282. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen
und die Verständigung der Völker,
— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren
Festigung der Beziehungen zwischen beiden
Staaten spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen
Vorteil zu fördern,
haben,
auf der Grundlage und im Rahmen der in
beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
und auch auf Grundlage der anläßlich der
Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr
privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr
beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolls
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr
von Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr und des Zollabkommens über
die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 in New York
unterzeichnet wurden,
und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz
der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr
und die internationalen Reisen, Rom 1963,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
besondere Aufmerksamkeit widmen und sich
um deren Förderung bemühen. Zu diesem
Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen
den österreichischen und den rumänischen Institutionen,
Organisationen und Unternehmungen
des Fremdenverkehrs fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
fördern, auch wenn diese aus dritten
Staaten kommen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien haben bereits ein Abkommen
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über
die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus
werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im
Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger
nach Rumänien und rumänischer Staatsbürger
nach Österreich zu erleichtern und zu
vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse,
welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer
Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.
Dies gilt auch für Staatsbürger eines der beiden
Staaten, die auf dem Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen
Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur
Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung
der gegenseitigen Verbindungen auf
allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau,
ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge
zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen
ihrer Staaten fördern und
unterstützen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Werbung,
den Informationsaustausch sowie den Austausch
und den Vertrieb von Druckschriften auf dem
Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer
Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernseh-
anstalten und der Presse sowie von Fachleuten
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks
Information der Öffentlichkeit über die touristischen
Attraktionen des besuchten Vertragsstaates
unterstützen und fördern.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden einander beim
Austausch von Fachleuten und Praktikanten
sowie von Informationen auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie
und der touristischen Raumplanung unterstützen.
Sie werden eine Zusammenarbeit auch
bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung
von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
sowie die Tätigkeit der daran interessierten
Unternehmen nach Möglichkeit fördern.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte
Kommission bilden, die die Durchführung dieses
Abkommens beobachten und jeweils geeignete
Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu pflegen hat. Diese Kommission
wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd
in der Republik Österreich und in der Sozialistischen
Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls
auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu
einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich
festgelegt wird, zusammentreten.
Artikel 9
Die rumänische Vertragspartei hat in Wien
eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet.
Auf Wunsch der Republik Österreich
wird die Sozialistische Republik Rumänien die
Errichtung einer österreichischen Werbestelle
für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet
ermöglichen und unterstützen. Für die
Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle
gelten die gleichen Bedingungen wie für
die rumänische Werbestelle in Österreich.
Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien
stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden
Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr
in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen
Bundesregierung mitteilt, daß die
nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit
geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen
der schriftlichen, auf diplomatischem Wege
erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner
außer Kraft.
Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
D. Aninoiu m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 erster Satz am 15. Mai 1975 in Kraft.