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282. Bundesgesetz: Pyrotechnikgesetz 1974

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Pyrotechnikgesetz 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Erster Abschnitt

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

Begriffsbestimmung

§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen

Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze

(Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren

willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsände-

rung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-,

Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen

werden sollen.

Zweiter Abschnitt

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR

UNTERHALTUNGSZWECKE

Klasseneinteilung

§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für

Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer

Art und Wirkung eingeteilt in

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,

Klasse II: Kleinfeuerwerk,

Klasse III: Mittelfeuerwerk,

Klasse IV: Großfeuerwerk.

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren

§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,

Treib- und Effektsatz) von nicht mehr

als 3 g.

(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz

mehr als

a) 0•5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle

oder Kollodiumwatte) oder

b) 2•5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder

c) 7•5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge

oder andere als die unter a) bis c) angeführten

Knallsätze enthalten, sind verboten.

(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die

Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes

fallen, keiner Beschränkung.

Kleinfeuerwerk

§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,

Treib- und Effektsatz) von mehr als

3 g bis 50 g.

(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse II, die einen Metallknallsatz von mehr

als 0•4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g

Schwarzpulver enthalten, sind verboten.

(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II

dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen

und von diesen weder besessen noch verwendet

werden.

(4) Die Verwendung von pyrotechnischen

Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist

verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit

Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes

von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe

der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare

Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II

dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet

werden.

Mittelfeuerwerk

§ 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,

Treib- und Effektsatz) von mehr als

50 g bis 250 g.

(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen

Gegenständen der Klasse III sind nur auf

Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;

diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer

solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung

im Sinne dieser Bestimmung gilt auch

eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.

(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2

dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände

der Klasse II verwendet werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag

Personen zu erteilen, die

a)* das 18. Lebensjahr vollendet haben und

b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische

Gegenstände nicht mißbräuchlich

oder leichtfertig verwenden werden, mit

solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen

und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig

verwahren werden,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit

der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen

Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen

und unzumutbare Lärmbelästigungen

vermieden werden.

(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung

der pyrotechnischen Gegenstände im

Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem

die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen

erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung

vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung

von Sicherheitsabständen, Behandlung

von Versagern) zu treffen.

(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als

100 m sind verboten.

Großfeuerwerk

§ 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,

Treib- und Effektsatz) von mehr als

250 g.

(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen

Gegenständen der Klasse IV sind nur auf

Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;

diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer

solchen Bewilligung überlassen werden.

(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2

dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände

der Klassen II und III verwendet werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag

Personen zu erteilen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische

Gegenstände nicht mißbräuchlich

oder leichtfertig verwenden werden, und

c) nachweisen, daß sie über entsprechende

Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik

verfügen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit

der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen

Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen

und unzumutbare Lärmbelästigungen

vermieden werden.

(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne

des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage

einer Urkunde über die Berechtigung zur

Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder

einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde

darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende

Person die notwendigen Fachkenntnisse

für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.

(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung

der pyrotechnischen Gegenstände im

Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem

die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen

erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung

vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung

von Sicherheitsabständen, Behandlung

von Versagern) zu treffen.

(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als

200 m sind verboten.

Lose pyrotechnische Sätze

§ 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet

ihres Gewichtes nur Personen, die zum

Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der

Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen

und nur von solchen besessen und verwendet

werden.

(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten

nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie

für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum

Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung

in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind;

sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren

nicht überlassen und von diesen weder besessen

noch verwendet werden.

Dritter Abschnitt

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR

TECHNISCHE ZWECKE

Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische

Gegenstände

§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von reizerzeugenden pyrotechnischen

Gegenständen sind verboten.

(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene

reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände

ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder

zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und

Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch

Personen unter 15 Jahren nicht überlassen

und von diesen weder besessen noch verwendet

werden.

(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische

Gegenstände dürfen Personen unter

15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder

besessen noch verwendet werden.

Pyrotechnische Signalmittel

§ 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen

unter 15 Jahren nicht überlassen und von

diesen weder besessen noch verwendet werden.

Böllerpatronen

§ 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter

18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht

besessen werden.

(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen

gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.

Hagelabwehrraketen

§ 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen

ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen

Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen

Gegenständen befugt sind.

(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen

sind nur auf Grund einer besonderen

Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen

nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen

werden.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag

Personen zu erteilen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen

nicht mißbräuchlich oder

leichtfertig verwenden werden, mit solchen

vorsichtig und sachgemäß umgehen und

diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig

verwahren werden, und

c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen,

sofern unter Bedachtnahme auf den Ort der

beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen

gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen

vermieden werden.

(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet)

der Verwendung der Hagelabwehrraketen im

Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem

die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen

erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung

vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung

von Sicherheitsabständen, Verwendung,

Behandlung von Versagern) zu treffen.

(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von

Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen

(z. B. Hagelabwehrgenossenschaften,

Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur

Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese

und zum Besitz derselben durch diese keiner

Bewilligung nach Abs. 2.

(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe

von mehr als 1500 m sind verboten.

Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr

§ 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen

und Knallpatronen zur Starenabwehr

sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung

zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem

Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag

Personen zu erteilen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen

und Knallpatronen zur Starenabwehr

nicht mißbräuchlich oder leichtfertig

verwenden werden, mit solchen vorsichtig

und sachgemäß umgehen und diese bis zu

ihrer Verwendung sorgfältig verwahren

werden, und

c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen

zur Starenabwehr nachweisen.

(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von Knallraketen zur Starenabwehr mit

einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.

Gültigkeitsdauer der Bewilligungen

§ 13. Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 oder

§ 12 Abs. 1 sind für die Dauer von zehn Jahren

zu erteilen.

Vierter Abschnitt

SONSTIGE VERBOTE

Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von

pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen

Sätzen ist verboten; ausgenommen

von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen

Gegenständen und losen pyrotechnischen

Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.

Gemeinsame Zündung

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet

werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer

Gegenstände der Klasse II, die auf

Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet

werden.

Widmungswidrige Verwendung

§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von

pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen

Sätzen ist verboten.

Verwendung unter besonderen Umständen

§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände

in unmittelbarer Nähe von Kirchen und

Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-,

Alters- und Erholungsheimen ist verboten.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen

überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe

größerer Menschenansammlungen nicht verwendet

werden.

Knallkorke und Stinkbomben

§ 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung

von Knallkorken und Stinkbomben sind

verboten.

Fünfter Abschnitt

KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES

UND DER VERWENDUNG VON

PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN;

KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG

§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung

gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder

§ 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer

Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen,

der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen

und von diesem mit seinem Namen, seiner

Anschrift und dem Datum der Überlassung zu

versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei

der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände

Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.

Kennzeichnung

§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen

I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn

darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit

sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche

in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.

(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische

Gegenstände für technische Zwecke dürfen

nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeich-

nung des betreffenden Artikels in deutscher

Sprache ersichtlich gemacht ist.

(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1

und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen

Artikel nicht möglich, so sind sie auf

der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

Gebrauchsanweisung

§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose

pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in

deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung

überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen

der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung

auf dem Gegenstand selbst anzubringen.

Sechster Abschnitt

AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

§ 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten

und vierten Abschnittes finden keine Anwendung

auf Organe von Gebietskörperschaften

und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung

ihres Amtes oder Dienstes mit solchen

Gegenständen zu befassen haben.

(2) Auf das Bundesheer finden überdies die

Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine

Anwendung.

§ 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten

Abschnittes gelten nicht für die Überlassung

an und den Besitz durch Personen, die nach

den gewerberechtlichen Vorschriften

a) zur Erzeugung von und zum Handel mit

solchen Gegenständen,

b) zur Beförderung und Aufbewahrung von

Gütern

befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten

Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung

erforderlich ist.

Siebenter Abschnitt

BÖLLERSCHIESSEN

Begriffsbestimmung

§ 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen

zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.

Schießbedarf

§ 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung

von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen

sowie von Sicherheitsböllern mit einer

Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr

als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur

mit einer Brenndauer von mindestens

6 Sekunden aufweisen, gestattet.

(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen,

wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.

Bewilligung

§ 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund

einer besonderen Bewilligung zulässig.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen

oder festlichen Anlässen, bei denen das

Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag

Personen zu erteilen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und

b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen

Kenntnisse besitzen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit

des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet

ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare

Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens

im Bewilligungsbescheid anzuführen und

mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen

erforderlichen Anordnungen (z. B.

Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

Achter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Besitz

§ 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen

Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen

Gegenständen und losen pyrotechnischen

Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.

Widerruf von Bewilligungen

§ 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung

weggefallen sind.

Neunter Abschnitt

BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese.

§ 30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide

der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde

zweiter Instanz.

Zehnter Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder gegen Anordnungen eines auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren

Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis

zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

§ 32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische

Sätze und für das Böllerschießen bestimmter

Schießbedarf, die den Gegenstand einer

nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung

bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie

dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören

oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt

werden, so ist auf den Verfall selbständig zu erkennen,

wenn im übrigen die Voraussetzungen

hiefür vorliegen.

(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das

Eigentum des Bundes über.

Elfter Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1974 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem in Kraft.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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