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282. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gesetzes, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gesetzes, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 5. Dezember 1918, StGBl.

Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr und

der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher,

künstlerischer oder kultureller Bedeutung,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 80/1923 und BGBl. Nr. 533/1923, wird geändert

wie folgt

1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten

„Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr von

Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer

oder kultureller Bedeutung."

2. Die §§ 3, 4, 4 a und 4 c erhalten die Bezeichnung

„§§ 2, 3, 4 und 5".

3. An die Stelle der §§ 5, 6 und 6 a treten folgende

Bestimmungen

„§ 6. (1) Wer vorsätzlich dem Ausfuhrverbot

des § 1 zuwiderhandelt, ist vom Gericht wegen

Vergehens mit strengem Arrest von 3 Monaten

bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300.000 S

zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen

können beide Strafen nebeneinander verhängt

werden.

(2) Ist jedoch der Gegenstand der strafbaren

Handlung nicht mehr als 3000 S wert, so ist

die Tat vom Gericht als Übertretung mit Arrest

bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

30.000 S zu ahnden. Bei erschwerenden Umständen

können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden.

(3) Begeht jemand die strafbare Handlung in

Ausübung eines Gewerbes und ist er innerhalb

der letzten 10 Jahre vor der Tat bereits zweimal

vom Gericht nach diesem Bundesgesetz verurteilt

worden, so ist auch auf den Verlust des

Gewerbes und auf die Unfähigkeit zur Erlangung

eines solchen Gewerbes für mindestens ein

halbes Jahr und höchstens 5 Jahre zu erkennen.

(4) Der Gegenstand der strafbaren Handlung

ist für verfallen zu erklären,

a) wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen

gehört,

b) wenn er einer anderen Person gehört, es

sei denn, daß diese ein schon vor der Tat

bestandenes Eigentum nachweist und sie

an der Verwendung des Gegenstandes zu

der strafbaren Handlung kein Verschulden

trifft.

(5) Wird auf Verfall erkannt (§ 6) oder fallen

Gegenstände dem Bund anheim (§ 8), so sind

Pfand- und Zurückbehaltungsrechte dritter Personen

an den für verfallen erklärten oder heimgefallenen

Gegenständen anzuerkennen, sofern

diese Personen nachgewiesen haben, daß sie ihr

Recht schon vor der Tat erworben haben und

sie an der Verwendung der Gegenstände zu der

strafbaren Handlung kein Verschulden trifft.

(6) Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre.

§ 7. Hat sich der vom Verfall Bedrohte nach

der Tat des Eigentums am Gegenstand der strafbaren

Handlung begeben oder kann der dem

Verfall unterliegende Gegenstand nicht erfaßt

werden oder kann der Verfall nicht ausgesprochen

werden, weil den Eigentümer an der Verwendung

des Gegenstandes zu der strafbaren

Handlung kein Verschulden trifft, so tritt an

die Stelle des Verfalles eine Verfallsersatzstrafe

in der Höhe des Wertes. Wird auf Verfallsersatzstrafe

erkannt, so hat das Gericht zugleich auch

die Arreststrafe zu bestimmen, die im Falle der

Uneinbringlichkeit der Verfallsersatzstrafe an

ihre Stelle tritt; diese Arreststrafe darf 6 Monate

nicht übersteigen.

§ 8. (1) Wird eine Sache aufgefunden, die allem

Anschein nach Gegenstand einer strafbaren

Handlung nach diesem Bundesgesetz gewesen ist,

und ist die Verfolgung einer bestimmten Person

nicht durchführbar oder ihre Verurteilung nicht

möglich oder ist der Eigentümer der aufgefundenen

Sache unbekannt, so fällt die Sache mit

der Auffindung dem Bund anheim.

(2) Ob der Verdacht einer strafbaren Handlung

nach diesem Bundesgesetz gegeben ist, hat das

zur Entscheidung in der Strafsache berufene Gericht

mit Beschluß festzustellen.

§ 9. Die Organe der Zollverwaltung haben

zur Sicherung des Verfalles (§ 6) und des Heimfalles

an den Bund (§ 8) Sachen, die allem Anschein

nach Gegenstand einer strafbaren Handlung

nach diesem Bundesgesetz sind, zu beschlagnahmen

und der zur Strafverfolgung berufenen

Behörde abzuliefern.

§ 10. Über den Wert des Gegenstandes der

strafbaren Handlung (§ 6) hat das Gericht das

Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

§ 11. Das Gericht hat die verfallenen Gegenstände

(§ 6) dem Bundesdenkmalamt zu übergeben.

Das Bundesdenkmalamt hat diese Gegenstände

einem Museum zu überlassen, das nach

seinem Aufgabenkreis in Betracht kommt.

§ 12. (1) Die dem Bund anheimgefallenen

Gegenstände (§ 8) dürfen während 30 Jahren

vom Heimfall an nicht veräußert werden. Sie

sind ebenfalls dem Bundesdenkmalamt zu übergeben.

Dieses hat für die zweckentsprechende

Verwahrung während der 30 Jahre zu sorgen.

Nach Ablauf dieser Zeit ist mit den heimgefallenen

Gegenständen wie mit verfallenen Gegenständen

zu verfahren.

(2) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger

kann innerhalb der 30 Jahre beim

Bundesdenkmalamt die Rückübertragung der

heimgefallenen Sache in sein Eigentum begehren.

Weist er nach, daß die Sache nicht Gegenstand

einer strafbaren Handlung nach § 6 war öder

daß er an einer solchen weder als Täter noch als

Mitschuldiger beteiligt war oder daß ihn an der

Verwendung der Sache zu der strafbaren Handlung

kein Verschulden trifft, so ist die Sache

in sein Eigentum rückzuübertragen.

(3) Die Geltendmachung im Zivilrechtswege

wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht

ausgeschlossen.

§ 13. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,

tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das

Archivamt und an die Stelle eines Museums ein

Archiv, das nach seinem Aufgabenkreis in Betracht

kommt. Gegen Bescheide des Archivamtes

ist eine Berufung unzulässig."

4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung

§ 14.

Artikel II.

Die nach den Bestimmungen der Abgabenordnung

eingeleiteten Strafverfahren sind nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen

Vorschriften fortzusetzen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien,

soweit es sich aber um Archivalien handelt,

das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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