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282_1972 AT

282. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen wurden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Ministers für Kultus und

Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57,

durch welche für die Universitäten der im

Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

bezüglich der Erlangung des Doktorates an den

weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen

werden, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Erlangung des Doktorates der Rechte

ist die Ablegung von drei strengen Prüfungen

(Rigorosen) erforderlich."

2. An die Stelle der §§ 5 bis 17 treten folgende

Bestimmungen

„§ 5. Die Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften

sind, wenn sie die judizielle oder

staatswissenschaftliche Staatsprüfung nach den

Vorschriften der Verordnung des Staatsamtes für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten über die juristische

Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl.

Nr. 164/1945, mit mindestens genügendem Erfolg

bestanden haben, zu dem dieser Staatsprüfung

entsprechenden Rigorosum (§ 2) zuzulassen.

§ 6. (1) Die Rigorosen sind nach Wahl des

Kandidaten entweder in Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat nach den Bestimmungen

des § 24 Abs. 6 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

mündlich abzuhalten. Hiebei sind jedem Kandidaten

zumindest drei Prüfungsfragen aus verschiedenen

Teilgebieten jedes Prüfungsfaches zu

stellen. Die Wahl der Reihenfolge der einzelnen

Teilprüfungen steht dem Kandidaten zu.

(2) Im Falle der Ablegung der Rigorosen als

kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat gelten folgende Bestimmungen

a) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 7

und 10, 27 Abs. 4 bis 6, 29 Abs. 3 und 30

Abs. 1, 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß bei einer Prüfungshandlung

nicht mehr als fünf Kandidaten

einer Prüfung unterzogen werden sollen.

b) Die Beratung und Abstimmung über das

Ergebnis der Prüfung in den einzelnen

Prüfungsfächern haben in nicht öffentlicher

Sitzung des Prüfungssenates nach einer

Aussprache zwischen den Mitgliedern zu

erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden

mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende

übt das Stimmrecht wie die übrigen

Mitglieder des Senates aus, hat aber

zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat

bei der Abstimmung über das Ergebnis in

den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis

der Prüfung zu berücksichtigen.

Bei Stimmengleichheit ist die für den Kandidaten

ungünstigere Meinung als beschlossen

anzusehen.

c) Der Prüfungssenat hat zuerst darüber Beschluß

zu fassen, ob der Kandidat den vorgeschriebenen

Anforderungen entsprochen

oder nicht entsprochen hat. Der Erfolg der

Prüfung ist durch Beschluß des Prüfungs-

senates mit der Leistungsbewertung ,gut',

,genügend' oder ,nicht genügend' zu bezeichnen,

wobei die Bewertung ,gut' nur

dann als beschlossen anzusehen ist, wenn

kein Senatsmitglied für ,nicht genügend'

gestimmt hat.

d) Die Abstimmung darüber, ob die Gesamtnote

,mit Auszeichnung bestanden' zu

lauten hat, darf nur unter der Voraussetzung

eingeleitet werden, daß der Kandidat

mit Stimmeneinhelligkeit die Bewertung

,gut' erhalten hat.

(3) Im Falle der Ablegung der Rigorosen in

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern sind

die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 7 und 10,

27 Abs. 4 bis 6, 29, 30 und 31 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei einer Prüfungshandlung nicht

mehr als fünf Kandidaten einer Prüfung unterzogen

werden sollen.

§ 7. Die Gesamtnote jedes Rigorosums und die

Noten jeder Teilprüfung sind mündlich zu verkünden

und im Prüfungsprotokoll und im Meldungsbuch

des Kandidaten einzutragen. Im Anschluß

an die Verkündung ist dem Kandidaten

ein Zeugnis auszustellen.

§ 8. (1) Hat der Kandidat alle drei Rigorosen

bestanden, so ist er zur Erwerbung des akademischen

Grades ,Doktor der Rechte', lateinische Bezeichnung

,Doctor iuris', abgekürzt ,Dr. iur.', zuzulassen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des zuständigen

Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden.

§ 9. (1) Studierende, die eine Staatsprüfung in

Form von Teilprüfungen nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1972 ablegen

und sich für die Ablegung des Rigorosums

in Form von Teilprüfungen entschieden haben,

sind von dem Zeitpunkt der Ablegung einer Teilprüfung

dieser Staatsprüfung an zu der dieser

Prüfung entsprechenden Teilprüfung des Rigorosums

zugelassen.

(2) Teilprüfungen des Rigorosums gemäß

Abs. 1 sind in einem möglichst engen zeitlichen

Zusammenhang mit der entsprechenden Teilprüfung

der Staatsprüfung abzuhalten. Bei

einem solchen Prüfungsvorgang hat zuerst der

Prüfungskommissär der Staatsprüfungskommission

zu prüfen. Erst nach positiver Beurteilung

des Kandidaten bei der Teilprüfung der Staatsprüfung

ist die Teilprüfung des Rigorosums abzuhalten.

(3) Die beiden Prüfer sind berechtigt, aber nicht

verpflichtet, während der Dauer der Prüfung des

jeweiligen anderen Prüfers anwesend zu sein.

(4) Abweichend von der Regelung der Abs. 1

bis 3 kann das jeweils zuständige Professorenkollegium

nach Anhörung des zuständigen Organs

der Österreichischen Hochschülerschaft durch

Verordnung diejenigen Rigorosenteilprüfungen

bezeichnen, bei denen im Hinblick auf das Mißverhältnis

zwischen der Zahl der Prüfer und der

Zahl der Kandidaten Teilprüfungen von Staatsprüfungen

und Rigorosen nicht gemeinsam

durchzuführen sind. Die Bestimmungen des

Abs. 1 erster Satz sind anzuwenden.

(5) Eine Verordnung des Professorenkollegiums

gemäß Abs. 4 gilt nur für ein Studienjahr.

§ 10. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das

Mißverhältnis zwischen der Zahl der Mitglieder

der Prüfungskommission zur Abhaltung der Rigorosen

und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten

als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium

durch Verordnung beschließen,

daß auch bei kommissioneller Ablegung eines

Rigorosums die Mitglieder der Prüfungskommission

dem Rigorosum nicht vom Anfang bis zum

Ende beiwohnen müssen (§ 27 Abs. 6 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Jedes Mitglied

der Prüfungskommission hat jedoch auch

in diesem Fall das Recht, auch der Prüfung aus

Gegenständen beizuwohnen, für die es nicht zum

Prüfer bestellt wurde.

(2) Eine Verordnung des Professorenkollegiums

gemäß Abs. 1 gilt nur für ein Studienjahr.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

bei der letzten zulässigen Wiederholung eines

Rigorosums nicht anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1972 in Kraft. Verordnungen können vor diesem

Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens

mit 1. Oktober 1972 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

außer Kraft

1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.

Nr. 228, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 16/1968 und 197/1969;

2. der § 1 der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 48/1936.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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