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282_1966 AT

282. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Luxemburg am 28. Mai 1965

seine Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen

über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die

der internationalen Personenbeförderung dienen,

und dem Abkommen über die Besteuerung von

Straßenfahrzeugen, die der internationalen

Warenbeförderung dienen, (BGBl. Nr. 270/1962,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 106/1963) hinterlegt.

Die beiden Abkommen sind für Luxemburg

am 26. August 1965 in Kraft getreten.

Weiters hat Kuba am 16. September 1965

seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über

die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der

internationalen Personenbeförderung dienen, und

am 14. Feber 1966 seine Beitrittsurkunde zu dem

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,

die der internationalen Warenbeförderung

dienen, hinterlegt.

Für Kuba sind das Abkommen über die Besteuerung

von Straßenfahrzeugen, die der internationalen

Personenbeförderung dienen, am

15. Dezember 1965 und das Abkommen über die

Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der

internationalen Warenbeförderung dienen, am

15. Mai 1966 in Kraft getreten.

Die beiden Beitrittsurkunden Kubas enthalten

nachstehenden Vorbehalt

„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommens betrachtet

sich die Republik Kuba als nicht durch

Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit

bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über

die Auslegung oder Anwendung von materiellen

Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische

Verhandlungen mit der beteiligten

Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen."

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert,

daß das Abkommen über die Besteuerung von

Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung

dienen, auf Gibraltar ausgedehnt

wird. Das Abkommen ist für Gibraltar

am 4. September 1963 wirksam geworden.

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