Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282_1975 AT

282. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen

und die Verständigung der Völker,

— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren

Festigung der Beziehungen zwischen beiden

Staaten spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen

Vorteil zu fördern,

haben,

auf der Grundlage und im Rahmen der in

beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,

und auch auf Grundlage der anläßlich der

Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr

privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr

beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolls

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr

von Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr und des Zollabkommens über

die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 in New York

unterzeichnet wurden,

und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz

der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen, Rom 1963,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

besondere Aufmerksamkeit widmen und sich

um deren Förderung bemühen. Zu diesem

Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen

den österreichischen und den rumänischen Institutionen,

Organisationen und Unternehmungen

des Fremdenverkehrs fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

fördern, auch wenn diese aus dritten

Staaten kommen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien haben bereits ein Abkommen

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über

die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus

werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im

Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger

nach Rumänien und rumänischer Staatsbürger

nach Österreich zu erleichtern und zu

vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse,

welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer

Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

Dies gilt auch für Staatsbürger eines der beiden

Staaten, die auf dem Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen

ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen

Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur

Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung

der gegenseitigen Verbindungen auf

allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau,

ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge

zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen

ihrer Staaten fördern und

unterstützen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Werbung,

den Informationsaustausch sowie den Austausch

und den Vertrieb von Druckschriften auf dem

Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer

Möglichkeiten fördern und unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernseh-

anstalten und der Presse sowie von Fachleuten

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks

Information der Öffentlichkeit über die touristischen

Attraktionen des besuchten Vertragsstaates

unterstützen und fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden einander beim

Austausch von Fachleuten und Praktikanten

sowie von Informationen auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie

und der touristischen Raumplanung unterstützen.

Sie werden eine Zusammenarbeit auch

bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung

von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

sowie die Tätigkeit der daran interessierten

Unternehmen nach Möglichkeit fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte

Kommission bilden, die die Durchführung dieses

Abkommens beobachten und jeweils geeignete

Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu pflegen hat. Diese Kommission

wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd

in der Republik Österreich und in der Sozialistischen

Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls

auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu

einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich

festgelegt wird, zusammentreten.

Artikel 9

Die rumänische Vertragspartei hat in Wien

eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet.

Auf Wunsch der Republik Österreich

wird die Sozialistische Republik Rumänien die

Errichtung einer österreichischen Werbestelle

für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet

ermöglichen und unterstützen. Für die

Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle

gelten die gleichen Bedingungen wie für

die rumänische Werbestelle in Österreich.

Artikel 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien

stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden

Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr

in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung

der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen

Bundesregierung mitteilt, daß die

nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit

geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen

der schriftlichen, auf diplomatischem Wege

erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner

außer Kraft.

Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

D. Aninoiu m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 erster Satz am 15. Mai 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →