282. Bundesgesetz: 4. Ersatzleistungsgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft in der Fassung der Bundesgesetze
vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 92, und
vom 6. März 1968, BGBl. Nr. 125, wird geändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, auf das die Bestimmungen des
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 247/1970,
oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970, anzuwenden
sind;"
2. § 3 hat zu entfallen.
3. Die §§ 3 bis 14 erhalten die Bezeichnung
2 bis 13.
4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die
Ersatzleistung
5. Die Abs. 3 und 4 des § 3 haben zu lauten
„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt
die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1
zustehenden Betrages,
(4) Zu der Ersatzleistung tritt ein Zuschlag in
der Höhe der Haushaltszulage, die der Mutter
gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz
der Bezüge beurlaubt wäre."
6. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„Einkünfte der Mutter und ihres Ehemannes,
die monatlich zusammen den Gehalt der Gehaltsstufe
3 der Dienstklasse V zuzüglich
Teuerungszulagen übersteigen, sind auf die Ersatzleistung
anzurechnen. Diesem Gehalt ist für
das zweite und für jedes weitere Kind, für das
die Mutter oder ihr Ehemann Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 302/1968, 195/1969, 10/1970, 415/1970
und 116/1971 bezieht, je ein Betrag in der Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen
3 und 6 der Dienstklasse V zuzurechnen.
§ 5 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1969
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Ersatzleistung
selbst nicht zu den Einkünften zu zählen
ist."
7. § 4 Abs. 3 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut,
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jener Bundesminister,
der oberste Dienstbehörde oder
zuständiger Vertreter des Dienstgebers ist
oder in dessen Zuständigkeitsbereich jene
Stelle fällt, die den Dienstgeber vertritt;
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 98/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 92/1965 genannten
Dienstnehmerinnen Anwendung findet und
die Vollziehung nicht den Ländern obliegt,
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen
an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.