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282. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1957.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe der

Bestimmung des § 1 lit. b des Gesetzes vom

13. April 1920, StGBl Nr. 180, erteilten Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Abschnitt I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung

der monatlichen Gebühren.

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung

a) von monatlichen Benützungsgebühren mit

dem Tage, von dem an die betreffenden

Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und

Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit

dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung

erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind

für den ersten Monat von dem Tage der Bereitstellung

der Einrichtungen durch die Post- und

Telegraphenverwaltung an bis zum Monatsende

anteilmäßig (§ 6) und für jeden folgenden

Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen

Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

a) von monatlichen Benützungsgebühren mit

dem Tage, an dem die Kündigung der

Überlassung der Einrichtungen wirksam

wird;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit

Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung

erlischt.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen.

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und

Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in

der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach

dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung

ist, soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen

oder, wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen

haben, der Fernämter der Ortsnetze

oder, wenn ein Fernamt nicht vorhanden ist, der

größten Vermittlungsstelle. Wo in Ortsnetzen

bisher die Entfernungen anders als nach der Lage

der Vermittlungsstellen berechnet worden sind,

bleibt diese Regelung aufrecht. Wird in einem

Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen

maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so

bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde

gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem

Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet

in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit

einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen

(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder

ist mit zwei Zahlen in Bruchform

(Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese

Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler

und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.

Die Ermittlung der Entfernung hat

derart zu erfolgen, daß vorerst die Unterschiede

zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede

zwischen den beiden Nennern zu bilden

sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und

Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der

Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der

Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar.

Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes

ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke

nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt

sind, ist eine angefangene Längeneinheit

als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde

zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke.

§ 3. Grundstücke im Sinne dieser Verordnung

sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen

so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche

Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für posteigene und

teilnehmereigene Einrichtungen.

§ 4. (1) Bei posteigenen Einrichtungen, die in

dieser Verordnung nicht angeführt sind, ist für

die Überlassung und Instandhaltung die monatliche

Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaflichen

Gebrauchsdauer der Einrichtungen

bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen

Preises zu berechnen.

(2) Bei teilnehmereigenen Einrichtungen, die in

dieser Verordnung nicht angeführt sind, ist für

die Übertragung in das Eigentum des Teilnehmers

der handelsübliche Preis und für die

Instandhaltung eine monatliche Gebühr in der

Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten

Gebühr zu berechnen.

Berechnung der erwachsenden Kosten für die

Herstellung von Einrichtungen.

§ 5. (1) Sind für die Herstellung von Einrichtungen

die erwachsenden Kosten zu berechnen,

so umfassen diese die Kosten für das Material,

die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und

die Fahrkosten.

(2) Die Kosten für das Material, das für die

Herstellung von Einrichtungen verwendet wird,

sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu

berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen

für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze

sind auf Grund der bezahlten Gehälter,

Löhne und Nebengebühren zuzüglich der

sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für

die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden

sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert

zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten

als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde

sind auf volle Viertelstunden nach oben zu

runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung

der Arbeitskosten entsprechend

dem Anteil der Verwaltungsarbeit zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und technischen

Einrichtungen sind die Fahrkosten auf

Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach

Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei

Benützung anderer Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel

oder Mietwagen) sind die

tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und

Warenbeförderung zu berechnen.

Berechnung von Gebühren für Teile eines

Monats.

§ 6. Wenn Gebühren für Teile eines Monats

zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit

in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren

für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate

zu ermitteln, so sind die Gebühren für

jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Rundung von Gebührenbeträgen.

§ 7. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag

auf volle 10 Groschen aufzurunden. Beträge

unter 5 Groschen sind nicht zu berücksichtigen.

Abschnitt II.

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSPRECHANLAGEN.

Grundgebühren.

(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am 1. September zum Ortsnetz gehört

haben oder zur Ortsgesprächsgebühr

erreichbar waren. Änderungen der Grundgebühr

gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in

Kraft.

(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während

des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz

mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt

wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am letzten 1. September in den betreffenden

Ortsnetzen vorhanden waren. Die so

berechnete Grundgebühr ist von dem auf die

Änderung folgenden Monatsersten an oder,

wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,

von diesem Tage an zu bezahlen.

(4) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für

die erste Festsetzung der Fernsprech-Grundgebühr

die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die

am Tage der Neuerrichtung zum Ortsnetz gehören.

Die Grundgebühr ist von dem auf die

Neuerrichtung folgenden Monatsersten an oder,

wenn die Neuerrichtung an einem Monatsersten

wirksam wird, von diesem Tage an zu entrichten.

(5) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.

des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn

sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(6) Wird ein Ortsnetz von Pausch- oder Einzelgesprächstarif

auf Zeittarif umgestellt, so ist

die Fernsprech-Grundgebühr nach der Anzahl der

Hauptanschlüsse neu zu ermitteln, die am Tage

der Umstellung zum Ortsnetz gehören. Bis zum

Tage der Umstellung sind die Gebühren des bisherigen

Tarifsystems, vom folgenden Tage an

die Grundgebühr des Zeittarifs anteilmäßig zu

entrichten.

Leitungsgebühren für Amtsleitungen.

(2) Bei Wählschaltstellen nach Abs. 1 Z. 2 lit. a

und lit. b ist kein höherer Gebührenbetrag zu

entrichten, als wenn der Hauptanschluß unmittelbar

mit der Vermittlungsstelle verbunden

wäre.

Ortsgesprächsgebühren für die von Teilnehmersprechstellen

aus geführten Gespräche.

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer

der Benützung der Anschlüsse zu berechnen, wobei

es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen

zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,

der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr

zuungunsten des Fernsprechteilnehmers

ausgewirkt haben könnte, so ist für den

Zeitraum seit der letzten Feststellung der Benützungszeit

die Benützungszeit im gleichen

Zeitraum des Vorjahres oder, wenn eine solche

nicht in Betracht kommt, die durchschnittliche

Benützungszeit der drei vorhergehenden Zeitabschnitte

oder, wenn auch diese nicht in Betracht

kommen, die der drei nachfolgenden Zeitabschnitte

der Gebührenberechnung zugrunde zu

legen. Dieses Verfahren ist nur dann anzuwenden,

wenn die so ermittelten Benützungszeiten

für den Fernsprechteilnehmer günstiger sind.

Ortsgesprächsgebühren für die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführten Gespräche.

(2) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden

angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle

Gebühr zu entrichten.

(3) Im Selbstwählfernverkehr sind die Gebühren

für die von öffentlichen Sprechstellen mit

einfachem Sprechapparat aus geführten Ortsgespräche

nach der tatsächlichen Dauer zu berechnen.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,

die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet

ist, hat die monatliche Mindesteinnahme in Ortsnetzen

mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen 34 S, mit

501 bis 5000 Hauptanschlüssen 42 S, mit 5001

bis 10.000 Hauptanschlüssen 50 S und mit mehr

als 10.000 Hauptanschlüssen 60 S zu betragen.

Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren

und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren

anzurechnen.

Ferngesprächsgebühren im handvermittelten

Fernverkehr.

§ 12. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem

Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung

der Gesprächsverbindung von den beteiligten

Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle

beantwortet wird. Bei Gesprächen von

und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer

der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt

an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung

der Verbindung der Benützer gemeldet

hat.

(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die vor

19 Uhr oder vor 8 Uhr beginnen und über

diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind

für die ersten drei Minuten nach den Sätzen für

die Zeit zu berechnen, in der das Gespräch begonnen

hat, für jede folgende Minute aber nach

den Sätzen, die bei Beginn der Minute gelten.

(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch

für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder

in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der Anmeldegebühr

entsteht, sobald die Gesprächsanmeldung

von der Vermittlungsstelle entgegengenommen

wird.

(6) Die Übernahme der Gebührenzahlung für

ein Rückgespräch erstreckt sich auch auf die Anmeldegebühr.

(7) Die Anmeldegebühr ist nicht einzuheben,

a) wenn das Gespräch wegen eines technischen

Fehlers in den Teilnehmereinrichtungen

oder in den Einrichtungen der Vermittlungsstelle

oder wegen eines Fehlers in der

amtlichen Behandlung der Gesprächsanmeldung

oder deshalb nicht zustande

kommt, weil die im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer

noch angeführte Teilnehmersprechstelle

außer Betrieb gesetzt,

geändert oder auf einen anderen Teilnehmer

übertragen ist;

b) wenn im Schnellverkehr das Gespräch deshalb

nicht zustande kommt, weil die verlangte

Sprechstelle besetzt ist;

c) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber

spätestens im Zeitpunkt der Bereitstellung

der Gesprächsverbindung feststellt und sofort

die Verbindung mit der richtigen

Nummer im ursprünglich gewünschten

Ortsnetz verlangt.

Gebühren für Gesprächsaufforderung.

§ 13. (1) Die Gebühren betragen

(2) Im Ortsverkehr ensteht die Verpflichtung

zur Zahlung der XP-Gebühr und der XPL-Gebühr,

sobald der Bote entsendet wird. Im Fernverkehr

entsteht diese Verpflichtung jedoch

schon in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle

die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Maßgebend für die Berechnung der XP-

Gebühr und der XPL-Gebühr im Fernverkehr

ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch begonnen

hat oder, wenn es nicht zustande gekommen

ist, in der die Anmeldung von der

Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.

(4) Im Fernverkehr hat der Anmelder außer

der XP-Gebühr oder der XPL-Gebühr auch die

Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(5) Die XP-Gebühr und die XPL-Gebühr sind

nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den

Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle

die Weitergabe der Gesprächsanmeldung

unterblieben ist, wenn der Anmelder vor

der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch

streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch

aus Versehen der Vermittlungsstelle

nicht zustande kommt.

Gebühren für Nachrichtenübermittlung.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der N-Gebühr

und der NL-Gebühr entsteht, sobald die

öffentliche Sprechstelle die Zustellung der Nachricht

übernimmt.

(3) Die N-Gebühr und die NL-Gebühr sind

rückzuerstatten, wenn die Zustellung der Nachricht

durch ein Versehen der öffentlichen Sprechstelle

unterblieben ist.

(4) Der Anmelder hat außer der N-Gebühr

oder der NL-Gebühr auch die Gebühr für das

geführte Gespräch zu entrichten. Ferngesprächsgebühren

sind rückzuerstatten oder nicht einzuheben,

wenn die Zustellung der Nachricht aus

Versehen der öffentlichen Sprechstelle unterblie-

ben ist oder wenn die Angabe im Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer, daß in dem betreffenden

Ortsnetz Nachrichtenübermittlungen

von öffentlichen Sprechstellen entgegengenommen

werden, nicht zutrifft. Kann die Aufnahme

oder die Zustellung der Nachricht aus Gründen,

die nicht bei der öffentlichen Sprechstelle gelegen

sind, nicht durchgeführt werden, so ist

trotzdem die Gebühr für das geführte Gespräch

zu entrichten.

Gebühren für Voranmeldung und für den mit

Rückgesprächen verbundenen besonderen Dienst.

§ 15. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der V-Gebühr

entsteht, sobald die Vermittlungsstelle die

Gesprächsanmeldung weitergegeben hat.

(3) Maßgebend für die Berechnung der V-Gebühr

ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch

begonnen hat oder, wenn es nicht zustande

gekommen ist, in der die Anmeldung von der

Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.

(4) Die V-Gebühr ist nicht einzuheben, wenn

durch Störungen in den Leitungen oder durch

Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe

der Gesprächsanmeldung unterblieben ist oder

wenn der Anmelder vor der Weitergabe die

Gesprächsanmeldung streichen läßt oder wenn

das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle

nicht zustande kommt.

(5). Der Anmelder hat außer der V-Gebühr

auch die Gebühr für das geführte Gespräch zu

entrichten.

(6) Der Anmelder eines Rückgesprächs hat die

R-Gebühr zu entrichten, wenn bei der verlangten

Sprechstelle die Gebührenzahlung abgelehnt

und aus diesem Grunde die, Gesprächsverbindung

nicht hergestellt wird. Sie ist jedoch der

verlangten Sprechstelle anzurechnen, wenn die

Zustimmung zur Gebührenzahlung nachträglich

zurückgezogen wird und von der Vermittlungsstelle

die Übernahme der Gebührenzahlung bereits

rückgemeldet worden ist. In einem solchen

Falle hat der Verlangte die Gebühr dann nicht

zu entrichten, wenn sich der Anmelder zur Gebührenzahlung

bereit erklärt hat.

Gebühren für Festzeitgespräche.

§ 16. Die Gebühren betragen

Gebühren für Monatsgespräche.

§ 17. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder

für einen oder für zwei Tage in der Woche auf

die Gesprächsverbindung verzichten. In diesen

Fällen ist der monatliche Gebührenbetrag nach

Abs. 1 Z. 2 oder nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen.

(3) Beginnen Monatsgespräche während eines

Kalendermonats, so ist bis zum Ende des ersten

Monats für den Tag ein Dreißigstel oder ein

Fünfundzwanzigstel beziehungsweise ein Zwanzigstel

des Monatsbetrages einzuheben.

(4) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden

eines Fernsprechteilnehmers nicht oder

nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein

Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung

zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung

durch Störung in den Leitungen oder

durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig

unterbrochen worden oder nicht zustande gekommen,

so ist dem Anmelder möglichst in derselben

Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich anzubieten.

Wenn der Gesprächsausgleich nicht

möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen

wird, ist dem Anmelder auf Verlangen

rückzuerstatten

a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor

Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen

des Gesprächs die volle

Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;

b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach

mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr

für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer

fehlende Gesprächszeit.

(5) Erstreckt sich ein Monatsgespräch wegen

verspäteten Gesprächsbeginns in eine andere Gebührenzeit,

so ändert sich die Gebühr nicht.

Gebühren für Wochengespräche.

§ 18. (1) Die Gebühren betragen

(2) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden

eines Fernsprechteilnehmers nicht oder

nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein

Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung

zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung

durch Störung in den Leitungen oder

durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig

unterbrochen worden oder nicht zustande gekommen,

so ist dem Anmelder möglichst in derselben

Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich anzubieten.

Wenn der Gesprächsausgleich nicht

möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen

wird, ist dem Anmelder auf Verlangen

rückzuerstatten

a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor

Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen

des Gesprächs die volle

Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;

b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach

mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr

für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer

fehlende Gesprächszeit.

(3) Erstreckt sich ein Wochengespräch wegen

verspäteten Gesprächsbeginns in eine andere Gebührenzeit,

so ändert sich die Gebühr nicht.

Sonstige Gebühren im handvermittelten Fernverkehr.

§ 19. (1) Die Gebühren betragen bei Gesprächsverbindungen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind zu entrichten,

a) wenn der Anmelder oder der Verlangte im

Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

die Gesprächsführung ablehnt;

b) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum

im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese

Verbindung bereits hergestellt war;

c) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber

unmittelbar nach der Herstellung der Gesprächsverbindung

feststellt und sofort die

Verbindung mit der richtigen Nummer verlangt;

d) wenn sich der Anmelder im verlangten

Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt

der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese Verbindung

bereits hergestellt war;

e) wenn die Gesprächsverbindung am Bestimmungsort

umgeleitet wird;

f) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der

Herstellung der Gesprächsverbindung nicht

meldet und die Betriebsfähigkeit der

Sprechstelle des Anmelders festgestellt wird;

g) wenn im Zeitpunkt der Herstellung der

Gesprächsverbindung derjenige, der sich

meldet, erklärt, daß ein Gespräch nicht

angemeldet worden sei, der Anmelder nachträglich

jedoch dasselbe ursprünglich angemeldete

Gespräch neu anmeldet, die Herstellung

der Gesprächsverbindung betreibt

oder das angemeldete Gespräch streichen

läßt.

(3) Für die Berechnung der Gebühren nach

Abs. 1 ist jene Gebührenzeit maßgebend, in der

die in Abs. 2 angeführten Fälle eintreten.

Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr.

§ 20. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr

(§ 10 Abs. 1 Z. 1) zu berechnen.

Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist

daher so einzurichten, daß es

rascher läuft als bei Ortsgesprächen.

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist keine Mindestgebühr

(3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die

Gebührenberechnung erfolgt nach der tatsächlichen

Dauer des Gesprächs.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr werden die

Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und

mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen

zusammengefaßt.

(4) Für die Berechnung der Entfernungen ist

maßgebend

a) zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb

desselben Netzgruppenbereiches liegen, die

Lage der Vermittlungsstellen;

b) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten

Netzgruppenbereichen liegen,

wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, unmittelbar

miteinander verbunden werden

können, die Lage der Vermittlungsstellen;

c) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten

Netzgruppenbereichen liegen,

wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, nicht

unmittelbar miteinander verbunden werden

können, die Lage dieser Verbundämter;

d) zwischen Vermittlungsstellen, die in nicht

benachbarten Netzgruppenbereichen liegen,

die Lage der Verbundämter, an die die

Vermittlungsstellen angeschlossen sind.

(5) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem

Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung

der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet

wird. Das gleiche gilt für Gespräche

von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(6) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,

der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr

zuungunsten des Fernsprechteilnehmers

ausgewirkt haben könnte, so ist für den Zeitraum

seit der letzten Feststellung der Benützungszeit

die Benützungszeit im gleichen Zeitraum

des Vorjahres oder, wenn eine solche nicht

in Betracht kommt, die durchschnittliche Benützungszeit

der drei vorhergehenden Zeitabschnitte

oder, wenn auch diese nicht in Betracht

kommen, die der drei nachfolgenden Zeitabschnitte

der Gebührenberechnung zugrunde zu

legen. Dieses Verfahren ist nur dann anzuwenden,

wenn die so ermittelten Benützungszeiten

für den Fernsprechteilnehmer günstiger sind.

Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen

und für die Benützung von Nebenstellen

durch andere.

§ 21. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei posteigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellen

mit Anschlußdosen ist die Gebühr für

die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat

zu entrichten, in privaten Nebenstellenanlagen

für jedes Anschlußorgan, das mit einer Anschlußdosenlinie

belegt ist.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. a ist auch für

die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage

zu entrichten.

(4) Außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist die

Gebühr für die Amtsberechtigung der Nebenstelle

und die Gebühr für die Überlassung und

Instandhaltung posteigener Nebenstellen oder

für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenstellen

zu entrichten.

(5) Wenn für die Benützung von Nebenstellen

durch andere an Gebühren ein geringerer Betrag

zu bezahlen wäre, als der Inhaber der Nebenstellenanlage

für die Eigenbenützung zu entrichten

hat, so ist für die Benützung durch andere

ebensoviel einzuheben.

(6) Für Nebenstellen, die von Saisonunternehmungen

in Kurorten betrieben und die zwei

volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht

benützt werden, sind auf Verlangen für

die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese

technisch sichergestellt werden kann, weder

die Gebühr nach Abs. 1 lit. a noch die Gebühr

nach Abs. 1 lit. b einzuheben. Handelt es sich

jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die

Überlassungsgebühr auch während der Zeit der

Nichtbenützung zu entrichten. Während der

Zeit der Nichtbenützung sind für die Pflege stationärer

Batterien, für die Abschaltung und den

Mehraufwand anläßlich der Wiedereinschaltung

sowie für die Durchprüfung der Einrichtungen

Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu

bezahlen.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen.

§ 22. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen

Nebenanschlußleitung die Herstellungsgebühr

für die gesamte Leitung entrichtet wurde, ist an

Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.

(3) Der Berechnung der Luftlinienentfernung

von Nebenanschlußleitungen ist zugrunde zu

legen

a) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und

der Nebenstelle, wenn diese unmittelbar

miteinander verbunden sind;

b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und

zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)

und der Nebenstelle, wenn zur gegenseitigen

Verbindung der Hauptstelle

und der Nebenstelle zwei Hauptanschlußleitungen

oder Teile davon verwendet

werden. Kommen für eine solche Verbindung

außerdem Vermittlungsleitungen in

Betracht, so ist auch die Luftlinie zwischen

den zugehörigen Vermittlungsstellen

(Schaltstellen) zu berechnen.

(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb

desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Gebühren

einzuheben.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen

und Abzweigleitungen.

§ 23. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen

Querverbindung oder Abzweigleitung die

Herstellungsgebühr für die gesamte Leitung entrichtet

wurde, ist an Stelle der Gebühr nach

Abs. 1 Z. 1 die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.

(3) Der Berechnung der Entfernungen von

Querverbindungen und Abzweigleitungen bis

100 km ist zugrunde zu legen

a) die Luftlinie zwischen den Hauptstellen

der Nebenstellenanlagen beziehungsweise

zwischen der Hauptstelle der Nebenstellenanlage

und der Vermittlungseinrichtung

oder dem ersten Apparat der Privatfernmeldeanlage,

wenn diese unmittelbar

miteinander verbunden sind;

b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle der

einen Nebenstellenanlage und der Vermittlungsstelle

(Schaltstelle) und zwischen

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und

der Hauptstelle der anderen Nebenstellenanlage

beziehungsweise zwischen der

Hauptstelle der Nebenstellenanlage und

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und

zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)

und der Vermittlungseinrichtung

der Privatfernmeldeanlage, wenn zur gegenseitigen

Verbindung der Nebenstellenanlagen

beziehungsweise zur gegenseitigen

Verbindung der Nebenstellenanlage und

der Privatfernmeldeanlage zwei Hauptanschlußleitungen

oder Teile davon verwendet

werden. Kommen für eine solche

Verbindung außerdem Vermittlungsleitungen

in Betracht, so ist auch die Luftlinie

zwischen den zugehörigen Vermittlungsstellen

(Schaltstellen) zu berechnen.

(4) Für die Berechnung der Entfernungen von

Querverbindungen und Abzweigleitungen über

100 km ist die Entfernung zwischen den Ver-

mittlungsstellen der Ortsnetze maßgebend, in

denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen

beziehungsweise die Hauptstelle der Nebenstellenanlage

und die Vermittlungseinrichtung der

Privatfernmeldeanlage liegen.

Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren.

§ 24. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn die Kosten der Herstellung, Verlegung

(Übersiedlung) oder Umwandlung die in

Abs. 1 Z. 1 bis 5 festgesetzten Gebühren übersteigen,

sind Gebühren in Höhe der erwachsenden

Kosten (§ 5) im voraus zu bezahlen.

(3) Bei der Berechnung der erwachsenden

Kosten für die Herstellung und Abtragung von

Teilnehmereinrichtungen, die auf kurze Zeit

überlassen werden, ist der Zeitwert der allenfalls

rückgewonnenen Materialien vom Gesamtbetrag

der berechneten Kosten abzuziehen.

(4) Für die Verlegung eines Hauptanschlusses

oder einer posteigenen oder teilnehmereigenen

Nebenstelle innerhalb desselben Gebäudes oder

in ein anderes Gebäude, das sich innerhalb desselben

Grundstückes befindet, oder für sonstige

auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführte

Arbeiten sind Gebühren nur in Höhe

der erwachsenden Kosten zu entrichten.

(5) Kosten sind für die Errichtung der. Innenleitungen

einschließlich der Leitungseinführung,

für die Errichtung der Außenleitungen, soweit

diese für die Verbindung des Hauptanschlusses

mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle

technisch erforderlich sind, und für das

Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen

beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.

(6) Wenn gleichzeitig mit der Verlegung die

Umwandlung eines Hauptanschlusses verlangt

wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu

entrichten, sofern nicht die Bestimmung des

Abs. 2 anzuwenden ist.

(7) An Stelle der von Fall zu Fall erforderlichen

Berechnung der erwachsenden Kosten für

Herstellungen kann die Post- und Telegraphenverwaltung

auch feste Gebühren einheben.

(8) Werden sämtliche Ortsnetze eines Netzgruppenbereiches

(§ 20 Abs. 3) von Pausch- oder

Einzelgesprächstarif auf Zeittarif umgestellt, so

ist für Neuherstellungen, die innerhalb eines

Jahres vom Zeitpunkt der Vollendung dieser

Umstellung an verlangt werden, neben der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 nur eine Gebühr in dem

Ausmaß zu entrichten, in dem die erwachsenden

Kosten den Jahresbetrag der Grundgebühr für

den verlangten Hauptanschluß, vermehrt um die

Gebühr nach Abs. 1 Z. 1, übersteigen.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer.

§ 25. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren

sind auch für Eintragungen zu entrichten,

deren Streichung oder Änderung nicht bis zum

Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses

verlangt worden ist. Diesen Tag hat

die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern

jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für

die Zeitansage und für sonstige automatische

Dienste.

§ 26. (1) Die Gebühren betragen

(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr

ist auch die Übermittlung einer kurzen

Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom

Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber

abgegolten.

(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren

sind die festgesetzten Gesprächsgebühren

für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren

für Gespräche, Telegramme und Postsendungen

zu entrichten, die auftragsgemäß vom

Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben

werden.

(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische

Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren

zu entrichten.

Sonstige Gebühren.

§ 27. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist nicht

einzuheben, wenn sich die Fernsprechnummer

bei Zuteilung einer Sammelnummer ändert oder

wenn die Hauptanschlüsse mehrerer Fernsprechteilnehmer

zu einer gemeinsamen Nebenstellenanlage

zusammengefaßt werden.

(3) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf

Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1

Z. 1 eine Gebühr in Höhe der erwachsenden

Kosten zu entrichten, wenn besondere Bauarbeiten

erforderlich sind.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 2. 2 ist auch dann

zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer unverändert

bleiben.

(5) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers

gleichzeitig die Fernsprechnummer

geändert wird, ist nur die Gebühr für die

Namensänderung zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nur einmal

zu entrichten, wenn innerhalb desselben

Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben

Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen

Fernsprechteilnehmer übertragen werden; dabei

ist es gleichgültig, ob die Anschlüsse in einer

Nebenstellenanlage vereinigt sind oder getrennt

benützt werden.

(7) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig

die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die

Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn

jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer besondere

Bauarbeiten durchgeführt werden müssen

und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr

für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr

in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.

Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung

des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist

nur die Gebühr für die Umwandlung (§ 24 Z. 5)

zu entrichten, sofern nicht Gebühren in Höhe

der erwachsenden Kosten zu bezahlen sind.

(8) In folgenden Fällen ist nur die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen

a) bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen

bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb

eines Ortsnetzes;

b) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen

von einem Ehegatten an den anderen während

des Bestandes oder innerhalb eines

Monats nach Endigung der Ehe;

c) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen

von Eltern an Kinder oder umgekehrt,

wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen

beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden

hat;

d) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen

von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb,

zu dem die Teilnehmereinrichtungen

gehören, spätestens gleichzeitig übergeben

wird;

e) bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen

durch einen Erben.

(9) Die Gebühr für die Sperre von Anschlüssen

von Amts wegen ist ohne Rücksicht auf die

Anzahl der gesperrten Anschlüsse bei jeder Sperre

nur einmal zu zahlen, auch wenn Anschlüsse in

anderen Ortsnetzen in die Sperre einbezogen

werden.

(10) Neben der Gebühr für die Sperre von

Teilnehmereinrichtungen von Amts wegen ist

die Gebühr für die Stundung von Fernsprechgebühren

nicht einzuheben, wenn der Stundung

eine Sperre vorausgegangen ist.

(11) Wenn die Kosten für die Abnahme die in

Abs. 1 Z. 12 festgesetzte Gebühr übersteigen,

sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten

zu entrichten.

Abschnitt III.

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

TELEGRAPHEN.

Telegrammgebühren.

§ 28. (1) Die Wortgebühr beträgt

(2) Die Mindestgebühr beträgt für Privattelegramme,

für Staatstelegramme, für dringende

Pressetelegramme, für Brieftelegramme, für

Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie für

gebührenpflichtige Dienstnotizen das Zehnfache,

für gewöhnliche Pressetelegramme das Zwanzigfache

und für Blitztelegramme das Fünffache der

in Abs. 1 festgesetzten Wortgebühr.

Gebühren für Bildtelegramme.

§ 29. Die Gebühren betragen

Gebühren für besondere Dienste.

§ 30. Die Gebühren betragen

Sonstige Gebühren.

§ 31. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wird ein Durchdruck eines von einer Teilnehmersprechstelle

aufgegebenen Telegramms

durch Eilboten zugestellt, so ist außer der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 6 die Sonderbehandlungsgebühr

für die Eilzustellung und bei Eilzustellung im

Landzusteil- oder im Außenbezirk der Botenlohn

nach der Postgebührenordnung zu entrichten.

Abschnitt IV.

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIBANLAGEN UND

FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN.

Fernschreib-Grundgebühr und Gebühr für die

ständige Mitbenützung von Fernschreibanschlüssen

durch andere.

§ 32. (1) Die Gebühren betragen

(2) Unter Ortsanschlußleitung ist der Teil der

Anschlußleitung zu verstehen, der innerhalb des

Ortsnetzbereiches des Fernschreibanschlußamtes

oder der innerhalb desjenigen Ortsnetzbereiches

verläuft, in dem die Fernschreibstelle liegt.

(3) Für die Herstellung, für die Verlegung

(Übersiedlung) und für sonstige auf Verlangen

des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten

gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1

bis 5 sinngemäß.

(4) Für die während des Monats übergebenen

Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die

Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit

vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten

des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis

Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten

an zu entrichten.

(5) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die

Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung

von Fernschreibapparaten, Zusatzeinrichtungen

und Fernschreibzwischenstellenumschaltern.

§ 33. Die Gebühren betragen

Leitungsgebühr, Gebühren für den Ausfall an

Ferngebühren bei Ausnahmefernanschlüssen.

§ 34. Die Gebühren betragen

Fernschreibgebühren.

§ 35. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(3) Die Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende

Zeit ist für jeden vollen oder angefangenen

Zeitabschnitt von 22 1/2 Sekunden für

die I. Zone, von 15 Sekunden für die II. Zone,

von 11 Sekunden für die III. Zone und von

9 Sekunden für die IV. Zone zu berechnen.

(4) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung von

Pressegesprächen zugelassen werden können,

haben nur zwei Drittel der Fernschreibgebühren

zu entrichten.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Ferngebühren bei Fernschreibsonderverbindungen.

§ 36. (1) Die Gebühren betragen

(2) Unter Fernleitung ist der Teil der Leitung

zu verstehen, der zwischen denjenigen Stellen

verläuft, an die die Ortsanschlußleitungen herangeführt

sind.

(3) Für die Herstellung, Verlegung (Übersiedlung)

und für sonstige auf Verlangen des Inhabers

einer Fernschreibsonderverbindung durchgeführte

Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 24

Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und nach

Abs. 1 Z. 3 lit. a sind auch für Leitungen von

Fernschreibsonderverbindungen zu entrichten,

die an eine Endstelle einer Fernsonderverbindung

angeschlossen sind und in demselben Ortsnetzbereich

verlaufen.

(5) Inhaber von Fernschreibsonderverbindungen,

die zur Führung von Pressegesprächen zugelassen

werden können, haben bei Fernsonderverbindungen

nur die Hälfte der Gebühr für den

Ausfall an Ferngebühren zu entrichten.

(6) Wird ein Fernschreibapparat in eine Fernsonderverbindung

als Zwischenstelle eingeschaltet,

so ist bei Fernsonderverbindungen die Gebühr

für den Ausfall an Ferngebühren nur dann abschnittsweise

zu berechnen, wenn die Summe der

Gebühren für die Teilstrecken höher ist als die

Gebühr für die gesamte Leitung.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Ferngebühren bei Fernschreibsonderverbindungen

mit Gegenschreibbetrieb.

§ 37. Die Gebühren betragen

Sonstige Gebühren.

§ 38. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die für die Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreibteilnehmer festgesetzten Gebühren

sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren

Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage

des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses

verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post-

und Telegraphenverwaltung den Fernschreibteilnehmern

jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch

dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im

Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert

bleiben.

(4) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers

gleichzeitig die Fernschreibnummer

geändert wird, ist nur die Gebühr für

die Namensänderung zu entrichten.

(5) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig

die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur

die Gebühr für die Übertragung einzuheben.

Abschnitt V.

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES

ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES

MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN.

Bewilligungsgebühr, Leitungsgebühr und Gebühren

für Bildübertragungen.

§ 39. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Herstellung oder Verlegung von

dauernd überlassenen Verbindungsleitungen sind

Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten

(§ 5) zu entrichten.

(3) Werden Anmeldungen zu Bildübertragungen

zurückgezogen, so ist die V-Gebühr (§ 15

Abs. 1 Z. 1) zu entrichten. Die Verpflichtung zur

Zahlung der V-Gebühr entsteht, sobald die

Vermittlungsstelle die Anmeldung weitergibt.

Maßgebend für die Berechnung der V-

Gebühr ist die Gebührenzeit, in der die Bildübertragung

begonnen hat oder, wenn sie nicht

zustande gekommen ist, in der die Anmeldung

von der Vermittlungsstelle weitergegeben worden

ist.

(4) Wird die Bildübertragung durch den Empfänger

verweigert, so hat der Anmelder die Gebühr

für gewöhnliche Bildübertragungen für eine

Mindestdauer von 3 Minuten zu entrichten.

Gebühren für besondere Dienste bei Bildübertragungen

von privaten nach öffentlichen Bildstellen.

§ 40. Die Gebühren betragen

Abschnitt VI.

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG

VON STROMWEGEN.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

für Fernmeldeanlagen, die nicht dem öffentlichen

Verkehr dienen.

§ 41. (1) Die Gebühren betragen

(2) Kosten für laufende und außergewöhnliche

Instandsetzungen sowie für Störungsbeseitigungen

sind nicht zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die unter Benützung von

Trägerschwingungen gebildet werden, sind, je

nach der Art der verwendeten Grundleitung, die

gleichen Gebühren wie für Stromwege auf

Doppelleitungen zu entrichten.

(4) Die Gebühr für eine Störungseingrenzung

ist nicht zu bezahlen, wenn die Störungsursache

in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung

festgestellt wird.

(5) Für Einzeladern in Kabeln mit Paar- oder

Viererverseilung ist die Gebühr für Stromwege

auf Doppelleitungen auch dann zu entrichten,

wenn die zur überlassenen Ader gehörende, mit

dieser ein Paar bildende zweite Ader nicht benützt

wird.

(6) Bei Überlassung von Stromwegen an Stromlieferungsunternehmungen

zur Übertragung von

Impulsen für Fernwirkzwecke sind die Stromweggebühren

wie folgt zu berechnen

a) je Stromweg ein Viertel der Stromweggebühr,

mindestens jedoch die volle Gebühr,

wenn posteigene Mehrfachübertragungsgeräte

an mindestens einer Endstelle

verwendet werden;

b) je Stromweg ein Zehntel der Stromweggebühr,

mindestens jedoch die volle Gebühr,

wenn private Mehrfachübertragungsgeräte

an den Endstellen verwendet werden.

(7) Wird in derselben posteigenen Leitung

neben einem Sprechstromweg auch ein Stromweg

zur Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke

an eine Stromlieferungsunternehmung

überlassen, so ist für den Stromweg zur Übertragung

von Impulsen für Fernwirkzwecke die

Gebühr nach Abs. 6 lit. a oder lit. b ohne Festsetzung

einer Mindestgebühr zu berechnen. Das

gleiche gilt, wenn in einer posteigenen Leitung,

in der ein Stromweg zur Übertragung von Impulsen

für Fernwirkzwecke an eine Stromlieferungsunternehmung

überlassen wurde, auch

Stromwege an andere überlassen werden.

(8) Die Leitungslänge ist nach dem tatsächlichen

Verlauf der Leitung zu berechnen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

für Fernmeldeanlagen der Dienststellen des

Bundes.

§ 42. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die innerhalb des Ortsnetzbereiches

vom Endpunkt des Fernsprechstromweges bis

zur Betriebsstelle verlaufende Leitung ist keine

Gebühr zu entrichten.

(3) Für laufende oder außergewöhnliche Instandsetzungen

sowie für Störungseingrenzungen

oder Störungsbeseitigungen in überlassenen

Fernsprechstromwegen oder Fernschreibstromwegen

bei Fernsonderverbindungen sind keine

Gebühren zu bezahlen.

(4) Wenn zur Überlassung von Fernsprechstromwegen

oder von Fernschreibstromwegen

bei Fernsonderverbindungen Außenleitungen

neu hergestellt werden, ist die Hälfte der

erwachsenden Kosten (§ 5) zu entrichten. Für

die Herstellung der Gestänge sowie für die Herstellung

und Abtragung der Innenleitungen sind

jedoch die vollen erwachsenden Kosten zu bezahlen.

(5) Für Fernsprechstromwege außerhalb des

Ortsnetzbereiches, die auf kurze Zeit überlassen

werden, sind die gleichen Gebühren wie für

Monatsgespräche zu 30 Tagen, jedoch für einen

Tag höchstens die volle Gebühr für 80 gewöhnliche

Privatgespräche von je 3 Minuten Dauer

zu entrichten.

(6) Eine Überlassung auf kurze Zeit liegt bei

Fernsprechstromwegen vor, wenn ein solcher

Stromweg im Ortsnetzbereich auf höchstens

7 Tage und außerhalb des Ortsnetzbereiches auf

höchstens so viele Tage überlassen wird, wie sich

aus der Teilung der Monatsgebühr für den

Stromweg durch die Gebühr für 80 gewöhnliche

Privatgespräche von je 3 Minuten Dauer ergeben,

wobei Bruchteile von Tagen auf volle

Tage aufzurunden sind. Es ist aber in keinem

Fall mehr als eine Monatsgebühr zu berechnen.

Bei Fernschreibstromwegen gilt jedoch jede

Überlassung auf weniger als einen Monat als;

Überlassung auf kurze Zeit.

(7) Die Gebühren sind nach der Entfernung

der am weitesten voneinander entfernten, durch

den Stromweg verbundenen Betriebsstellen zu

berechnen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

für Rundfunk- und Fernsehrundfunkübertragungen.

§ 43. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für Rundfunkübertragungsleitungen, die

für einzelne Tage zur Tonübertragung überlassen

werden, sind je nach der Dauer der Überlassung

die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche

Privatgespräche, jedoch in der Zeit von

9 bis 13 Uhr das Doppelte dieser Gebühren zu

entrichten. Für Stromwege, die für einzelne

Tage zur Tonübertragung in den in Abs. 1 Z. 1

lit. b bis d angeführten Kabeln oder in Freileitungen

überlassen werden, ist je km täglich

ein Dreißigstel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1

lit. b bis d, mindestens jedoch S 6'60, zu bezahlen.

(3) Für Stromwege zur Programmzubringung

bis zur nächsten Anschlußstelle des Fernsehrundfunkübertragungsnetzes

sind Gebühren in

Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.

(4) Für die Überlassung von Stromwegen zur

Übertragung von Meldungen, die die Übertragung

von Rundfunk- und Fernsehrundfunkprogrammen

betreffen, sind Gebühren nach

Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 zu bezahlen.

(5) Die Länge des Stromweges ist nach dem

tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

Abschnitt VII.

GEBÜHREN FÜR PRIVATFERNMELDEANLAGEN.

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen mit

Niederfrequenzbetrieb.

§ 44. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind

nach der Entfernung der am weitesten voneinander

entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht

auf die Anzahl der auf einem Grundstück

befindlichen Betriebssteilen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind

bei Fernmeldeanlagen mit nur zwei Betriebsstellen

nicht zu entrichten, wenn diese in demselben

Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk

liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist auch

dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr

als 5 km voneinander entfernt sind, aber in

demselben Gemeindegebiet oder in demselben

Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung

der Gebühren nach Abs. 1 Z. 2.

(5) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind bei

Fernmeldeanlagen für den Betrieb von landwirtschaftlichen

Seilbahnen von Bergbauern

nicht zu bezahlen.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nicht zu

entrichten, wenn die Fernmeldeanlage im öffentlichen

Interesse betrieben wird.

(7) Sind Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen

so geschaltet, daß alle Betriebsstellen

dieser Anlagen miteinander verkehren können,

so sind diese Anlagen (zusammenhängende Anlagen)

als einheitliche Anlagen anzusehen. In

diesem Falle sind die Gebühren nach der Entfernung

der am weitesten entfernten Betriebsstellen

zu berechnen, mit denen Verbindungen

hergestellt werden sollen. Sind jedoch zusammenhängende

Anlagen so geschaltet, daß nicht

alle Betriebsstellen miteinander verkehren können,

so sind die Betriebsstellen, die miteinander

verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen

und die Gebühren innerhalb jeder

dieser Gruppen gesondert zu berechnen.

(8) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher,

sondern auch die lediglich mit Druckknopf,

Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten

Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung;

Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Bei Fernmeldeanlagen, die Feuer-

oder Unfallmeldezwecken dienen, sind die zu

einer Betriebsstelle gehörenden Nebenmeldedruckknöpfe

oder selbsttätigen Sicherungseinrichtungen

nicht als besondere Betriebsstellen

anzusehen. In solchen Anlagen gelten für die

Gebührenberechnung mehrere Betriebsstellen

(Melder) auf einem Grundstück nur dann als

verschiedene Betriebsstellen, wenn sie verschiedene

Zeichen übermitteln.

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Funkanlagen.

§ 45. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei ortsfesten Funkanlagen sind die Gebühren

nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Entfernung

der am weitesten voneinander entfernten

Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Bei Funkanlagen, mit denen Verbindungen

zwischen ortsfesten und beweglichen Betriebsstellen

oder zwischen beweglichen Betriebsstellen

hergestellt werden, ist für die Feststellung der

zu entrichtenden Bewilligungsgebühr als Entfernung

die Reichweite der Funkgeräte zugrunde

zu legen. Dies gilt jedoch nicht für Bordfunkstellen.

(4) Bei einer Fernmeldeanlage mit leitungsgerichtetem

Hochfrequenzbetrieb einer Stromlieferungsunternehmung

sind je Betriebsstelle

Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 zu entrichten. Wenn

alle Betriebsstellen nicht täglich oder wenn sie

täglich höchstens sechs Stunden dienstbereit sind,

ist nur ein Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1

zu bezahlen.

(5) Wenn eine Fernmeldeanlage mit Niederfrequenzbetrieb

einer Stromlieferungsunternehmung

mit einer Fernmeldeanlage mit leitungsgerichtetem

Hochfrequenzbetrieb oder mit einer

anderen Funkanlage einer Stromlieferungsunternehmung

zusammengeschaltet werden darf, ist

ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf dem

Grundstück, auf dem die Zusammenschaltung

erfolgt, befindlichen Betriebsstellen nur die Gebühr

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb

zu entrichten.

(6) Öffentliche Eisenbahnen, Polizei-, Gendarmerie-

und Zolldienststellen, der staatliche Flugsicherungsdienst

und der staatliche Schiffahrtssicherungsdienst

haben für die Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

keine Gebühren zu entrichten.

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Funkanlagen besonderer

Art.

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist erstmalig

bei Erteilung der Bewilligung zu entrichten und

wird in der Folge am 1. Jänner eines jeden Jahres

fällig.

(3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von Sende- und Empfangseinrichtungen

sind, sofern mit ihnen praktisch eine Fernwirkung

nicht erzielt werden kann und sie nur gelegentlich

zur Vorführung im Unterricht als

Lehrmittel benützt werden, keine Gebühren zu

entrichten.

Sonstige Gebühren.

§ 47. (1) Die Gebühren betragen

(2) Öffentliche Eisenbahnen, Polizei-, Gendarmerie-

und Zolldienststellen, der staatliche

Flugsicherungsdienst und der staatliche Schifffahrtssicherungsdienst

haben für die Bewilligung

zur Einfuhr, zum Besitz oder zur Verwahrung

von Funkeinrichtungen keine Gebühren zu entrichten.

Abschnitt VIII.

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN.

§ 48. Die Gebühren betragen

Abschnitt IX.

GEBÜHREN FÜR DIE AUSSENDUNG UND

DEN EMPFANG VON FUNKNACHRICHTEN

AN MEHRERE EMPFÄNGER.

Gebühren für die Aussendung.

§ 49. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind im

voraus zu entrichten.

Gebühren für den Empfang.

§ 50. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Benützung der dem öffentlichen

Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen sind

außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b monatlich

folgende Kosten zu berechnen

a) 1 1/2 v. H. des handelsüblichen Preises der

verwendeten Geräte und Apparate;

b) die Arbeitskosten (§ 5 Abs. 3);

c) ein Unkostenzuschlag von 7 1/2 v. H., berechnet

von der Summe aus lit. a und b.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist im voraus

zu entrichten. Die Kosten nach Abs. 2 sind bei

Zustellung der Rechnung fällig.

Abschnitt X.

RUNDFUNK- UND FERNSEHRUNDFUNKGEBÜHREN.

Rundfunkgebühren.

§ 51. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist von

dem Ersten des Monats an zu entrichten, in dem

die Erteilung der Bewilligung beantragt wird.

Wird die Erteilung der Bewilligung nach dem

20. eines Monats beantragt, so ist der auf diesen

Monat entfallende Teilbetrag der Rundfunkteilnehmergebühr

nicht einzuheben.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. b ist bei

Einbringung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung

zu entrichten und in der Folge am

1. Jänner eines jeden Jahres fällig. Wird die Erteilung

der Bewilligung im Laufe des Monats

Dezember beantragt, so gilt die hiebei bezahlte

Rundfunkanerkennungsgebühr auch für das folgende

Kalenderjahr.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 sind bei

Einbringung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung

für die gesamte Dauer zu entrichten.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist vom Ersten

des Monats an zu entrichten, in dem die Erteilung

der Bewilligung beantragt wird.

(6) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat

eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 lit. a Blinden, Blindenheimen,

Blindenvereinen und Personen, die dauernd einer

fremden Pflege bedürfen (hilflose Personen), zu

gewähren.

(7) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 lit. a solchen Personen gewähren,

deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die

Zahlung der Gebühr gefährdet ist. Bei Feststellung

des notdürftigen Unterhaltes ist das gesamte

Monatseinkommen des Befreiungswerbers und

aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Personen zu berücksichtigen. Die Befreiung kann

jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung

widerrufen werden.

Fernsehrundfunkgebühren.

§ 52. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist von dem

Ersten des Monats an zu entrichten, in dem die

Erteilung der Bewilligung beantragt wird. Wird

die Erteilung der Bewilligung nach dem 20. eines

Monats beantragt, so ist der auf diesen Monat

entfallende Teilbetrag der Fernsehrundfunkgebühr

nicht einzuheben.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist bei Einbringung

des Antrages auf Erteilung der Bewilligung

für die gesamte Dauer zu entrichten.

(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat

eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 Personen zu gewähren, die

dauernd einer fremden Pflege bedürfen (hilflose

Personen).

(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 solchen Personen gewähren,

deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die

Zahlung der Gebühr gefährdet ist. Bei Feststellung

des notdürftigen Unterhaltes ist das gesamte

Monatseinkommen des Befreiungswerbers und

aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Personen zu berücksichtigen. Die Befreiung kann

jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung

widerrufen werden.

Sonstige Gebühren.

§ 53. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Herstellung, Verlegung oder Änderung

von Drahtfunkeinrichtungen sind Gebühren

in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 5)

zu entrichten.

(3) Erfolgt der Drahtfunkanschluß über eine

von der Post- und Telegraphenverwaltung beigestellte,

mehr als 20 m lange Leitung, so ist

außer der in Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Gebühr

eine Gebühr in Höhe der erwachsenden

Kosten (§ 5) für die Instandhaltung der

Leitung zu bezahlen. Wenn die Leitung von

mehreren Rundfunkbewilligungsinhabern benützt

wird, sind die Gebühren von diesen zu

gleichen Teilen zu tragen.

Abschnitt XL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

Fernsprech-Grundgebühr in Ortsnetzen mit

Einzelgesprächstarif.

§ 54. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am 1. September zum Ortsnetz gehört

haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar

waren. Änderungen der Grundgebühr gegenüber

dem Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.

(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während

des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz

mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt

wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am letzten 1. September in den betreffenden

Ortsnetzen vorhanden waren. Die so berechnete

Grundgebühr ist von dem auf die Änderung

folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung

an einem Monatsersten eintritt, von

diesem Tage an zu bezahlen.

(4) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des

Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie

in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif.

§ 55. Die Gebühr beträgt

Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif.

§ 56. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr ist für jede ausgeführte Ortsgesprächsverbindung

einzuheben. Eine Ortsgesprächsverbindung

ist ausgeführt, wenn der

Anschluß des Anrufenden mit dem des Angerufenen

verbunden ist und die Hauptstelle oder

eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf

beantwortet hat. Die Gebühr ist demnach nicht

für Verbindungen einzuheben, die nicht zustande

kommen, weil die angerufene Sprechstelle nicht

antwortet oder besetzt ist, oder die aus anderen

Gründen (Störung, Sperre usw.) nicht hergestellt

werden können.

(3) Die Gebühr ist auch für Gespräche einzuheben,

die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer

beschränkt worden sind.

(4) Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen

in Angelegenheiten des Fernsprechdienstes sind

nicht als gebührenpflichtig zu zählen. Die Verbindungen

zur Anmeldung von Ferngesprächen

sind gebührenfrei.

(5) Wird von Amts wegen festgestellt oder weist

der Teilnehmer nach, daß die Zählung der Ortsgespräche

unrichtig ist, so ist die Anzahl der Ortsgespräche

für einen zusammenhängenden Zeitraum

von einem Sonntag und sechs Werktagen

zu ermitteln. Ist das Vierfache der hiebei ermittelten

Anzahl niedriger als das beanstandete

Zählergebnis, so tritt es an dessen Stelle, sonst

gilt das beanstandete Zählergebnis als richtig.

(G) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden

angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle

Gebühr zu entrichten.

(7) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,

die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet

ist, hat die monatliche Mindesteinnahme

in Ortsnetzen mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen

34 S und mit 501 bis 1000 Hauptanschlüssen 42 S

zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die

Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren

anzurechnen.

Leitungsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen in

Ortsnetzen mit Zeittarif.

§ 57. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Wenn der Ausnahmehauptanschluß innerhalb

des 5 km-Kreises einer Vermittlungsstelle

oder beider Vermittlungsstellen liegt, ist der Ermittlung

der Gebühr nach Abs. 1 die Luftlinienentfernung

zwischen Vermittlungsstelle und

Hauptanschluß, vermindert um die Luftlinienentfernung

zwischen Hauptanschluß und der Vermittlungsstelle,

zugrunde zu legen, an die der

Anschluß als Regelhauptanschluß heranzuführen

wäre.

(3) Bei Berechnung der Entfernung zur Ermittlung

der Gebühr nach Abs. 1 ist in Ortsnetzen

mit mehreren Vermittlungsstellen die Luftlinienentfernung

zur nächstliegenden Vermittlungsstelle

maßgebend, auch wenn der Hauptanschluß

aus betriebstechnischen Gründen mit einer entfernteren

Vermittlungsstelle verbunden ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch bei Ausnahmehauptanschlüssen in Ortsnetzen

mit Einzelgesprächs- und Pauschtarif.

Ortsgesprächsgebühren für die von Ausnahmehauptanschlüssen

aus geführten Gespräche in

Ortsnetzen mit Zeittarif.

§ 58. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer

der Benützung der Anschlüsse zu berechnen,

wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen

zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere

Vermittlungsstellen, so ist für die Berechnung

der Gebühren nach Abs. 1 die Entfernung

zwischen der nächstliegenden Vermittlungsstelle

des Ortsnetzes, an das der Ausnahmehauptanschluß

herangeführt ist, und dem Ortsnetz, in

dem er liegt, zugrunde zu legen. Dies gilt auch

dann, wenn der Ausnahmehauptanschluß aus

betriebstechnischen Gründen mit einer entfernteren

Vermittlungsstelle verbunden ist.

(4) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,

der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr

zuungunsten des Fernsprechteilnehmers

ausgewirkt haben könnte, so ist für den Zeitraum

seit der letzten Feststellung der Benützungszeit

die Benützungszeit im gleichen. Zeitraum des

Vorjahres oder, wenn eine solche nicht in Betracht

kommt, die durchschnittliche Benützungszeit

der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder,

wenn auch diese nicht in Betracht kommen, die

der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung

zugrunde zu legen. Dieses

Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die so

ermittelten Benützungszeiten für den Fernsprechteilnehmer

günstiger sind.

Gebühren für Regelhauptanschlüsse in Ortsnetzen

mit Pauschtarif.

§ 59. (1) Die Gebühren betragen

(2) In der Pauschgebühr (Abs. 1) ist die Gebühr

für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei

der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung innerhalb des

zuschlagfreien Bereiches der Vermittlungsstelle

(§ 63 Abs. 2), für die Überlassung und Instandhaltung

eines einfachen Sprechapparates und für

die Benützung des Anschlusses im Ortsverkehr

enthalten.

(3) Für die Ermittlung der Pauschgebühr ist die

Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die am

1. September zum Ortsnetz gehört haben oder

zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar waren. Änderungen

der Pauschgebühr gegenüber dem Vorjahr

treten am 1. Jänner in Kraft.

(4) Die Pauschgebühr ist während des Jahres

neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz mit einem

anderen Ortsnetz zusammengelegt wird. Für die

Ermittlung der neuen Pauschgebühr ist die Anzahl

der Hauptanschlüsse maßgebend, die am

letzten 1. September in den betreffenden Ortsnetzen

vorhanden waren. Die so berechnete

Pauschgebühr ist von dem auf die Änderung

folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung

an einem Monatsersten eintritt, von diesem

Tag an zu bezahlen.

(5) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Pauschgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des

Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie

in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(6) Für Hauptanschlüsse, die mindestens zwei

volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht

benützt werden, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

für jeden Kalendermonat der Nichtbenützung

nur die Hälfte der Pauschgebühr einzuheben;

das Verlangen ist unter Einhaltung der

Frist für Kündigungen zu stellen. Dies gilt nicht

für Landanschlüsse.

(7) Ortsbatterie-Zweieranschlüsse sind wie Einzelanschlüsse

zu behandeln.

(8) Bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr als

50 Hauptanschlüssen ist die Pauschgebühr um

10 v. H. zu ermäßigen, wenn die werktägliche

Dienstzeit der Vermittlungsstelle weniger als acht

Stunden beträgt, und zwar für jede auf die achtstündige

Dienstzeit fehlende Stunde. Besteht zeitweilig

erweiterter Dienst, so ist die Anzahl der

Dienststunden nach dem monatlichen Durchschnitt

zu berechnen.

Einstufung der Hauptanschlüsse in Ortsnetzen

mit Pauschtarif.

§ 60. (1) Die Einzelanschlüsse sind nach der

Durchschnittsanzahl der abgehenden Gespräche

im Ortsverkehr einzureihen, gleichgültig, ob die

Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht,

a) in Ortsnetzen mit 201 bis 500 Hauptanschlüssen

in Stufe I

bei höchstens 12 Gesprächen täglich,

in Stufe II

bei 13 bis 40 Gesprächen täglich,

in Stufe III

bei mehr als 40 Gesprächen täglich;

b) in Ortsnetzen mit mehr als 500 Hauptanschlüssen

in Stufe I

bei höchstens 12 Gesprächen täglich,

in Stufe II

bei 13 bis 24 Gesprächen täglich,

in Stufe III

bei 25 bis 40 Gesprächen täglich,

in Stufe IV

bei mehr als 40 Gesprächen täglich.

(2) Neue Einzelanschlüsse in Ortsnetzen mit

mehr als 200 Hauptanschlüssen sind in der Regel

zunächst in die Stufe I einzureihen. Die Post- und

Telegraphenverwaltung kann jedoch die Einzelanschlüsse

in eine höhere Stufe einreihen, wenn

eine entsprechende Benützung des Anschlusses zu

erwarten ist.

(3) In den auf die Errichtung der Einzelanschlüsse

folgenden vier Kalendervierteljahren sind

die abgehenden Gespräche in zwei Zählabschnitten

zu zählen. Entspricht die Zählung der Gespräche

im ersten Zählabschnitt der vorläufigen

Einreihung, so bleibt der Einzelanschluß in der

Stufe, in die er eingereiht ist. Einzelanschlüsse,

bei denen sich im ersten Zählabschnitt eine höhere

oder niedrigere Gesprächsanzahl ergibt, sind mit

Beginn des zweiten Zählabschnittes in die der

Gesprächsanzahl entsprechenden Stufe einzureihen.

(4) Mit Ablauf des zweiten Zählabschnittes ist

der Einzelanschluß entsprechend der endgültigen

Durchschnittsanzahl der täglichen Gespräche mit

dem auf die letzte Zählung folgenden 1. Jänner,

1. April, 1. Juli oder 1. Oktober in die maßgebende

Stufe dauernd einzureihen.

(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

bei allen Einzelanschlüssen jederzeit neue Zählungen

durchführen.

Ortsgesprächsgebühren für die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführten Gespräche in Ortsnetzen

mit Pauschtarif.

§ 61. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden

angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle

Gebühr zu entrichten.

(3) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,

die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet

ist, hat die monatliche Mindesteinnahme

34 S zu betragen. Auf die Mindesteinnahme

sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H.

der Ferngesprächsgebühren anzurechnen.

Gebühren für Ausnahmehauptanschlüsse in

Ortsnetzen mit Pauschtarif.

§ 62. (1) Die Gebühren betragen

(2) Ausnahmehauptanschlüsse, die an Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, die von der

Regelvermittlungsstelle nicht mehr als 5 km

entfernt sind, sind hinsichtlich der Gebühren als

Regelhauptanschlüsse des Ortsnetzes zu behandeln,

an dessen Vermittlungsstelle sie angeschlossen

sind.

Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Pauschtarif.

§ 63. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Der zuschlagfreie Bereich einer Vermittlungsstelle

umfaßt die Kreisfläche, deren Mittelpunkt

die Vermittlungsstelle ist und deren

Halbmesser bei Vermittlungsstellen mit nicht

mehr als 200 Hauptanschlüssen 1 km und bei

Vermittlungsstellen mit mehr als 201 bis

500 Hauptanschlüssen 1'5 km beträgt. Maßgebend

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse, die

am 1. September an die Vermittlungsstelle angeschlossen

waren. Änderungen der Leitungsgebühr

gegenüber dem Vorjahr treten am

1. Jänner in Kraft. Die über die angegebenen

Kreisflächen hinausreichenden Teile des baulich

geschlossenen Ortsgebietes sind in den zuschlagfreien

Bereich einzubeziehen.

(3) Bei Landanschlüssen ist die Leitungsgebühr

für die erste in der Leitung eingeschaltete

Sprechstelle nach Abs. 1, für jede weitere Sprechstelle

derselben Leitung nach der Luftlinie zwischen

der Sprechstelle und der in der Richtung

zur Vermittlungsstelle unmittelbar vorgeschalteten

Sprechstelle zu ermitteln; die Summe der

Leitungsgebühren ist auf alle Sprechstellen

gleichmäßig aufzuteilen.

Gebühren für Dauerverbindungen.

§ 64. (1) Die Gebühren betragen

(2) Neben den Schaltgebühren sind auch die

Gebühren für die geführten gebührenpflichtigen

Gespräche einzuheben. Die Schaltgebühr für

Dauerverbindungen zur Überbrückung der Mittagspause

der Vermittlungsstellen ist nicht einzuheben,

wenn die Fernsprechteilnehmer Sprechstellen

außerdem für die Nacht mit einer Dauerverbindung

geschaltet haben. Das gleiche gilt

auch für die Schaltung auf Wählsammeleinrichtungen.

(3) Beginnt eine Monatsdauerverbindung oder

die Teilnahme am Wählsammeldienst während

eines Kalendermonats, so ist bis zum Monatsende

für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsgebühr

einzuheben.

(4) Die Gebühren, die für eine nicht ausgeführte

Dauerverbindung oder für eine nicht ausgeführte

Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung

entrichtet wurden, sind auf Verlangen

rückzuerstatten. Hat die Post- und Telegraphenverwaltung

die Monatsdauerverbindung oder

die Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung

eingestellt, so ist für jeden Tag ein Dreißigstel

des Monatsbetrages rückzuerstatten. Bei zeitweiliger

Nichtbenützung oder Kündigung einer

Monatsdauerverbindung oder einer Teilnahme

am Wählsammeldienst, ferner bei Sperre oder

fristloser Auflassung einer beteiligten Sprechstelle

sind dem Fernsprechteilnehmer keine

Schaltgebühren rückzuerstatten.

(5) Bei unmittelbarer Verbindung zweier Teilnehmersprechstellen

verschiedener Ortsnetze ist

außer der Schaltgebühr für den Ausfall an Gesprächsgebühren

das Doppelte der Ferngesprächsgebühren

für eine Mindestdauer von drei Minuten

eines gewöhnlichen Privatgesprächs in der

Zeit von 8 bis 19 Uhr zu entrichten.

(6) Wenn aus technischen Gründen die Schaltung

von Dauerverbindungen nicht durchführbar

ist und deshalb die Anzahl der Dienststunden

der Vermittlungsstelle auf Verlangen der

Fernsprechteilnehmer erhöht wird, sind hiefür

Gebühren in Höhe der Kosten für die bezahlten

Gehälter und Nebengebühren zuzüglich der sozialen

Lasten und sonstigen Aufwendungen der

Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.

Ist die Anzahl der Mehrstunden im Sommer

und Winter verschieden und wiederholt sich die

Änderung regelmäßig, so kann für alle Monate

ein Durchschnittsbetrag festgesetzt werden.

Gebühren für Fernschreibvermittlungseinrichtungen.

§ 65. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für Vermittlungseinrichtungen mit Vielfachschaltung

(Vielfachanlagen) ist ein Zuschlag

von 30 v. H. zu den nach Abs. 1 Z. 1 festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

Abschnitt XII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

§ 66. (1) Die Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten,

die Bestimmungen des § 52 mit 1. Jänner

1958, in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 1. August 1951, BGBl. Nr. 172, in der Fassung

der Verordnung vom 27. März 1952,

BGBl. Nr. 67, und der Verordnung vom 8. November

1954, BGBl. Nr. 255, außer Kraft.

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