282. Bundesgesetz: 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 1. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, wird
geändert wie folgt
1. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„Bezüge.
§ 8 a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren
das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,
Ergänzungszulagen, Familienzulagen,
Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge). Soweit
in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach
dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen
und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt
zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem
Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr
eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H.
des Monatsentgeltes und der Familienzulagen,
die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen.
Steht ein Vertragsbediensteter während des
Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des
vollen Monatsentgeltes und der vollen Familienzulagen,
so gebührt ihm als Sonderzahlung nur
der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung
gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
jedenfalls der Monat des Ausscheidens."
2. § 11 hat zu lauten
„Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I.
§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
I beträgt
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe
1.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe
1 abzüglich des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen
2 und 1 zu bemessen."
3. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II.
§ 13. Das Entlohnungsschema II umfaßt die
folgenden Entlohnungsgruppen
§ 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II beträgt
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe
1.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe
1 abzüglich des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen
2 und 1 zu bemessen.
(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt
der 195ste Teil des Monatsentgeltes."
4. Im § 18 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung
Abs. 4; an die Stelle des Abs. 1 treten folgende
Bestimmungen
„(1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen
sind für den Kalendermonat zu berechnen
und am 15. jedes Monates oder, wenn
dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden
Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat,
spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses
auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung im Zusammenhang stehen,
notwendig ist und überdies das Bundesministerium
für Finanzen zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalandervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 15. März, die
für das zweite Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte
Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 15. November
auszuzahlen. Sind diese Tage keine
Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so
ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach
Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden
Stelle obliegenden Abzüge ergebende
Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so
sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr
als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen."
5. Die §§ 40 und 41 haben zu lauten
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
I L.
§ 40. Das Entlohnungsschema II. umfaßt
die Entlohnungsgruppen 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v
und 1 3.
Monatsentgelt und Dienstzulagen des
Entlohnungsschemas I L.
§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L beträgt
(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
I L gebühren Dienstzulagen im Ausmaß
der um 3 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen,
auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach
den Bestimmungen der §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben."
6. An die Stelle der §§ 43 bis 45 treten folgende
Bestimmungen
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II L.
§ 43. Das Entlohnungsschema II L umfaßt
die Entlohnungsgruppen 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v
und 13.
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas
II L.
§ 44. (1) Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L sind in die Entgeltstufe 1, wenn
sie jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben
und überdies ein Jahr im Schuldienst verwendet
wurden, in die Entgeltstufe 2. einzureihen. Vertragslehrer
an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen
erfüllen die Voraussetzung der einjährigen
Verwendung im Schuldienst ein Jahr
nach der erstmaligen Aufnahme, wenn sie in
diesem Zeitraum zumindest während der Dauer
eines Lehrganges verwendet wurden.
(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L beträgt
Dienstzulagen der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L.
§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten
Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungs-
gruppe 1 3 gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage
a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen,
b) Musiklehrern an mittleren Lehranstalten
mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)
aus Gesang,
c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen
oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen
mit der Befähigung zum Unterricht
in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft
an Hauptschulen,
d) Lehrerinnen für weibliche Handarbeit oder
für Hauswirtschaft an mittleren Lehranstalten
(einschließlich der Übungsschulen)
mit der Befähigung zum Unterricht in
Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,
e) Sonderkindergärtnerinnen.
Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 57 60 S
in der Entgeltstufe 2 8640 S.
(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 57 60 S
jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen
für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe
12 hs zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 48 S jährlich.
(4) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe 1 1
4476 — S,
in der Entlohnungsgruppe 1 2
3576— S und
in der Entlohnungsgruppe 1 3
2388— S.
(5) Die Dienstzulage nach Abs. 4 gebührt im
vollen Ausmaß, wenn der Vertragslehrer in
einem Umfang als Erzieher beschäftigt wird,
der zumindest einer Beschäftigung mit zwei
Dritteln der Lehrverpflichtung eines Lehrers
gleichkommt (§ 38 Abs. 1). Die Dienstzulage
gebührt im halben Ausmaß, wenn der Beschäftigungsumfang
unter dieser Grenze liegt;
sie gebührt jedoch nicht, wenn der Beschäftigungsumfang
weniger als einem Drittel der Lehrverpflichtung
eines Lehrers gleichkommt. Für
die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes ist
§ 60 Abs. 4 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden.
Auszahlung der Jahresentlohnung und
der Dienstzulagen.
§ 44 b. (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich
hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
Wird die Zeit der Hauptferien von
der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt,
so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses
Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben
hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung
ein Zehntel der Jahresentlohnung
ausgezahlt worden wäre.
(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8 a
Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des
monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß,
Vergütung für Mehrdienstleistung.
§ 45. Die Vorschriften des § 61 des Gehaltsgesetzes
1956 gelten sinngemäß für Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L."
7. § 54 hat zu entfallen.
Artikel II.
(1) Der Vertragsbedienstete, der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem
Dienstverhältnis steht, das in den Anwendungsbereich
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
fällt, erhält mit diesem Zeitpunkt die bezugsrechtliche
Stellung, die sich auf Grund seiner
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 erlangten
bezugsrechtlichen Stellung und der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Überleitungstabellen
(Anlage) ergibt.
(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
II, die vor dem 1. Feber 1956 in eine höhere
Entlohnungsgruppe überstellt wurden, nachdem
sie in der niedrigeren Entlohnungsgruppe die
höchste Entlohnungsstufe erreicht hatten, sind
bei der Anwendung des Abs. 1 so zu behandeln,
als ob sie bis zum Zeitpunkt der Überstellung
in höhere Entlohnungsstufen vorgerückt wären.
Artikel III.
Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Änderungen von Dienstverträgen sind nicht als
Beurkundungen im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, anzusehen.
Artikel IV.
Ergänzungszulagen nach § 53 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 und Ergänzungszuschläge
nach § 2 der 2. Vertragsbediensteten-
Bezugszuschlagsverordnung 1956, BGBl. Nr. 237,
sind nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Monatsentgeltes zufolge Überleitung (Art. II),
Vorrückung oder Überstellung einzuziehen.
Artikel V.
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren Vertragsbediensteten Ergänzungszuschläge
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt und den folgenden
Beträgen
Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
Der für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehene
Betrag ist für Vertragsbedienstete, die das
17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
um die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen
3 und 2 und für Vertragsbedienstete,
die das 17. Lebensjahr vollendet
haben, um die zweifache Differenz der Beträge
der Entlohnungsstufen 3 und 2 zu vermindern.
Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
Der für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehene
Betrag ist für Vertragsbedienstete, die das
17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um
die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen
3 und 2 und für Vertragsbedienstete,
die das 17. Lebensjahr vollendet
haben, um die zweifache Differenz der Beträge der
Entlohnungsstufen 3 und 2 zu vermindern.
(2) Die ErgänzungS2uschläge teilen bezüglich
der Sonderzahlungen, der vorübergehenden
höherwertigen Verwendung eines Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II, der
Ergänzungszulagen, des Anfalles und der
Einstellung des Entgeltes, der Auszahlung, der
Bezüge der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten,
der Entschädigung für Mehrdienstleistungen
der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II, der Entlohnung der nicht
vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der Ansprüche
bei Dienstverhinderung, des Erholungsurlaubes,
der Abfindung für den Erholungsurlaub,
der Abfertigung, des Sterbekostenbeitrages
und des Art. IV das rechtliche Schicksal
des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.
Artikel VI.
(1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung
über die Anstellungserfordernisse der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II
sind die Bestimmungen des § 13 in der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung unter Bedachtnahme auf die Anlage
zu Art. II auf die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen
p 1 bis p 8 anzuwenden.
(2) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung
über die Anstellungserfordernisse der Vertragslehrer
sind die Bestimmungen der Lehrer-
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/1958,
auf die Vertragslehrer mit nachstehenden Ergänzungen
sinngemäß anzuwenden
a) Vertragslehrer, die auf Grund ihrer Beschäftigung
in einem anderen Beruf nebenberuflich
an Berufsschulen unterrichten,
sind in die Entlohnungsgruppe 12b einzureihen.
b) Vertragslehrer an Berufsschulen, die die
Lehrbefähigung für Berufsschulen nicht
aufweisen, sind in die Entlohnungsgruppe
12 v einzureihen, wenn sie die allgemeinen
Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe
1 2 erfüllen.
Artikel VII.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Die durch Art. I dieses Bundesgesetzes aufgehobenen
oder geänderten Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind in der
bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
jeweils geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen liegen.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.