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282_1973 AT

282. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen,

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen

gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 106/1968, 137/1968, 222/

1969 und 481/1971 wird wie folgt geändert

1. Punkt III Z. 4 hat zu lauten

„a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 80'—,

b) zur zweimaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 130'—,

c) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 310'—,

im Verhältnis zur ungarischen Volksrepublik."

2. Punkt III ist durch folgende Z. 8, 9 und 10

zu ergänzen

„8. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 200'—,

b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 300'—,

im Verhältnis zu Libyen;

9. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 80'—,

b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 160'—,

im Verhältnis zu Malaysia;

10. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 70'—,

b) zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz

von S 150'—,

im Verhältnis zu Singapur."

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