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282_1971 AT

282. Bundesgesetz: 4. Ersatzleistungsgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: 4. Ersatzleistungsgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft in der Fassung der Bundesgesetze

vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 92, und

vom 6. März 1968, BGBl. Nr. 125, wird geändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, auf das die Bestimmungen des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 247/1970,

oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970, anzuwenden

sind;"

2. § 3 hat zu entfallen.

3. Die §§ 3 bis 14 erhalten die Bezeichnung

2 bis 13.

4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die

Ersatzleistung

5. Die Abs. 3 und 4 des § 3 haben zu lauten

„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt

die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1

zustehenden Betrages,

(4) Zu der Ersatzleistung tritt ein Zuschlag in

der Höhe der Haushaltszulage, die der Mutter

gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz

der Bezüge beurlaubt wäre."

6. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„Einkünfte der Mutter und ihres Ehemannes,

die monatlich zusammen den Gehalt der Gehaltsstufe

3 der Dienstklasse V zuzüglich

Teuerungszulagen übersteigen, sind auf die Ersatzleistung

anzurechnen. Diesem Gehalt ist für

das zweite und für jedes weitere Kind, für das

die Mutter oder ihr Ehemann Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 302/1968, 195/1969, 10/1970, 415/1970

und 116/1971 bezieht, je ein Betrag in der Höhe

des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen

3 und 6 der Dienstklasse V zuzurechnen.

§ 5 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1969

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Ersatzleistung

selbst nicht zu den Einkünften zu zählen

ist."

7. § 4 Abs. 3 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut,

a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jener Bundesminister,

der oberste Dienstbehörde oder

zuständiger Vertreter des Dienstgebers ist

oder in dessen Zuständigkeitsbereich jene

Stelle fällt, die den Dienstgeber vertritt;

b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 98/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 92/1965 genannten

Dienstnehmerinnen Anwendung findet und

die Vollziehung nicht den Ländern obliegt,

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen

an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

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