282. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Luxemburg am 28. Mai 1965
seine Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die
der internationalen Personenbeförderung dienen,
und dem Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Warenbeförderung dienen, (BGBl. Nr. 270/1962,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 106/1963) hinterlegt.
Die beiden Abkommen sind für Luxemburg
am 26. August 1965 in Kraft getreten.
Weiters hat Kuba am 16. September 1965
seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über
die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Personenbeförderung dienen, und
am 14. Feber 1966 seine Beitrittsurkunde zu dem
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Warenbeförderung
dienen, hinterlegt.
Für Kuba sind das Abkommen über die Besteuerung
von Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Personenbeförderung dienen, am
15. Dezember 1965 und das Abkommen über die
Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Warenbeförderung dienen, am
15. Mai 1966 in Kraft getreten.
Die beiden Beitrittsurkunden Kubas enthalten
nachstehenden Vorbehalt
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommens betrachtet
sich die Republik Kuba als nicht durch
Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit
bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über
die Auslegung oder Anwendung von materiellen
Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische
Verhandlungen mit der beteiligten
Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen."
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert,
daß das Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung
dienen, auf Gibraltar ausgedehnt
wird. Das Abkommen ist für Gibraltar
am 4. September 1963 wirksam geworden.