282. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Ministers für Kultus und
Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57,
durch welche für die Universitäten der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
bezüglich der Erlangung des Doktorates an den
weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen
werden, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zur Erlangung des Doktorates der Rechte
ist die Ablegung von drei strengen Prüfungen
(Rigorosen) erforderlich."
2. An die Stelle der §§ 5 bis 17 treten folgende
Bestimmungen
„§ 5. Die Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften
sind, wenn sie die judizielle oder
staatswissenschaftliche Staatsprüfung nach den
Vorschriften der Verordnung des Staatsamtes für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten über die juristische
Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl.
Nr. 164/1945, mit mindestens genügendem Erfolg
bestanden haben, zu dem dieser Staatsprüfung
entsprechenden Rigorosum (§ 2) zuzulassen.
§ 6. (1) Die Rigorosen sind nach Wahl des
Kandidaten entweder in Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat nach den Bestimmungen
des § 24 Abs. 6 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
mündlich abzuhalten. Hiebei sind jedem Kandidaten
zumindest drei Prüfungsfragen aus verschiedenen
Teilgebieten jedes Prüfungsfaches zu
stellen. Die Wahl der Reihenfolge der einzelnen
Teilprüfungen steht dem Kandidaten zu.
(2) Im Falle der Ablegung der Rigorosen als
kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat gelten folgende Bestimmungen
a) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 7
und 10, 27 Abs. 4 bis 6, 29 Abs. 3 und 30
Abs. 1, 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei einer Prüfungshandlung
nicht mehr als fünf Kandidaten
einer Prüfung unterzogen werden sollen.
b) Die Beratung und Abstimmung über das
Ergebnis der Prüfung in den einzelnen
Prüfungsfächern haben in nicht öffentlicher
Sitzung des Prüfungssenates nach einer
Aussprache zwischen den Mitgliedern zu
erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende
übt das Stimmrecht wie die übrigen
Mitglieder des Senates aus, hat aber
zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat
bei der Abstimmung über das Ergebnis in
den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis
der Prüfung zu berücksichtigen.
Bei Stimmengleichheit ist die für den Kandidaten
ungünstigere Meinung als beschlossen
anzusehen.
c) Der Prüfungssenat hat zuerst darüber Beschluß
zu fassen, ob der Kandidat den vorgeschriebenen
Anforderungen entsprochen
oder nicht entsprochen hat. Der Erfolg der
Prüfung ist durch Beschluß des Prüfungs-
senates mit der Leistungsbewertung ,gut',
,genügend' oder ,nicht genügend' zu bezeichnen,
wobei die Bewertung ,gut' nur
dann als beschlossen anzusehen ist, wenn
kein Senatsmitglied für ,nicht genügend'
gestimmt hat.
d) Die Abstimmung darüber, ob die Gesamtnote
,mit Auszeichnung bestanden' zu
lauten hat, darf nur unter der Voraussetzung
eingeleitet werden, daß der Kandidat
mit Stimmeneinhelligkeit die Bewertung
,gut' erhalten hat.
(3) Im Falle der Ablegung der Rigorosen in
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern sind
die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 7 und 10,
27 Abs. 4 bis 6, 29, 30 und 31 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei einer Prüfungshandlung nicht
mehr als fünf Kandidaten einer Prüfung unterzogen
werden sollen.
§ 7. Die Gesamtnote jedes Rigorosums und die
Noten jeder Teilprüfung sind mündlich zu verkünden
und im Prüfungsprotokoll und im Meldungsbuch
des Kandidaten einzutragen. Im Anschluß
an die Verkündung ist dem Kandidaten
ein Zeugnis auszustellen.
§ 8. (1) Hat der Kandidat alle drei Rigorosen
bestanden, so ist er zur Erwerbung des akademischen
Grades ,Doktor der Rechte', lateinische Bezeichnung
,Doctor iuris', abgekürzt ,Dr. iur.', zuzulassen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des zuständigen
Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.
§ 9. (1) Studierende, die eine Staatsprüfung in
Form von Teilprüfungen nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1972 ablegen
und sich für die Ablegung des Rigorosums
in Form von Teilprüfungen entschieden haben,
sind von dem Zeitpunkt der Ablegung einer Teilprüfung
dieser Staatsprüfung an zu der dieser
Prüfung entsprechenden Teilprüfung des Rigorosums
zugelassen.
(2) Teilprüfungen des Rigorosums gemäß
Abs. 1 sind in einem möglichst engen zeitlichen
Zusammenhang mit der entsprechenden Teilprüfung
der Staatsprüfung abzuhalten. Bei
einem solchen Prüfungsvorgang hat zuerst der
Prüfungskommissär der Staatsprüfungskommission
zu prüfen. Erst nach positiver Beurteilung
des Kandidaten bei der Teilprüfung der Staatsprüfung
ist die Teilprüfung des Rigorosums abzuhalten.
(3) Die beiden Prüfer sind berechtigt, aber nicht
verpflichtet, während der Dauer der Prüfung des
jeweiligen anderen Prüfers anwesend zu sein.
(4) Abweichend von der Regelung der Abs. 1
bis 3 kann das jeweils zuständige Professorenkollegium
nach Anhörung des zuständigen Organs
der Österreichischen Hochschülerschaft durch
Verordnung diejenigen Rigorosenteilprüfungen
bezeichnen, bei denen im Hinblick auf das Mißverhältnis
zwischen der Zahl der Prüfer und der
Zahl der Kandidaten Teilprüfungen von Staatsprüfungen
und Rigorosen nicht gemeinsam
durchzuführen sind. Die Bestimmungen des
Abs. 1 erster Satz sind anzuwenden.
(5) Eine Verordnung des Professorenkollegiums
gemäß Abs. 4 gilt nur für ein Studienjahr.
§ 10. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das
Mißverhältnis zwischen der Zahl der Mitglieder
der Prüfungskommission zur Abhaltung der Rigorosen
und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten
als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium
durch Verordnung beschließen,
daß auch bei kommissioneller Ablegung eines
Rigorosums die Mitglieder der Prüfungskommission
dem Rigorosum nicht vom Anfang bis zum
Ende beiwohnen müssen (§ 27 Abs. 6 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Jedes Mitglied
der Prüfungskommission hat jedoch auch
in diesem Fall das Recht, auch der Prüfung aus
Gegenständen beizuwohnen, für die es nicht zum
Prüfer bestellt wurde.
(2) Eine Verordnung des Professorenkollegiums
gemäß Abs. 1 gilt nur für ein Studienjahr.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
bei der letzten zulässigen Wiederholung eines
Rigorosums nicht anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1972 in Kraft. Verordnungen können vor diesem
Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens
mit 1. Oktober 1972 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
außer Kraft
1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.
Nr. 228, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 16/1968 und 197/1969;
2. der § 1 der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 48/1936.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.