282. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes
1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen,
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.
Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen
gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes
1967, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 106/1968, 137/1968, 222/
1969 und 481/1971 wird wie folgt geändert
1. Punkt III Z. 4 hat zu lauten
„a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 80'—,
b) zur zweimaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 130'—,
c) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 310'—,
im Verhältnis zur ungarischen Volksrepublik."
2. Punkt III ist durch folgende Z. 8, 9 und 10
zu ergänzen
„8. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 200'—,
b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 300'—,
im Verhältnis zu Libyen;
9. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 80'—,
b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 160'—,
im Verhältnis zu Malaysia;
10. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 70'—,
b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz
von S 150'—,
im Verhältnis zu Singapur."