282_1964
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282. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 282. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964 wird
verordnet
Artikel I.
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. August 1964,
BGBl. Nr. 210, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird (Freiliste 1), in der Fassung der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
BGBl. Nr. 235/1964, wird wie folgt neuerlich
abgeändert
Artikel II.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt
werden.