282. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl,
Nr. 152, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 12 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H. den Betrag von 410 S,
70 und 80 v. H. den Betrag von 460 S,
90 v. H. und mehr den Betrag von 510 S
nicht erreicht."
1 a. Im § 16 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn
das Kind
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der
Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung
des 26. Lebensjahres, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert."
2. Im § 18 Abs. 2 sind die Zahlen „1200, 1500
und 1800" durch die Zahlen „1300, 1700 und
2100" zu ersetzen.
3. Im § 35 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei Witwen nach
Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,
Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,
Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S
nicht erreicht."
4. Im § 36 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe
abzüglich eines Freibetrages von 200 S für Witwen
nach
§ 35 Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,
§ 35 Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,
§ 35 Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S
nicht erreicht."
4 a. Im § 41 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn
die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der
Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung
des 26. Lebensjahres, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert."
5. Im § 42 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit über
das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß
§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente,
zu der eine Zuwendung gemäß
Abs. 1 geleistet wird, sind insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
einer Zuwendung gemäß Abs. 1
für einfach verwaiste Waisen den Betrag von
310 S,
für Doppelwaisen den Betrag von 410 S
nicht erreicht."
6. Im § 46 Abs. 3 ist die Zahl 210 durch die
Zahl 260 und die Zahl 310 durch die Zahl 410
zu ersetzen.
7. Im § 73 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 54 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem
gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag in
dieser Höhe nur für den Versicherten, der die
höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,
bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten
(Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen in
Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.
Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherte)
beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 11 S."
8. Im § 73 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Beitrag für Versicherungspflichtige Hauptversicherte
(§ 68) wird mit 18 S vom Versicherten
und mit 36 S vom Bunde getragen; für Versicherungspflichtige
Zusatzversicherte trägt der Bund
den Beitrag zur Gänze."
9. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Oktober und 1. Dezember
fällig werdende Sonderzahlung. Diese Sonder-
zahlung wird am 1. Oktober in der Höhe der den
Rentenempfängern am Fälligkeitstage zustehenden
Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und
Abs. 2 Z. 1), am 1. Dezember den Empfängern
einer erhöhten Leistung gemäß § 12 Abs. 4, § 35
Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, §. 43 Abs. 4 und
§ 46 Abs. 3 gleichfalls in voller Höhe, allen
übrigen Rentenempfängern in der Höhe der
Hälfte dieser Rentengebührnisse geleistet. Diese
Sonderzahlungen sind Rentenempfängern, denen
die Rente gemäß § 66 halbjährlich im vorhinein
auszuzahlen ist, zusammen mit den jeweils am
1. November fälligen Rentenbeträgen zu leisten."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.