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282_1967 AT

282. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Satzung der Weltgesundheitsorganisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Satzung der Weltgesundheitsorganisation

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten

die Satzung der Weltgesundheitsorganisation

(BGBl. Nr. 96/1949, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 27/1961, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 18/1963) angenommen bzw. ohne Vorbehalt

der Genehmigung unterzeichnet

Barbados, Guayana, Jamaika, Kenia, Malawi,

die Malediven, Malta, Sambia, Sansibar, Singapur,

Trinidad und Tobago sowie Uganda.

Syrien hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit an die gegenständliche

Satzung gebunden zu erachten.

Ferner wurden nach Mitteilung des Büros der

Weltgesundheitsorganisation in Genf Katar und

Mauritius als außerordentliche Mitglieder in die

Weltgesundheitsorganisation aufgenommen.

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