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282. Bundesgesetz: 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 1. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, wird

geändert wie folgt

1. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„Bezüge.

§ 8 a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren

das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

Ergänzungszulagen, Familienzulagen,

Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge). Soweit

in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach

dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen

und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt

zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem

Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr

eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H.

des Monatsentgeltes und der Familienzulagen,

die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen.

Steht ein Vertragsbediensteter während des

Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des

vollen Monatsentgeltes und der vollen Familienzulagen,

so gebührt ihm als Sonderzahlung nur

der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung

gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

jedenfalls der Monat des Ausscheidens."

2. § 11 hat zu lauten

„Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I.

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

I beträgt

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe

1.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe

1 abzüglich des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen

2 und 1 zu bemessen."

3. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II.

§ 13. Das Entlohnungsschema II umfaßt die

folgenden Entlohnungsgruppen

§ 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II beträgt

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe

1.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe

1 abzüglich des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen

2 und 1 zu bemessen.

(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt

der 195ste Teil des Monatsentgeltes."

4. Im § 18 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung

Abs. 4; an die Stelle des Abs. 1 treten folgende

Bestimmungen

„(1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen

sind für den Kalendermonat zu berechnen

und am 15. jedes Monates oder, wenn

dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden

Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat,

spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses

auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung

ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen

Gründen, die mit der Durchführung

der Auszahlung im Zusammenhang stehen,

notwendig ist und überdies das Bundesministerium

für Finanzen zugestimmt hat.

(2) Die für das erste Kalandervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. März, die

für das zweite Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte

Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 15. November

auszuzahlen. Sind diese Tage keine

Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so

ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach

Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden

Stelle obliegenden Abzüge ergebende

Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so

sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr

als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen."

5. Die §§ 40 und 41 haben zu lauten

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

I L.

§ 40. Das Entlohnungsschema II. umfaßt

die Entlohnungsgruppen 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v

und 1 3.

Monatsentgelt und Dienstzulagen des

Entlohnungsschemas I L.

§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L beträgt

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

I L gebühren Dienstzulagen im Ausmaß

der um 3 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen,

auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach

den Bestimmungen der §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben."

6. An die Stelle der §§ 43 bis 45 treten folgende

Bestimmungen

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II L.

§ 43. Das Entlohnungsschema II L umfaßt

die Entlohnungsgruppen 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v

und 13.

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas

II L.

§ 44. (1) Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

II L sind in die Entgeltstufe 1, wenn

sie jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben

und überdies ein Jahr im Schuldienst verwendet

wurden, in die Entgeltstufe 2. einzureihen. Vertragslehrer

an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen

erfüllen die Voraussetzung der einjährigen

Verwendung im Schuldienst ein Jahr

nach der erstmaligen Aufnahme, wenn sie in

diesem Zeitraum zumindest während der Dauer

eines Lehrganges verwendet wurden.

(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L beträgt

Dienstzulagen der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

II L.

§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten

Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungs-

gruppe 1 3 gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage

a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen,

b) Musiklehrern an mittleren Lehranstalten

mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)

aus Gesang,

c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen

oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen

mit der Befähigung zum Unterricht

in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft

an Hauptschulen,

d) Lehrerinnen für weibliche Handarbeit oder

für Hauswirtschaft an mittleren Lehranstalten

(einschließlich der Übungsschulen)

mit der Befähigung zum Unterricht in

Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an

Hauptschulen,

e) Sonderkindergärtnerinnen.

Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 57 60 S

in der Entgeltstufe 2 8640 S.

(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 57 60 S

jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen

für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe

12 hs zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 48 S jährlich.

(4) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe 1 1

4476 — S,

in der Entlohnungsgruppe 1 2

3576— S und

in der Entlohnungsgruppe 1 3

2388— S.

(5) Die Dienstzulage nach Abs. 4 gebührt im

vollen Ausmaß, wenn der Vertragslehrer in

einem Umfang als Erzieher beschäftigt wird,

der zumindest einer Beschäftigung mit zwei

Dritteln der Lehrverpflichtung eines Lehrers

gleichkommt (§ 38 Abs. 1). Die Dienstzulage

gebührt im halben Ausmaß, wenn der Beschäftigungsumfang

unter dieser Grenze liegt;

sie gebührt jedoch nicht, wenn der Beschäftigungsumfang

weniger als einem Drittel der Lehrverpflichtung

eines Lehrers gleichkommt. Für

die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes ist

§ 60 Abs. 4 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung der Jahresentlohnung und

der Dienstzulagen.

§ 44 b. (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich

hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

Wird die Zeit der Hauptferien von

der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt,

so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses

Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben

hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung

ein Zehntel der Jahresentlohnung

ausgezahlt worden wäre.

(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8 a

Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des

monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß,

Vergütung für Mehrdienstleistung.

§ 45. Die Vorschriften des § 61 des Gehaltsgesetzes

1956 gelten sinngemäß für Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L."

7. § 54 hat zu entfallen.

Artikel II.

(1) Der Vertragsbedienstete, der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem

Dienstverhältnis steht, das in den Anwendungsbereich

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

fällt, erhält mit diesem Zeitpunkt die bezugsrechtliche

Stellung, die sich auf Grund seiner

nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 erlangten

bezugsrechtlichen Stellung und der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Überleitungstabellen

(Anlage) ergibt.

(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

II, die vor dem 1. Feber 1956 in eine höhere

Entlohnungsgruppe überstellt wurden, nachdem

sie in der niedrigeren Entlohnungsgruppe die

höchste Entlohnungsstufe erreicht hatten, sind

bei der Anwendung des Abs. 1 so zu behandeln,

als ob sie bis zum Zeitpunkt der Überstellung

in höhere Entlohnungsstufen vorgerückt wären.

Artikel III.

Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Änderungen von Dienstverträgen sind nicht als

Beurkundungen im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, anzusehen.

Artikel IV.

Ergänzungszulagen nach § 53 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 und Ergänzungszuschläge

nach § 2 der 2. Vertragsbediensteten-

Bezugszuschlagsverordnung 1956, BGBl. Nr. 237,

sind nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Monatsentgeltes zufolge Überleitung (Art. II),

Vorrückung oder Überstellung einzuziehen.

Artikel V.

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren Vertragsbediensteten Ergänzungszuschläge

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt und den folgenden

Beträgen

Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben

Der für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehene

Betrag ist für Vertragsbedienstete, die das

17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

um die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen

3 und 2 und für Vertragsbedienstete,

die das 17. Lebensjahr vollendet

haben, um die zweifache Differenz der Beträge

der Entlohnungsstufen 3 und 2 zu vermindern.

Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben

Der für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehene

Betrag ist für Vertragsbedienstete, die das

17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um

die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen

3 und 2 und für Vertragsbedienstete,

die das 17. Lebensjahr vollendet

haben, um die zweifache Differenz der Beträge der

Entlohnungsstufen 3 und 2 zu vermindern.

(2) Die ErgänzungS2uschläge teilen bezüglich

der Sonderzahlungen, der vorübergehenden

höherwertigen Verwendung eines Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II, der

Ergänzungszulagen, des Anfalles und der

Einstellung des Entgeltes, der Auszahlung, der

Bezüge der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten,

der Entschädigung für Mehrdienstleistungen

der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II, der Entlohnung der nicht

vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der Ansprüche

bei Dienstverhinderung, des Erholungsurlaubes,

der Abfindung für den Erholungsurlaub,

der Abfertigung, des Sterbekostenbeitrages

und des Art. IV das rechtliche Schicksal

des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.

Artikel VI.

(1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung

über die Anstellungserfordernisse der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II

sind die Bestimmungen des § 13 in der bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung unter Bedachtnahme auf die Anlage

zu Art. II auf die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen

p 1 bis p 8 anzuwenden.

(2) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung

über die Anstellungserfordernisse der Vertragslehrer

sind die Bestimmungen der Lehrer-

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/1958,

auf die Vertragslehrer mit nachstehenden Ergänzungen

sinngemäß anzuwenden

a) Vertragslehrer, die auf Grund ihrer Beschäftigung

in einem anderen Beruf nebenberuflich

an Berufsschulen unterrichten,

sind in die Entlohnungsgruppe 12b einzureihen.

b) Vertragslehrer an Berufsschulen, die die

Lehrbefähigung für Berufsschulen nicht

aufweisen, sind in die Entlohnungsgruppe

12 v einzureihen, wenn sie die allgemeinen

Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe

1 2 erfüllen.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1961 in Kraft.

(2) Die durch Art. I dieses Bundesgesetzes aufgehobenen

oder geänderten Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind in der

bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

jeweils geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor

dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen liegen.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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