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282_1964 AT

282. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964 wird

verordnet

Artikel I.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. August 1964,

BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird (Freiliste 1), in der Fassung der

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

BGBl. Nr. 235/1964, wird wie folgt neuerlich

abgeändert

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt

werden.

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