282. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gesetzes, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 5. Dezember 1918, StGBl.
Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr und
der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher,
künstlerischer oder kultureller Bedeutung,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 80/1923 und BGBl. Nr. 533/1923, wird geändert
wie folgt
1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten
„Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr von
Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer
oder kultureller Bedeutung."
2. Die §§ 3, 4, 4 a und 4 c erhalten die Bezeichnung
„§§ 2, 3, 4 und 5".
3. An die Stelle der §§ 5, 6 und 6 a treten folgende
Bestimmungen
„§ 6. (1) Wer vorsätzlich dem Ausfuhrverbot
des § 1 zuwiderhandelt, ist vom Gericht wegen
Vergehens mit strengem Arrest von 3 Monaten
bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300.000 S
zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen
können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
(2) Ist jedoch der Gegenstand der strafbaren
Handlung nicht mehr als 3000 S wert, so ist
die Tat vom Gericht als Übertretung mit Arrest
bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
30.000 S zu ahnden. Bei erschwerenden Umständen
können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden.
(3) Begeht jemand die strafbare Handlung in
Ausübung eines Gewerbes und ist er innerhalb
der letzten 10 Jahre vor der Tat bereits zweimal
vom Gericht nach diesem Bundesgesetz verurteilt
worden, so ist auch auf den Verlust des
Gewerbes und auf die Unfähigkeit zur Erlangung
eines solchen Gewerbes für mindestens ein
halbes Jahr und höchstens 5 Jahre zu erkennen.
(4) Der Gegenstand der strafbaren Handlung
ist für verfallen zu erklären,
a) wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehört,
b) wenn er einer anderen Person gehört, es
sei denn, daß diese ein schon vor der Tat
bestandenes Eigentum nachweist und sie
an der Verwendung des Gegenstandes zu
der strafbaren Handlung kein Verschulden
trifft.
(5) Wird auf Verfall erkannt (§ 6) oder fallen
Gegenstände dem Bund anheim (§ 8), so sind
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte dritter Personen
an den für verfallen erklärten oder heimgefallenen
Gegenständen anzuerkennen, sofern
diese Personen nachgewiesen haben, daß sie ihr
Recht schon vor der Tat erworben haben und
sie an der Verwendung der Gegenstände zu der
strafbaren Handlung kein Verschulden trifft.
(6) Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre.
§ 7. Hat sich der vom Verfall Bedrohte nach
der Tat des Eigentums am Gegenstand der strafbaren
Handlung begeben oder kann der dem
Verfall unterliegende Gegenstand nicht erfaßt
werden oder kann der Verfall nicht ausgesprochen
werden, weil den Eigentümer an der Verwendung
des Gegenstandes zu der strafbaren
Handlung kein Verschulden trifft, so tritt an
die Stelle des Verfalles eine Verfallsersatzstrafe
in der Höhe des Wertes. Wird auf Verfallsersatzstrafe
erkannt, so hat das Gericht zugleich auch
die Arreststrafe zu bestimmen, die im Falle der
Uneinbringlichkeit der Verfallsersatzstrafe an
ihre Stelle tritt; diese Arreststrafe darf 6 Monate
nicht übersteigen.
§ 8. (1) Wird eine Sache aufgefunden, die allem
Anschein nach Gegenstand einer strafbaren
Handlung nach diesem Bundesgesetz gewesen ist,
und ist die Verfolgung einer bestimmten Person
nicht durchführbar oder ihre Verurteilung nicht
möglich oder ist der Eigentümer der aufgefundenen
Sache unbekannt, so fällt die Sache mit
der Auffindung dem Bund anheim.
(2) Ob der Verdacht einer strafbaren Handlung
nach diesem Bundesgesetz gegeben ist, hat das
zur Entscheidung in der Strafsache berufene Gericht
mit Beschluß festzustellen.
§ 9. Die Organe der Zollverwaltung haben
zur Sicherung des Verfalles (§ 6) und des Heimfalles
an den Bund (§ 8) Sachen, die allem Anschein
nach Gegenstand einer strafbaren Handlung
nach diesem Bundesgesetz sind, zu beschlagnahmen
und der zur Strafverfolgung berufenen
Behörde abzuliefern.
§ 10. Über den Wert des Gegenstandes der
strafbaren Handlung (§ 6) hat das Gericht das
Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
§ 11. Das Gericht hat die verfallenen Gegenstände
(§ 6) dem Bundesdenkmalamt zu übergeben.
Das Bundesdenkmalamt hat diese Gegenstände
einem Museum zu überlassen, das nach
seinem Aufgabenkreis in Betracht kommt.
§ 12. (1) Die dem Bund anheimgefallenen
Gegenstände (§ 8) dürfen während 30 Jahren
vom Heimfall an nicht veräußert werden. Sie
sind ebenfalls dem Bundesdenkmalamt zu übergeben.
Dieses hat für die zweckentsprechende
Verwahrung während der 30 Jahre zu sorgen.
Nach Ablauf dieser Zeit ist mit den heimgefallenen
Gegenständen wie mit verfallenen Gegenständen
zu verfahren.
(2) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger
kann innerhalb der 30 Jahre beim
Bundesdenkmalamt die Rückübertragung der
heimgefallenen Sache in sein Eigentum begehren.
Weist er nach, daß die Sache nicht Gegenstand
einer strafbaren Handlung nach § 6 war öder
daß er an einer solchen weder als Täter noch als
Mitschuldiger beteiligt war oder daß ihn an der
Verwendung der Sache zu der strafbaren Handlung
kein Verschulden trifft, so ist die Sache
in sein Eigentum rückzuübertragen.
(3) Die Geltendmachung im Zivilrechtswege
wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht
ausgeschlossen.
§ 13. In allen Fällen, die Archivalien betreffen,
tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das
Archivamt und an die Stelle eines Museums ein
Archiv, das nach seinem Aufgabenkreis in Betracht
kommt. Gegen Bescheide des Archivamtes
ist eine Berufung unzulässig."
4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung
§ 14.
Artikel II.
Die nach den Bestimmungen der Abgabenordnung
eingeleiteten Strafverfahren sind nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen
Vorschriften fortzusetzen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit es sich aber um Archivalien handelt,
das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.