282. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Marktordnungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGB!.
Nr. 276/1958, in der Fassung des Artikels II des
vorliegenden Bundesgesetzes, enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember
1960 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin
bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben
sind.
Artikel II.
Im § 56 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes
treten an Stelle der Worte „31. Dezember 1959"
die Worte „31. Dezember 1960".
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes, das am 31. Dezember 1959 in
Kraft tritt, ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.