchstens

aber S 2000,— zu betragen. Das Bearbeitungsentgelt

ist bei Ausfertigung der Garantieerklärung,

Promesse, Einzelgenehmigung, Wechselbürgschaftszusage

oder bei Ablehnung eines Antrages

vorzuschreiben und umgehend nach Erhalt

der Vorschreibung zahlbar.

Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen

im Rechtsweg

§ 15. (1) Die Abtretung von Ansprüchen aus

der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt

werden.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen

aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können

Ausschlußfristen vorgesehen werden.

Schlußbestimmung

§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1975,

BGBl. Nr. 625, tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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