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282_1963 AT

282. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl,

Nr. 152, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 12 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H. den Betrag von 410 S,

70 und 80 v. H. den Betrag von 460 S,

90 v. H. und mehr den Betrag von 510 S

nicht erreicht."

1 a. Im § 16 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch nach

Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn

das Kind

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der

Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung

des 26. Lebensjahres, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder

während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser Zustand

dauert."

2. Im § 18 Abs. 2 sind die Zahlen „1200, 1500

und 1800" durch die Zahlen „1300, 1700 und

2100" zu ersetzen.

3. Im § 35 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei Witwen nach

Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,

Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,

Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S

nicht erreicht."

4. Im § 36 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe

abzüglich eines Freibetrages von 200 S für Witwen

nach

§ 35 Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,

§ 35 Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,

§ 35 Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S

nicht erreicht."

4 a. Im § 41 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach

Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn

die Waise

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der

Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung

des 26. Lebensjahres, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder

während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser Zustand

dauert."

5. Im § 42 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit über

das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß

§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente,

zu der eine Zuwendung gemäß

Abs. 1 geleistet wird, sind insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

einer Zuwendung gemäß Abs. 1

für einfach verwaiste Waisen den Betrag von

310 S,

für Doppelwaisen den Betrag von 410 S

nicht erreicht."

6. Im § 46 Abs. 3 ist die Zahl 210 durch die

Zahl 260 und die Zahl 310 durch die Zahl 410

zu ersetzen.

7. Im § 73 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 54 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem

gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag in

dieser Höhe nur für den Versicherten, der die

höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,

bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten

(Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen in

Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.

Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherte)

beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 11 S."

8. Im § 73 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Beitrag für Versicherungspflichtige Hauptversicherte

(§ 68) wird mit 18 S vom Versicherten

und mit 36 S vom Bunde getragen; für Versicherungspflichtige

Zusatzversicherte trägt der Bund

den Beitrag zur Gänze."

9. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Oktober und 1. Dezember

fällig werdende Sonderzahlung. Diese Sonder-

zahlung wird am 1. Oktober in der Höhe der den

Rentenempfängern am Fälligkeitstage zustehenden

Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und

Abs. 2 Z. 1), am 1. Dezember den Empfängern

einer erhöhten Leistung gemäß § 12 Abs. 4, § 35

Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, §. 43 Abs. 4 und

§ 46 Abs. 3 gleichfalls in voller Höhe, allen

übrigen Rentenempfängern in der Höhe der

Hälfte dieser Rentengebührnisse geleistet. Diese

Sonderzahlungen sind Rentenempfängern, denen

die Rente gemäß § 66 halbjährlich im vorhinein

auszuzahlen ist, zusammen mit den jeweils am

1. November fälligen Rentenbeträgen zu leisten."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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