282. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe der
Bestimmung des § 1 lit. b des Gesetzes vom
13. April 1920, StGBl Nr. 180, erteilten Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Abschnitt I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung
der monatlichen Gebühren.
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung
a) von monatlichen Benützungsgebühren mit
dem Tage, von dem an die betreffenden
Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und
Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;
b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit
dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung
erteilt wird.
(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind
für den ersten Monat von dem Tage der Bereitstellung
der Einrichtungen durch die Post- und
Telegraphenverwaltung an bis zum Monatsende
anteilmäßig (§ 6) und für jeden folgenden
Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen
Ausmaß zu entrichten.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung
a) von monatlichen Benützungsgebühren mit
dem Tage, an dem die Kündigung der
Überlassung der Einrichtungen wirksam
wird;
b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit
Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung
erlischt.
Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen.
§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und
Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in
der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach
dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung
ist, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen
oder, wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen
haben, der Fernämter der Ortsnetze
oder, wenn ein Fernamt nicht vorhanden ist, der
größten Vermittlungsstelle. Wo in Ortsnetzen
bisher die Entfernungen anders als nach der Lage
der Vermittlungsstellen berechnet worden sind,
bleibt diese Regelung aufrecht. Wird in einem
Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen
maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so
bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde
gelegten Entfernungen unverändert.
(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem
Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet
in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit
einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen
(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder
ist mit zwei Zahlen in Bruchform
(Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese
Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler
und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.
Die Ermittlung der Entfernung hat
derart zu erfolgen, daß vorerst die Unterschiede
zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede
zwischen den beiden Nennern zu bilden
sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und
Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der
Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der
Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar.
Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes
ist die gesuchte Entfernung.
(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke
nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt
sind, ist eine angefangene Längeneinheit
als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde
zu legen.
Begriffsbestimmung für Grundstücke.
§ 3. Grundstücke im Sinne dieser Verordnung
sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen
so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche
Einheit bilden.
Berechnung von Gebühren für posteigene und
teilnehmereigene Einrichtungen.
§ 4. (1) Bei posteigenen Einrichtungen, die in
dieser Verordnung nicht angeführt sind, ist für
die Überlassung und Instandhaltung die monatliche
Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaflichen
Gebrauchsdauer der Einrichtungen
bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen
Preises zu berechnen.
(2) Bei teilnehmereigenen Einrichtungen, die in
dieser Verordnung nicht angeführt sind, ist für
die Übertragung in das Eigentum des Teilnehmers
der handelsübliche Preis und für die
Instandhaltung eine monatliche Gebühr in der
Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten
Gebühr zu berechnen.
Berechnung der erwachsenden Kosten für die
Herstellung von Einrichtungen.
§ 5. (1) Sind für die Herstellung von Einrichtungen
die erwachsenden Kosten zu berechnen,
so umfassen diese die Kosten für das Material,
die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und
die Fahrkosten.
(2) Die Kosten für das Material, das für die
Herstellung von Einrichtungen verwendet wird,
sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu
berechnen.
(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen
für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze
sind auf Grund der bezahlten Gehälter,
Löhne und Nebengebühren zuzüglich der
sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für
die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden
sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert
zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten
als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde
sind auf volle Viertelstunden nach oben zu
runden.
(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung
der Arbeitskosten entsprechend
dem Anteil der Verwaltungsarbeit zu ermitteln.
(5) Für die Beförderung von Material und technischen
Einrichtungen sind die Fahrkosten auf
Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach
Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei
Benützung anderer Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel
oder Mietwagen) sind die
tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und
Warenbeförderung zu berechnen.
Berechnung von Gebühren für Teile eines
Monats.
§ 6. Wenn Gebühren für Teile eines Monats
zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren
für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate
zu ermitteln, so sind die Gebühren für
jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.
Rundung von Gebührenbeträgen.
§ 7. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag
auf volle 10 Groschen aufzurunden. Beträge
unter 5 Groschen sind nicht zu berücksichtigen.
Abschnitt II.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSPRECHANLAGEN.
Grundgebühren.
(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am 1. September zum Ortsnetz gehört
haben oder zur Ortsgesprächsgebühr
erreichbar waren. Änderungen der Grundgebühr
gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in
Kraft.
(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während
des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz
mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt
wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am letzten 1. September in den betreffenden
Ortsnetzen vorhanden waren. Die so
berechnete Grundgebühr ist von dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten an oder,
wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,
von diesem Tage an zu bezahlen.
(4) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für
die erste Festsetzung der Fernsprech-Grundgebühr
die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die
am Tage der Neuerrichtung zum Ortsnetz gehören.
Die Grundgebühr ist von dem auf die
Neuerrichtung folgenden Monatsersten an oder,
wenn die Neuerrichtung an einem Monatsersten
wirksam wird, von diesem Tage an zu entrichten.
(5) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.
des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn
sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(6) Wird ein Ortsnetz von Pausch- oder Einzelgesprächstarif
auf Zeittarif umgestellt, so ist
die Fernsprech-Grundgebühr nach der Anzahl der
Hauptanschlüsse neu zu ermitteln, die am Tage
der Umstellung zum Ortsnetz gehören. Bis zum
Tage der Umstellung sind die Gebühren des bisherigen
Tarifsystems, vom folgenden Tage an
die Grundgebühr des Zeittarifs anteilmäßig zu
entrichten.
Leitungsgebühren für Amtsleitungen.
(2) Bei Wählschaltstellen nach Abs. 1 Z. 2 lit. a
und lit. b ist kein höherer Gebührenbetrag zu
entrichten, als wenn der Hauptanschluß unmittelbar
mit der Vermittlungsstelle verbunden
wäre.
Ortsgesprächsgebühren für die von Teilnehmersprechstellen
aus geführten Gespräche.
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer
der Benützung der Anschlüsse zu berechnen, wobei
es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen
zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,
der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr
zuungunsten des Fernsprechteilnehmers
ausgewirkt haben könnte, so ist für den
Zeitraum seit der letzten Feststellung der Benützungszeit
die Benützungszeit im gleichen
Zeitraum des Vorjahres oder, wenn eine solche
nicht in Betracht kommt, die durchschnittliche
Benützungszeit der drei vorhergehenden Zeitabschnitte
oder, wenn auch diese nicht in Betracht
kommen, die der drei nachfolgenden Zeitabschnitte
der Gebührenberechnung zugrunde zu
legen. Dieses Verfahren ist nur dann anzuwenden,
wenn die so ermittelten Benützungszeiten
für den Fernsprechteilnehmer günstiger sind.
Ortsgesprächsgebühren für die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführten Gespräche.
(2) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden
angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle
Gebühr zu entrichten.
(3) Im Selbstwählfernverkehr sind die Gebühren
für die von öffentlichen Sprechstellen mit
einfachem Sprechapparat aus geführten Ortsgespräche
nach der tatsächlichen Dauer zu berechnen.
(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,
die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet
ist, hat die monatliche Mindesteinnahme in Ortsnetzen
mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen 34 S, mit
501 bis 5000 Hauptanschlüssen 42 S, mit 5001
bis 10.000 Hauptanschlüssen 50 S und mit mehr
als 10.000 Hauptanschlüssen 60 S zu betragen.
Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren
und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren
anzurechnen.
Ferngesprächsgebühren im handvermittelten
Fernverkehr.
§ 12. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem
Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung
der Gesprächsverbindung von den beteiligten
Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle
beantwortet wird. Bei Gesprächen von
und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer
der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt
an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung
der Verbindung der Benützer gemeldet
hat.
(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die vor
19 Uhr oder vor 8 Uhr beginnen und über
diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind
für die ersten drei Minuten nach den Sätzen für
die Zeit zu berechnen, in der das Gespräch begonnen
hat, für jede folgende Minute aber nach
den Sätzen, die bei Beginn der Minute gelten.
(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch
für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder
in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der Anmeldegebühr
entsteht, sobald die Gesprächsanmeldung
von der Vermittlungsstelle entgegengenommen
wird.
(6) Die Übernahme der Gebührenzahlung für
ein Rückgespräch erstreckt sich auch auf die Anmeldegebühr.
(7) Die Anmeldegebühr ist nicht einzuheben,
a) wenn das Gespräch wegen eines technischen
Fehlers in den Teilnehmereinrichtungen
oder in den Einrichtungen der Vermittlungsstelle
oder wegen eines Fehlers in der
amtlichen Behandlung der Gesprächsanmeldung
oder deshalb nicht zustande
kommt, weil die im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer
noch angeführte Teilnehmersprechstelle
außer Betrieb gesetzt,
geändert oder auf einen anderen Teilnehmer
übertragen ist;
b) wenn im Schnellverkehr das Gespräch deshalb
nicht zustande kommt, weil die verlangte
Sprechstelle besetzt ist;
c) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber
spätestens im Zeitpunkt der Bereitstellung
der Gesprächsverbindung feststellt und sofort
die Verbindung mit der richtigen
Nummer im ursprünglich gewünschten
Ortsnetz verlangt.
Gebühren für Gesprächsaufforderung.
§ 13. (1) Die Gebühren betragen
(2) Im Ortsverkehr ensteht die Verpflichtung
zur Zahlung der XP-Gebühr und der XPL-Gebühr,
sobald der Bote entsendet wird. Im Fernverkehr
entsteht diese Verpflichtung jedoch
schon in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle
die Gesprächsanmeldung weitergibt.
(3) Maßgebend für die Berechnung der XP-
Gebühr und der XPL-Gebühr im Fernverkehr
ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch begonnen
hat oder, wenn es nicht zustande gekommen
ist, in der die Anmeldung von der
Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.
(4) Im Fernverkehr hat der Anmelder außer
der XP-Gebühr oder der XPL-Gebühr auch die
Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
(5) Die XP-Gebühr und die XPL-Gebühr sind
nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den
Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle
die Weitergabe der Gesprächsanmeldung
unterblieben ist, wenn der Anmelder vor
der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch
streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch
aus Versehen der Vermittlungsstelle
nicht zustande kommt.
Gebühren für Nachrichtenübermittlung.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der N-Gebühr
und der NL-Gebühr entsteht, sobald die
öffentliche Sprechstelle die Zustellung der Nachricht
übernimmt.
(3) Die N-Gebühr und die NL-Gebühr sind
rückzuerstatten, wenn die Zustellung der Nachricht
durch ein Versehen der öffentlichen Sprechstelle
unterblieben ist.
(4) Der Anmelder hat außer der N-Gebühr
oder der NL-Gebühr auch die Gebühr für das
geführte Gespräch zu entrichten. Ferngesprächsgebühren
sind rückzuerstatten oder nicht einzuheben,
wenn die Zustellung der Nachricht aus
Versehen der öffentlichen Sprechstelle unterblie-
ben ist oder wenn die Angabe im Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer, daß in dem betreffenden
Ortsnetz Nachrichtenübermittlungen
von öffentlichen Sprechstellen entgegengenommen
werden, nicht zutrifft. Kann die Aufnahme
oder die Zustellung der Nachricht aus Gründen,
die nicht bei der öffentlichen Sprechstelle gelegen
sind, nicht durchgeführt werden, so ist
trotzdem die Gebühr für das geführte Gespräch
zu entrichten.
Gebühren für Voranmeldung und für den mit
Rückgesprächen verbundenen besonderen Dienst.
§ 15. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der V-Gebühr
entsteht, sobald die Vermittlungsstelle die
Gesprächsanmeldung weitergegeben hat.
(3) Maßgebend für die Berechnung der V-Gebühr
ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch
begonnen hat oder, wenn es nicht zustande
gekommen ist, in der die Anmeldung von der
Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.
(4) Die V-Gebühr ist nicht einzuheben, wenn
durch Störungen in den Leitungen oder durch
Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe
der Gesprächsanmeldung unterblieben ist oder
wenn der Anmelder vor der Weitergabe die
Gesprächsanmeldung streichen läßt oder wenn
das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle
nicht zustande kommt.
(5). Der Anmelder hat außer der V-Gebühr
auch die Gebühr für das geführte Gespräch zu
entrichten.
(6) Der Anmelder eines Rückgesprächs hat die
R-Gebühr zu entrichten, wenn bei der verlangten
Sprechstelle die Gebührenzahlung abgelehnt
und aus diesem Grunde die, Gesprächsverbindung
nicht hergestellt wird. Sie ist jedoch der
verlangten Sprechstelle anzurechnen, wenn die
Zustimmung zur Gebührenzahlung nachträglich
zurückgezogen wird und von der Vermittlungsstelle
die Übernahme der Gebührenzahlung bereits
rückgemeldet worden ist. In einem solchen
Falle hat der Verlangte die Gebühr dann nicht
zu entrichten, wenn sich der Anmelder zur Gebührenzahlung
bereit erklärt hat.
Gebühren für Festzeitgespräche.
§ 16. Die Gebühren betragen
Gebühren für Monatsgespräche.
§ 17. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder
für einen oder für zwei Tage in der Woche auf
die Gesprächsverbindung verzichten. In diesen
Fällen ist der monatliche Gebührenbetrag nach
Abs. 1 Z. 2 oder nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen.
(3) Beginnen Monatsgespräche während eines
Kalendermonats, so ist bis zum Ende des ersten
Monats für den Tag ein Dreißigstel oder ein
Fünfundzwanzigstel beziehungsweise ein Zwanzigstel
des Monatsbetrages einzuheben.
(4) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden
eines Fernsprechteilnehmers nicht oder
nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein
Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung
zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung
durch Störung in den Leitungen oder
durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig
unterbrochen worden oder nicht zustande gekommen,
so ist dem Anmelder möglichst in derselben
Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich anzubieten.
Wenn der Gesprächsausgleich nicht
möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen
wird, ist dem Anmelder auf Verlangen
rückzuerstatten
a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor
Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen
des Gesprächs die volle
Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;
b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach
mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr
für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer
fehlende Gesprächszeit.
(5) Erstreckt sich ein Monatsgespräch wegen
verspäteten Gesprächsbeginns in eine andere Gebührenzeit,
so ändert sich die Gebühr nicht.
Gebühren für Wochengespräche.
§ 18. (1) Die Gebühren betragen
(2) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden
eines Fernsprechteilnehmers nicht oder
nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein
Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung
zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung
durch Störung in den Leitungen oder
durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig
unterbrochen worden oder nicht zustande gekommen,
so ist dem Anmelder möglichst in derselben
Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich anzubieten.
Wenn der Gesprächsausgleich nicht
möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen
wird, ist dem Anmelder auf Verlangen
rückzuerstatten
a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor
Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen
des Gesprächs die volle
Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;
b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach
mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr
für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer
fehlende Gesprächszeit.
(3) Erstreckt sich ein Wochengespräch wegen
verspäteten Gesprächsbeginns in eine andere Gebührenzeit,
so ändert sich die Gebühr nicht.
Sonstige Gebühren im handvermittelten Fernverkehr.
§ 19. (1) Die Gebühren betragen bei Gesprächsverbindungen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind zu entrichten,
a) wenn der Anmelder oder der Verlangte im
Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
die Gesprächsführung ablehnt;
b) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum
im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese
Verbindung bereits hergestellt war;
c) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber
unmittelbar nach der Herstellung der Gesprächsverbindung
feststellt und sofort die
Verbindung mit der richtigen Nummer verlangt;
d) wenn sich der Anmelder im verlangten
Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt
der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese Verbindung
bereits hergestellt war;
e) wenn die Gesprächsverbindung am Bestimmungsort
umgeleitet wird;
f) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der
Herstellung der Gesprächsverbindung nicht
meldet und die Betriebsfähigkeit der
Sprechstelle des Anmelders festgestellt wird;
g) wenn im Zeitpunkt der Herstellung der
Gesprächsverbindung derjenige, der sich
meldet, erklärt, daß ein Gespräch nicht
angemeldet worden sei, der Anmelder nachträglich
jedoch dasselbe ursprünglich angemeldete
Gespräch neu anmeldet, die Herstellung
der Gesprächsverbindung betreibt
oder das angemeldete Gespräch streichen
läßt.
(3) Für die Berechnung der Gebühren nach
Abs. 1 ist jene Gebührenzeit maßgebend, in der
die in Abs. 2 angeführten Fälle eintreten.
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr.
§ 20. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr
(§ 10 Abs. 1 Z. 1) zu berechnen.
Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist
daher so einzurichten, daß es
rascher läuft als bei Ortsgesprächen.
(2) Im Selbstwählfernverkehr ist keine Mindestgebühr
(3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die
Gebührenberechnung erfolgt nach der tatsächlichen
Dauer des Gesprächs.
(3) Für den Selbstwählfernverkehr werden die
Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und
mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen
zusammengefaßt.
(4) Für die Berechnung der Entfernungen ist
maßgebend
a) zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb
desselben Netzgruppenbereiches liegen, die
Lage der Vermittlungsstellen;
b) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten
Netzgruppenbereichen liegen,
wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, unmittelbar
miteinander verbunden werden
können, die Lage der Vermittlungsstellen;
c) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten
Netzgruppenbereichen liegen,
wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, nicht
unmittelbar miteinander verbunden werden
können, die Lage dieser Verbundämter;
d) zwischen Vermittlungsstellen, die in nicht
benachbarten Netzgruppenbereichen liegen,
die Lage der Verbundämter, an die die
Vermittlungsstellen angeschlossen sind.
(5) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem
Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung
der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet
wird. Das gleiche gilt für Gespräche
von und nach öffentlichen Sprechstellen.
(6) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,
der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr
zuungunsten des Fernsprechteilnehmers
ausgewirkt haben könnte, so ist für den Zeitraum
seit der letzten Feststellung der Benützungszeit
die Benützungszeit im gleichen Zeitraum
des Vorjahres oder, wenn eine solche nicht
in Betracht kommt, die durchschnittliche Benützungszeit
der drei vorhergehenden Zeitabschnitte
oder, wenn auch diese nicht in Betracht
kommen, die der drei nachfolgenden Zeitabschnitte
der Gebührenberechnung zugrunde zu
legen. Dieses Verfahren ist nur dann anzuwenden,
wenn die so ermittelten Benützungszeiten
für den Fernsprechteilnehmer günstiger sind.
Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen
und für die Benützung von Nebenstellen
durch andere.
§ 21. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei posteigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellen
mit Anschlußdosen ist die Gebühr für
die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat
zu entrichten, in privaten Nebenstellenanlagen
für jedes Anschlußorgan, das mit einer Anschlußdosenlinie
belegt ist.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. a ist auch für
die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage
zu entrichten.
(4) Außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist die
Gebühr für die Amtsberechtigung der Nebenstelle
und die Gebühr für die Überlassung und
Instandhaltung posteigener Nebenstellen oder
für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenstellen
zu entrichten.
(5) Wenn für die Benützung von Nebenstellen
durch andere an Gebühren ein geringerer Betrag
zu bezahlen wäre, als der Inhaber der Nebenstellenanlage
für die Eigenbenützung zu entrichten
hat, so ist für die Benützung durch andere
ebensoviel einzuheben.
(6) Für Nebenstellen, die von Saisonunternehmungen
in Kurorten betrieben und die zwei
volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht
benützt werden, sind auf Verlangen für
die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese
technisch sichergestellt werden kann, weder
die Gebühr nach Abs. 1 lit. a noch die Gebühr
nach Abs. 1 lit. b einzuheben. Handelt es sich
jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die
Überlassungsgebühr auch während der Zeit der
Nichtbenützung zu entrichten. Während der
Zeit der Nichtbenützung sind für die Pflege stationärer
Batterien, für die Abschaltung und den
Mehraufwand anläßlich der Wiedereinschaltung
sowie für die Durchprüfung der Einrichtungen
Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu
bezahlen.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen.
§ 22. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen
Nebenanschlußleitung die Herstellungsgebühr
für die gesamte Leitung entrichtet wurde, ist an
Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.
(3) Der Berechnung der Luftlinienentfernung
von Nebenanschlußleitungen ist zugrunde zu
legen
a) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und
der Nebenstelle, wenn diese unmittelbar
miteinander verbunden sind;
b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und
zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)
und der Nebenstelle, wenn zur gegenseitigen
Verbindung der Hauptstelle
und der Nebenstelle zwei Hauptanschlußleitungen
oder Teile davon verwendet
werden. Kommen für eine solche Verbindung
außerdem Vermittlungsleitungen in
Betracht, so ist auch die Luftlinie zwischen
den zugehörigen Vermittlungsstellen
(Schaltstellen) zu berechnen.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb
desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Gebühren
einzuheben.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen
und Abzweigleitungen.
§ 23. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen
Querverbindung oder Abzweigleitung die
Herstellungsgebühr für die gesamte Leitung entrichtet
wurde, ist an Stelle der Gebühr nach
Abs. 1 Z. 1 die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.
(3) Der Berechnung der Entfernungen von
Querverbindungen und Abzweigleitungen bis
100 km ist zugrunde zu legen
a) die Luftlinie zwischen den Hauptstellen
der Nebenstellenanlagen beziehungsweise
zwischen der Hauptstelle der Nebenstellenanlage
und der Vermittlungseinrichtung
oder dem ersten Apparat der Privatfernmeldeanlage,
wenn diese unmittelbar
miteinander verbunden sind;
b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle der
einen Nebenstellenanlage und der Vermittlungsstelle
(Schaltstelle) und zwischen
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und
der Hauptstelle der anderen Nebenstellenanlage
beziehungsweise zwischen der
Hauptstelle der Nebenstellenanlage und
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und
zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)
und der Vermittlungseinrichtung
der Privatfernmeldeanlage, wenn zur gegenseitigen
Verbindung der Nebenstellenanlagen
beziehungsweise zur gegenseitigen
Verbindung der Nebenstellenanlage und
der Privatfernmeldeanlage zwei Hauptanschlußleitungen
oder Teile davon verwendet
werden. Kommen für eine solche
Verbindung außerdem Vermittlungsleitungen
in Betracht, so ist auch die Luftlinie
zwischen den zugehörigen Vermittlungsstellen
(Schaltstellen) zu berechnen.
(4) Für die Berechnung der Entfernungen von
Querverbindungen und Abzweigleitungen über
100 km ist die Entfernung zwischen den Ver-
mittlungsstellen der Ortsnetze maßgebend, in
denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen
beziehungsweise die Hauptstelle der Nebenstellenanlage
und die Vermittlungseinrichtung der
Privatfernmeldeanlage liegen.
Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren.
§ 24. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn die Kosten der Herstellung, Verlegung
(Übersiedlung) oder Umwandlung die in
Abs. 1 Z. 1 bis 5 festgesetzten Gebühren übersteigen,
sind Gebühren in Höhe der erwachsenden
Kosten (§ 5) im voraus zu bezahlen.
(3) Bei der Berechnung der erwachsenden
Kosten für die Herstellung und Abtragung von
Teilnehmereinrichtungen, die auf kurze Zeit
überlassen werden, ist der Zeitwert der allenfalls
rückgewonnenen Materialien vom Gesamtbetrag
der berechneten Kosten abzuziehen.
(4) Für die Verlegung eines Hauptanschlusses
oder einer posteigenen oder teilnehmereigenen
Nebenstelle innerhalb desselben Gebäudes oder
in ein anderes Gebäude, das sich innerhalb desselben
Grundstückes befindet, oder für sonstige
auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführte
Arbeiten sind Gebühren nur in Höhe
der erwachsenden Kosten zu entrichten.
(5) Kosten sind für die Errichtung der. Innenleitungen
einschließlich der Leitungseinführung,
für die Errichtung der Außenleitungen, soweit
diese für die Verbindung des Hauptanschlusses
mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle
technisch erforderlich sind, und für das
Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen
beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.
(6) Wenn gleichzeitig mit der Verlegung die
Umwandlung eines Hauptanschlusses verlangt
wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu
entrichten, sofern nicht die Bestimmung des
Abs. 2 anzuwenden ist.
(7) An Stelle der von Fall zu Fall erforderlichen
Berechnung der erwachsenden Kosten für
Herstellungen kann die Post- und Telegraphenverwaltung
auch feste Gebühren einheben.
(8) Werden sämtliche Ortsnetze eines Netzgruppenbereiches
(§ 20 Abs. 3) von Pausch- oder
Einzelgesprächstarif auf Zeittarif umgestellt, so
ist für Neuherstellungen, die innerhalb eines
Jahres vom Zeitpunkt der Vollendung dieser
Umstellung an verlangt werden, neben der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 nur eine Gebühr in dem
Ausmaß zu entrichten, in dem die erwachsenden
Kosten den Jahresbetrag der Grundgebühr für
den verlangten Hauptanschluß, vermehrt um die
Gebühr nach Abs. 1 Z. 1, übersteigen.
Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer.
§ 25. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren
sind auch für Eintragungen zu entrichten,
deren Streichung oder Änderung nicht bis zum
Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses
verlangt worden ist. Diesen Tag hat
die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern
jeweils rechtzeitig mitzuteilen.
Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für
die Zeitansage und für sonstige automatische
Dienste.
§ 26. (1) Die Gebühren betragen
(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr
ist auch die Übermittlung einer kurzen
Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom
Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber
abgegolten.
(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren
sind die festgesetzten Gesprächsgebühren
für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren
für Gespräche, Telegramme und Postsendungen
zu entrichten, die auftragsgemäß vom
Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben
werden.
(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische
Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren
zu entrichten.
Sonstige Gebühren.
§ 27. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist nicht
einzuheben, wenn sich die Fernsprechnummer
bei Zuteilung einer Sammelnummer ändert oder
wenn die Hauptanschlüsse mehrerer Fernsprechteilnehmer
zu einer gemeinsamen Nebenstellenanlage
zusammengefaßt werden.
(3) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf
Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1
Z. 1 eine Gebühr in Höhe der erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn besondere Bauarbeiten
erforderlich sind.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 2. 2 ist auch dann
zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer unverändert
bleiben.
(5) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers
gleichzeitig die Fernsprechnummer
geändert wird, ist nur die Gebühr für die
Namensänderung zu entrichten.
(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nur einmal
zu entrichten, wenn innerhalb desselben
Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben
Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen
Fernsprechteilnehmer übertragen werden; dabei
ist es gleichgültig, ob die Anschlüsse in einer
Nebenstellenanlage vereinigt sind oder getrennt
benützt werden.
(7) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig
die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die
Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn
jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer besondere
Bauarbeiten durchgeführt werden müssen
und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr
für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr
in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.
Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung
des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist
nur die Gebühr für die Umwandlung (§ 24 Z. 5)
zu entrichten, sofern nicht Gebühren in Höhe
der erwachsenden Kosten zu bezahlen sind.
(8) In folgenden Fällen ist nur die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen
a) bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen
bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb
eines Ortsnetzes;
b) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen
von einem Ehegatten an den anderen während
des Bestandes oder innerhalb eines
Monats nach Endigung der Ehe;
c) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen
von Eltern an Kinder oder umgekehrt,
wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen
beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden
hat;
d) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen
von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb,
zu dem die Teilnehmereinrichtungen
gehören, spätestens gleichzeitig übergeben
wird;
e) bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen
durch einen Erben.
(9) Die Gebühr für die Sperre von Anschlüssen
von Amts wegen ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der gesperrten Anschlüsse bei jeder Sperre
nur einmal zu zahlen, auch wenn Anschlüsse in
anderen Ortsnetzen in die Sperre einbezogen
werden.
(10) Neben der Gebühr für die Sperre von
Teilnehmereinrichtungen von Amts wegen ist
die Gebühr für die Stundung von Fernsprechgebühren
nicht einzuheben, wenn der Stundung
eine Sperre vorausgegangen ist.
(11) Wenn die Kosten für die Abnahme die in
Abs. 1 Z. 12 festgesetzte Gebühr übersteigen,
sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten
zu entrichten.
Abschnitt III.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
TELEGRAPHEN.
Telegrammgebühren.
§ 28. (1) Die Wortgebühr beträgt
(2) Die Mindestgebühr beträgt für Privattelegramme,
für Staatstelegramme, für dringende
Pressetelegramme, für Brieftelegramme, für
Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie für
gebührenpflichtige Dienstnotizen das Zehnfache,
für gewöhnliche Pressetelegramme das Zwanzigfache
und für Blitztelegramme das Fünffache der
in Abs. 1 festgesetzten Wortgebühr.
Gebühren für Bildtelegramme.
§ 29. Die Gebühren betragen
Gebühren für besondere Dienste.
§ 30. Die Gebühren betragen
Sonstige Gebühren.
§ 31. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wird ein Durchdruck eines von einer Teilnehmersprechstelle
aufgegebenen Telegramms
durch Eilboten zugestellt, so ist außer der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 6 die Sonderbehandlungsgebühr
für die Eilzustellung und bei Eilzustellung im
Landzusteil- oder im Außenbezirk der Botenlohn
nach der Postgebührenordnung zu entrichten.
Abschnitt IV.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSCHREIBANLAGEN UND
FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN.
Fernschreib-Grundgebühr und Gebühr für die
ständige Mitbenützung von Fernschreibanschlüssen
durch andere.
§ 32. (1) Die Gebühren betragen
(2) Unter Ortsanschlußleitung ist der Teil der
Anschlußleitung zu verstehen, der innerhalb des
Ortsnetzbereiches des Fernschreibanschlußamtes
oder der innerhalb desjenigen Ortsnetzbereiches
verläuft, in dem die Fernschreibstelle liegt.
(3) Für die Herstellung, für die Verlegung
(Übersiedlung) und für sonstige auf Verlangen
des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten
gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1
bis 5 sinngemäß.
(4) Für die während des Monats übergebenen
Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die
Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit
vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten
des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis
Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten
an zu entrichten.
(5) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die
Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung
von Fernschreibapparaten, Zusatzeinrichtungen
und Fernschreibzwischenstellenumschaltern.
§ 33. Die Gebühren betragen
Leitungsgebühr, Gebühren für den Ausfall an
Ferngebühren bei Ausnahmefernanschlüssen.
§ 34. Die Gebühren betragen
Fernschreibgebühren.
§ 35. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(3) Die Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende
Zeit ist für jeden vollen oder angefangenen
Zeitabschnitt von 22 1/2 Sekunden für
die I. Zone, von 15 Sekunden für die II. Zone,
von 11 Sekunden für die III. Zone und von
9 Sekunden für die IV. Zone zu berechnen.
(4) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung von
Pressegesprächen zugelassen werden können,
haben nur zwei Drittel der Fernschreibgebühren
zu entrichten.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Ferngebühren bei Fernschreibsonderverbindungen.
§ 36. (1) Die Gebühren betragen
(2) Unter Fernleitung ist der Teil der Leitung
zu verstehen, der zwischen denjenigen Stellen
verläuft, an die die Ortsanschlußleitungen herangeführt
sind.
(3) Für die Herstellung, Verlegung (Übersiedlung)
und für sonstige auf Verlangen des Inhabers
einer Fernschreibsonderverbindung durchgeführte
Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 24
Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und nach
Abs. 1 Z. 3 lit. a sind auch für Leitungen von
Fernschreibsonderverbindungen zu entrichten,
die an eine Endstelle einer Fernsonderverbindung
angeschlossen sind und in demselben Ortsnetzbereich
verlaufen.
(5) Inhaber von Fernschreibsonderverbindungen,
die zur Führung von Pressegesprächen zugelassen
werden können, haben bei Fernsonderverbindungen
nur die Hälfte der Gebühr für den
Ausfall an Ferngebühren zu entrichten.
(6) Wird ein Fernschreibapparat in eine Fernsonderverbindung
als Zwischenstelle eingeschaltet,
so ist bei Fernsonderverbindungen die Gebühr
für den Ausfall an Ferngebühren nur dann abschnittsweise
zu berechnen, wenn die Summe der
Gebühren für die Teilstrecken höher ist als die
Gebühr für die gesamte Leitung.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Ferngebühren bei Fernschreibsonderverbindungen
mit Gegenschreibbetrieb.
§ 37. Die Gebühren betragen
Sonstige Gebühren.
§ 38. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die für die Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernschreibteilnehmer festgesetzten Gebühren
sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren
Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage
des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses
verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post-
und Telegraphenverwaltung den Fernschreibteilnehmern
jeweils rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch
dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im
Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert
bleiben.
(4) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers
gleichzeitig die Fernschreibnummer
geändert wird, ist nur die Gebühr für
die Namensänderung zu entrichten.
(5) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig
die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur
die Gebühr für die Übertragung einzuheben.
Abschnitt V.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES
ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES
MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN.
Bewilligungsgebühr, Leitungsgebühr und Gebühren
für Bildübertragungen.
§ 39. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Herstellung oder Verlegung von
dauernd überlassenen Verbindungsleitungen sind
Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten
(§ 5) zu entrichten.
(3) Werden Anmeldungen zu Bildübertragungen
zurückgezogen, so ist die V-Gebühr (§ 15
Abs. 1 Z. 1) zu entrichten. Die Verpflichtung zur
Zahlung der V-Gebühr entsteht, sobald die
Vermittlungsstelle die Anmeldung weitergibt.
Maßgebend für die Berechnung der V-
Gebühr ist die Gebührenzeit, in der die Bildübertragung
begonnen hat oder, wenn sie nicht
zustande gekommen ist, in der die Anmeldung
von der Vermittlungsstelle weitergegeben worden
ist.
(4) Wird die Bildübertragung durch den Empfänger
verweigert, so hat der Anmelder die Gebühr
für gewöhnliche Bildübertragungen für eine
Mindestdauer von 3 Minuten zu entrichten.
Gebühren für besondere Dienste bei Bildübertragungen
von privaten nach öffentlichen Bildstellen.
§ 40. Die Gebühren betragen
Abschnitt VI.
GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG
VON STROMWEGEN.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
für Fernmeldeanlagen, die nicht dem öffentlichen
Verkehr dienen.
§ 41. (1) Die Gebühren betragen
(2) Kosten für laufende und außergewöhnliche
Instandsetzungen sowie für Störungsbeseitigungen
sind nicht zu entrichten.
(3) Für Stromwege, die unter Benützung von
Trägerschwingungen gebildet werden, sind, je
nach der Art der verwendeten Grundleitung, die
gleichen Gebühren wie für Stromwege auf
Doppelleitungen zu entrichten.
(4) Die Gebühr für eine Störungseingrenzung
ist nicht zu bezahlen, wenn die Störungsursache
in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung
festgestellt wird.
(5) Für Einzeladern in Kabeln mit Paar- oder
Viererverseilung ist die Gebühr für Stromwege
auf Doppelleitungen auch dann zu entrichten,
wenn die zur überlassenen Ader gehörende, mit
dieser ein Paar bildende zweite Ader nicht benützt
wird.
(6) Bei Überlassung von Stromwegen an Stromlieferungsunternehmungen
zur Übertragung von
Impulsen für Fernwirkzwecke sind die Stromweggebühren
wie folgt zu berechnen
a) je Stromweg ein Viertel der Stromweggebühr,
mindestens jedoch die volle Gebühr,
wenn posteigene Mehrfachübertragungsgeräte
an mindestens einer Endstelle
verwendet werden;
b) je Stromweg ein Zehntel der Stromweggebühr,
mindestens jedoch die volle Gebühr,
wenn private Mehrfachübertragungsgeräte
an den Endstellen verwendet werden.
(7) Wird in derselben posteigenen Leitung
neben einem Sprechstromweg auch ein Stromweg
zur Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke
an eine Stromlieferungsunternehmung
überlassen, so ist für den Stromweg zur Übertragung
von Impulsen für Fernwirkzwecke die
Gebühr nach Abs. 6 lit. a oder lit. b ohne Festsetzung
einer Mindestgebühr zu berechnen. Das
gleiche gilt, wenn in einer posteigenen Leitung,
in der ein Stromweg zur Übertragung von Impulsen
für Fernwirkzwecke an eine Stromlieferungsunternehmung
überlassen wurde, auch
Stromwege an andere überlassen werden.
(8) Die Leitungslänge ist nach dem tatsächlichen
Verlauf der Leitung zu berechnen.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
für Fernmeldeanlagen der Dienststellen des
Bundes.
§ 42. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die innerhalb des Ortsnetzbereiches
vom Endpunkt des Fernsprechstromweges bis
zur Betriebsstelle verlaufende Leitung ist keine
Gebühr zu entrichten.
(3) Für laufende oder außergewöhnliche Instandsetzungen
sowie für Störungseingrenzungen
oder Störungsbeseitigungen in überlassenen
Fernsprechstromwegen oder Fernschreibstromwegen
bei Fernsonderverbindungen sind keine
Gebühren zu bezahlen.
(4) Wenn zur Überlassung von Fernsprechstromwegen
oder von Fernschreibstromwegen
bei Fernsonderverbindungen Außenleitungen
neu hergestellt werden, ist die Hälfte der
erwachsenden Kosten (§ 5) zu entrichten. Für
die Herstellung der Gestänge sowie für die Herstellung
und Abtragung der Innenleitungen sind
jedoch die vollen erwachsenden Kosten zu bezahlen.
(5) Für Fernsprechstromwege außerhalb des
Ortsnetzbereiches, die auf kurze Zeit überlassen
werden, sind die gleichen Gebühren wie für
Monatsgespräche zu 30 Tagen, jedoch für einen
Tag höchstens die volle Gebühr für 80 gewöhnliche
Privatgespräche von je 3 Minuten Dauer
zu entrichten.
(6) Eine Überlassung auf kurze Zeit liegt bei
Fernsprechstromwegen vor, wenn ein solcher
Stromweg im Ortsnetzbereich auf höchstens
7 Tage und außerhalb des Ortsnetzbereiches auf
höchstens so viele Tage überlassen wird, wie sich
aus der Teilung der Monatsgebühr für den
Stromweg durch die Gebühr für 80 gewöhnliche
Privatgespräche von je 3 Minuten Dauer ergeben,
wobei Bruchteile von Tagen auf volle
Tage aufzurunden sind. Es ist aber in keinem
Fall mehr als eine Monatsgebühr zu berechnen.
Bei Fernschreibstromwegen gilt jedoch jede
Überlassung auf weniger als einen Monat als;
Überlassung auf kurze Zeit.
(7) Die Gebühren sind nach der Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten, durch
den Stromweg verbundenen Betriebsstellen zu
berechnen.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
für Rundfunk- und Fernsehrundfunkübertragungen.
§ 43. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für Rundfunkübertragungsleitungen, die
für einzelne Tage zur Tonübertragung überlassen
werden, sind je nach der Dauer der Überlassung
die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche
Privatgespräche, jedoch in der Zeit von
9 bis 13 Uhr das Doppelte dieser Gebühren zu
entrichten. Für Stromwege, die für einzelne
Tage zur Tonübertragung in den in Abs. 1 Z. 1
lit. b bis d angeführten Kabeln oder in Freileitungen
überlassen werden, ist je km täglich
ein Dreißigstel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1
lit. b bis d, mindestens jedoch S 6'60, zu bezahlen.
(3) Für Stromwege zur Programmzubringung
bis zur nächsten Anschlußstelle des Fernsehrundfunkübertragungsnetzes
sind Gebühren in
Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.
(4) Für die Überlassung von Stromwegen zur
Übertragung von Meldungen, die die Übertragung
von Rundfunk- und Fernsehrundfunkprogrammen
betreffen, sind Gebühren nach
Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 zu bezahlen.
(5) Die Länge des Stromweges ist nach dem
tatsächlichen Verlauf zu berechnen.
Abschnitt VII.
GEBÜHREN FÜR PRIVATFERNMELDEANLAGEN.
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen mit
Niederfrequenzbetrieb.
§ 44. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind
nach der Entfernung der am weitesten voneinander
entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht
auf die Anzahl der auf einem Grundstück
befindlichen Betriebssteilen zu berechnen.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind
bei Fernmeldeanlagen mit nur zwei Betriebsstellen
nicht zu entrichten, wenn diese in demselben
Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk
liegen.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist auch
dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr
als 5 km voneinander entfernt sind, aber in
demselben Gemeindegebiet oder in demselben
Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung
der Gebühren nach Abs. 1 Z. 2.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind bei
Fernmeldeanlagen für den Betrieb von landwirtschaftlichen
Seilbahnen von Bergbauern
nicht zu bezahlen.
(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nicht zu
entrichten, wenn die Fernmeldeanlage im öffentlichen
Interesse betrieben wird.
(7) Sind Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen
so geschaltet, daß alle Betriebsstellen
dieser Anlagen miteinander verkehren können,
so sind diese Anlagen (zusammenhängende Anlagen)
als einheitliche Anlagen anzusehen. In
diesem Falle sind die Gebühren nach der Entfernung
der am weitesten entfernten Betriebsstellen
zu berechnen, mit denen Verbindungen
hergestellt werden sollen. Sind jedoch zusammenhängende
Anlagen so geschaltet, daß nicht
alle Betriebsstellen miteinander verkehren können,
so sind die Betriebsstellen, die miteinander
verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen
und die Gebühren innerhalb jeder
dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
(8) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher,
sondern auch die lediglich mit Druckknopf,
Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten
Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung;
Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.
Bei Fernmeldeanlagen, die Feuer-
oder Unfallmeldezwecken dienen, sind die zu
einer Betriebsstelle gehörenden Nebenmeldedruckknöpfe
oder selbsttätigen Sicherungseinrichtungen
nicht als besondere Betriebsstellen
anzusehen. In solchen Anlagen gelten für die
Gebührenberechnung mehrere Betriebsstellen
(Melder) auf einem Grundstück nur dann als
verschiedene Betriebsstellen, wenn sie verschiedene
Zeichen übermitteln.
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen.
§ 45. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei ortsfesten Funkanlagen sind die Gebühren
nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten
Betriebsstellen zu berechnen.
(3) Bei Funkanlagen, mit denen Verbindungen
zwischen ortsfesten und beweglichen Betriebsstellen
oder zwischen beweglichen Betriebsstellen
hergestellt werden, ist für die Feststellung der
zu entrichtenden Bewilligungsgebühr als Entfernung
die Reichweite der Funkgeräte zugrunde
zu legen. Dies gilt jedoch nicht für Bordfunkstellen.
(4) Bei einer Fernmeldeanlage mit leitungsgerichtetem
Hochfrequenzbetrieb einer Stromlieferungsunternehmung
sind je Betriebsstelle
Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 zu entrichten. Wenn
alle Betriebsstellen nicht täglich oder wenn sie
täglich höchstens sechs Stunden dienstbereit sind,
ist nur ein Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1
zu bezahlen.
(5) Wenn eine Fernmeldeanlage mit Niederfrequenzbetrieb
einer Stromlieferungsunternehmung
mit einer Fernmeldeanlage mit leitungsgerichtetem
Hochfrequenzbetrieb oder mit einer
anderen Funkanlage einer Stromlieferungsunternehmung
zusammengeschaltet werden darf, ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf dem
Grundstück, auf dem die Zusammenschaltung
erfolgt, befindlichen Betriebsstellen nur die Gebühr
für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb
zu entrichten.
(6) Öffentliche Eisenbahnen, Polizei-, Gendarmerie-
und Zolldienststellen, der staatliche Flugsicherungsdienst
und der staatliche Schiffahrtssicherungsdienst
haben für die Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen
keine Gebühren zu entrichten.
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen besonderer
Art.
§ 46. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist erstmalig
bei Erteilung der Bewilligung zu entrichten und
wird in der Folge am 1. Jänner eines jeden Jahres
fällig.
(3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von Sende- und Empfangseinrichtungen
sind, sofern mit ihnen praktisch eine Fernwirkung
nicht erzielt werden kann und sie nur gelegentlich
zur Vorführung im Unterricht als
Lehrmittel benützt werden, keine Gebühren zu
entrichten.
Sonstige Gebühren.
§ 47. (1) Die Gebühren betragen
(2) Öffentliche Eisenbahnen, Polizei-, Gendarmerie-
und Zolldienststellen, der staatliche
Flugsicherungsdienst und der staatliche Schifffahrtssicherungsdienst
haben für die Bewilligung
zur Einfuhr, zum Besitz oder zur Verwahrung
von Funkeinrichtungen keine Gebühren zu entrichten.
Abschnitt VIII.
GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN.
§ 48. Die Gebühren betragen
Abschnitt IX.
GEBÜHREN FÜR DIE AUSSENDUNG UND
DEN EMPFANG VON FUNKNACHRICHTEN
AN MEHRERE EMPFÄNGER.
Gebühren für die Aussendung.
§ 49. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind im
voraus zu entrichten.
Gebühren für den Empfang.
§ 50. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Benützung der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen sind
außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b monatlich
folgende Kosten zu berechnen
a) 1 1/2 v. H. des handelsüblichen Preises der
verwendeten Geräte und Apparate;
b) die Arbeitskosten (§ 5 Abs. 3);
c) ein Unkostenzuschlag von 7 1/2 v. H., berechnet
von der Summe aus lit. a und b.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist im voraus
zu entrichten. Die Kosten nach Abs. 2 sind bei
Zustellung der Rechnung fällig.
Abschnitt X.
RUNDFUNK- UND FERNSEHRUNDFUNKGEBÜHREN.
Rundfunkgebühren.
§ 51. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist von
dem Ersten des Monats an zu entrichten, in dem
die Erteilung der Bewilligung beantragt wird.
Wird die Erteilung der Bewilligung nach dem
20. eines Monats beantragt, so ist der auf diesen
Monat entfallende Teilbetrag der Rundfunkteilnehmergebühr
nicht einzuheben.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. b ist bei
Einbringung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung
zu entrichten und in der Folge am
1. Jänner eines jeden Jahres fällig. Wird die Erteilung
der Bewilligung im Laufe des Monats
Dezember beantragt, so gilt die hiebei bezahlte
Rundfunkanerkennungsgebühr auch für das folgende
Kalenderjahr.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 sind bei
Einbringung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung
für die gesamte Dauer zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist vom Ersten
des Monats an zu entrichten, in dem die Erteilung
der Bewilligung beantragt wird.
(6) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat
eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 lit. a Blinden, Blindenheimen,
Blindenvereinen und Personen, die dauernd einer
fremden Pflege bedürfen (hilflose Personen), zu
gewähren.
(7) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 lit. a solchen Personen gewähren,
deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die
Zahlung der Gebühr gefährdet ist. Bei Feststellung
des notdürftigen Unterhaltes ist das gesamte
Monatseinkommen des Befreiungswerbers und
aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen zu berücksichtigen. Die Befreiung kann
jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung
widerrufen werden.
Fernsehrundfunkgebühren.
§ 52. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist von dem
Ersten des Monats an zu entrichten, in dem die
Erteilung der Bewilligung beantragt wird. Wird
die Erteilung der Bewilligung nach dem 20. eines
Monats beantragt, so ist der auf diesen Monat
entfallende Teilbetrag der Fernsehrundfunkgebühr
nicht einzuheben.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist bei Einbringung
des Antrages auf Erteilung der Bewilligung
für die gesamte Dauer zu entrichten.
(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat
eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 Personen zu gewähren, die
dauernd einer fremden Pflege bedürfen (hilflose
Personen).
(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 solchen Personen gewähren,
deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die
Zahlung der Gebühr gefährdet ist. Bei Feststellung
des notdürftigen Unterhaltes ist das gesamte
Monatseinkommen des Befreiungswerbers und
aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen zu berücksichtigen. Die Befreiung kann
jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung
widerrufen werden.
Sonstige Gebühren.
§ 53. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Herstellung, Verlegung oder Änderung
von Drahtfunkeinrichtungen sind Gebühren
in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 5)
zu entrichten.
(3) Erfolgt der Drahtfunkanschluß über eine
von der Post- und Telegraphenverwaltung beigestellte,
mehr als 20 m lange Leitung, so ist
außer der in Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Gebühr
eine Gebühr in Höhe der erwachsenden
Kosten (§ 5) für die Instandhaltung der
Leitung zu bezahlen. Wenn die Leitung von
mehreren Rundfunkbewilligungsinhabern benützt
wird, sind die Gebühren von diesen zu
gleichen Teilen zu tragen.
Abschnitt XL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.
Fernsprech-Grundgebühr in Ortsnetzen mit
Einzelgesprächstarif.
§ 54. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am 1. September zum Ortsnetz gehört
haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar
waren. Änderungen der Grundgebühr gegenüber
dem Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.
(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während
des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz
mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt
wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am letzten 1. September in den betreffenden
Ortsnetzen vorhanden waren. Die so berechnete
Grundgebühr ist von dem auf die Änderung
folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung
an einem Monatsersten eintritt, von
diesem Tage an zu bezahlen.
(4) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des
Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie
in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif.
§ 55. Die Gebühr beträgt
Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif.
§ 56. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr ist für jede ausgeführte Ortsgesprächsverbindung
einzuheben. Eine Ortsgesprächsverbindung
ist ausgeführt, wenn der
Anschluß des Anrufenden mit dem des Angerufenen
verbunden ist und die Hauptstelle oder
eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf
beantwortet hat. Die Gebühr ist demnach nicht
für Verbindungen einzuheben, die nicht zustande
kommen, weil die angerufene Sprechstelle nicht
antwortet oder besetzt ist, oder die aus anderen
Gründen (Störung, Sperre usw.) nicht hergestellt
werden können.
(3) Die Gebühr ist auch für Gespräche einzuheben,
die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer
beschränkt worden sind.
(4) Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen
in Angelegenheiten des Fernsprechdienstes sind
nicht als gebührenpflichtig zu zählen. Die Verbindungen
zur Anmeldung von Ferngesprächen
sind gebührenfrei.
(5) Wird von Amts wegen festgestellt oder weist
der Teilnehmer nach, daß die Zählung der Ortsgespräche
unrichtig ist, so ist die Anzahl der Ortsgespräche
für einen zusammenhängenden Zeitraum
von einem Sonntag und sechs Werktagen
zu ermitteln. Ist das Vierfache der hiebei ermittelten
Anzahl niedriger als das beanstandete
Zählergebnis, so tritt es an dessen Stelle, sonst
gilt das beanstandete Zählergebnis als richtig.
(G) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden
angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle
Gebühr zu entrichten.
(7) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,
die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet
ist, hat die monatliche Mindesteinnahme
in Ortsnetzen mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen
34 S und mit 501 bis 1000 Hauptanschlüssen 42 S
zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die
Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren
anzurechnen.
Leitungsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen in
Ortsnetzen mit Zeittarif.
§ 57. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Wenn der Ausnahmehauptanschluß innerhalb
des 5 km-Kreises einer Vermittlungsstelle
oder beider Vermittlungsstellen liegt, ist der Ermittlung
der Gebühr nach Abs. 1 die Luftlinienentfernung
zwischen Vermittlungsstelle und
Hauptanschluß, vermindert um die Luftlinienentfernung
zwischen Hauptanschluß und der Vermittlungsstelle,
zugrunde zu legen, an die der
Anschluß als Regelhauptanschluß heranzuführen
wäre.
(3) Bei Berechnung der Entfernung zur Ermittlung
der Gebühr nach Abs. 1 ist in Ortsnetzen
mit mehreren Vermittlungsstellen die Luftlinienentfernung
zur nächstliegenden Vermittlungsstelle
maßgebend, auch wenn der Hauptanschluß
aus betriebstechnischen Gründen mit einer entfernteren
Vermittlungsstelle verbunden ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch bei Ausnahmehauptanschlüssen in Ortsnetzen
mit Einzelgesprächs- und Pauschtarif.
Ortsgesprächsgebühren für die von Ausnahmehauptanschlüssen
aus geführten Gespräche in
Ortsnetzen mit Zeittarif.
§ 58. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer
der Benützung der Anschlüsse zu berechnen,
wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen
zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere
Vermittlungsstellen, so ist für die Berechnung
der Gebühren nach Abs. 1 die Entfernung
zwischen der nächstliegenden Vermittlungsstelle
des Ortsnetzes, an das der Ausnahmehauptanschluß
herangeführt ist, und dem Ortsnetz, in
dem er liegt, zugrunde zu legen. Dies gilt auch
dann, wenn der Ausnahmehauptanschluß aus
betriebstechnischen Gründen mit einer entfernteren
Vermittlungsstelle verbunden ist.
(4) Wird von Amts wegen ein Fehler festgestellt,
der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr
zuungunsten des Fernsprechteilnehmers
ausgewirkt haben könnte, so ist für den Zeitraum
seit der letzten Feststellung der Benützungszeit
die Benützungszeit im gleichen. Zeitraum des
Vorjahres oder, wenn eine solche nicht in Betracht
kommt, die durchschnittliche Benützungszeit
der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder,
wenn auch diese nicht in Betracht kommen, die
der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen. Dieses
Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die so
ermittelten Benützungszeiten für den Fernsprechteilnehmer
günstiger sind.
Gebühren für Regelhauptanschlüsse in Ortsnetzen
mit Pauschtarif.
§ 59. (1) Die Gebühren betragen
(2) In der Pauschgebühr (Abs. 1) ist die Gebühr
für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei
der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und
Instandhaltung der Amtsleitung innerhalb des
zuschlagfreien Bereiches der Vermittlungsstelle
(§ 63 Abs. 2), für die Überlassung und Instandhaltung
eines einfachen Sprechapparates und für
die Benützung des Anschlusses im Ortsverkehr
enthalten.
(3) Für die Ermittlung der Pauschgebühr ist die
Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die am
1. September zum Ortsnetz gehört haben oder
zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar waren. Änderungen
der Pauschgebühr gegenüber dem Vorjahr
treten am 1. Jänner in Kraft.
(4) Die Pauschgebühr ist während des Jahres
neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz mit einem
anderen Ortsnetz zusammengelegt wird. Für die
Ermittlung der neuen Pauschgebühr ist die Anzahl
der Hauptanschlüsse maßgebend, die am
letzten 1. September in den betreffenden Ortsnetzen
vorhanden waren. Die so berechnete
Pauschgebühr ist von dem auf die Änderung
folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung
an einem Monatsersten eintritt, von diesem
Tag an zu bezahlen.
(5) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Pauschgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des
Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie
in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(6) Für Hauptanschlüsse, die mindestens zwei
volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht
benützt werden, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
für jeden Kalendermonat der Nichtbenützung
nur die Hälfte der Pauschgebühr einzuheben;
das Verlangen ist unter Einhaltung der
Frist für Kündigungen zu stellen. Dies gilt nicht
für Landanschlüsse.
(7) Ortsbatterie-Zweieranschlüsse sind wie Einzelanschlüsse
zu behandeln.
(8) Bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr als
50 Hauptanschlüssen ist die Pauschgebühr um
10 v. H. zu ermäßigen, wenn die werktägliche
Dienstzeit der Vermittlungsstelle weniger als acht
Stunden beträgt, und zwar für jede auf die achtstündige
Dienstzeit fehlende Stunde. Besteht zeitweilig
erweiterter Dienst, so ist die Anzahl der
Dienststunden nach dem monatlichen Durchschnitt
zu berechnen.
Einstufung der Hauptanschlüsse in Ortsnetzen
mit Pauschtarif.
§ 60. (1) Die Einzelanschlüsse sind nach der
Durchschnittsanzahl der abgehenden Gespräche
im Ortsverkehr einzureihen, gleichgültig, ob die
Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht,
a) in Ortsnetzen mit 201 bis 500 Hauptanschlüssen
in Stufe I
bei höchstens 12 Gesprächen täglich,
in Stufe II
bei 13 bis 40 Gesprächen täglich,
in Stufe III
bei mehr als 40 Gesprächen täglich;
b) in Ortsnetzen mit mehr als 500 Hauptanschlüssen
in Stufe I
bei höchstens 12 Gesprächen täglich,
in Stufe II
bei 13 bis 24 Gesprächen täglich,
in Stufe III
bei 25 bis 40 Gesprächen täglich,
in Stufe IV
bei mehr als 40 Gesprächen täglich.
(2) Neue Einzelanschlüsse in Ortsnetzen mit
mehr als 200 Hauptanschlüssen sind in der Regel
zunächst in die Stufe I einzureihen. Die Post- und
Telegraphenverwaltung kann jedoch die Einzelanschlüsse
in eine höhere Stufe einreihen, wenn
eine entsprechende Benützung des Anschlusses zu
erwarten ist.
(3) In den auf die Errichtung der Einzelanschlüsse
folgenden vier Kalendervierteljahren sind
die abgehenden Gespräche in zwei Zählabschnitten
zu zählen. Entspricht die Zählung der Gespräche
im ersten Zählabschnitt der vorläufigen
Einreihung, so bleibt der Einzelanschluß in der
Stufe, in die er eingereiht ist. Einzelanschlüsse,
bei denen sich im ersten Zählabschnitt eine höhere
oder niedrigere Gesprächsanzahl ergibt, sind mit
Beginn des zweiten Zählabschnittes in die der
Gesprächsanzahl entsprechenden Stufe einzureihen.
(4) Mit Ablauf des zweiten Zählabschnittes ist
der Einzelanschluß entsprechend der endgültigen
Durchschnittsanzahl der täglichen Gespräche mit
dem auf die letzte Zählung folgenden 1. Jänner,
1. April, 1. Juli oder 1. Oktober in die maßgebende
Stufe dauernd einzureihen.
(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
bei allen Einzelanschlüssen jederzeit neue Zählungen
durchführen.
Ortsgesprächsgebühren für die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführten Gespräche in Ortsnetzen
mit Pauschtarif.
§ 61. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei Ortsgesprächen, die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführt werden, ist für jeden
angefangenen 5 Minuten-Zeitabschnitt die volle
Gebühr zu entrichten.
(3) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,
die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet
ist, hat die monatliche Mindesteinnahme
34 S zu betragen. Auf die Mindesteinnahme
sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H.
der Ferngesprächsgebühren anzurechnen.
Gebühren für Ausnahmehauptanschlüsse in
Ortsnetzen mit Pauschtarif.
§ 62. (1) Die Gebühren betragen
(2) Ausnahmehauptanschlüsse, die an Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, die von der
Regelvermittlungsstelle nicht mehr als 5 km
entfernt sind, sind hinsichtlich der Gebühren als
Regelhauptanschlüsse des Ortsnetzes zu behandeln,
an dessen Vermittlungsstelle sie angeschlossen
sind.
Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Pauschtarif.
§ 63. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Der zuschlagfreie Bereich einer Vermittlungsstelle
umfaßt die Kreisfläche, deren Mittelpunkt
die Vermittlungsstelle ist und deren
Halbmesser bei Vermittlungsstellen mit nicht
mehr als 200 Hauptanschlüssen 1 km und bei
Vermittlungsstellen mit mehr als 201 bis
500 Hauptanschlüssen 1'5 km beträgt. Maßgebend
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse, die
am 1. September an die Vermittlungsstelle angeschlossen
waren. Änderungen der Leitungsgebühr
gegenüber dem Vorjahr treten am
1. Jänner in Kraft. Die über die angegebenen
Kreisflächen hinausreichenden Teile des baulich
geschlossenen Ortsgebietes sind in den zuschlagfreien
Bereich einzubeziehen.
(3) Bei Landanschlüssen ist die Leitungsgebühr
für die erste in der Leitung eingeschaltete
Sprechstelle nach Abs. 1, für jede weitere Sprechstelle
derselben Leitung nach der Luftlinie zwischen
der Sprechstelle und der in der Richtung
zur Vermittlungsstelle unmittelbar vorgeschalteten
Sprechstelle zu ermitteln; die Summe der
Leitungsgebühren ist auf alle Sprechstellen
gleichmäßig aufzuteilen.
Gebühren für Dauerverbindungen.
§ 64. (1) Die Gebühren betragen
(2) Neben den Schaltgebühren sind auch die
Gebühren für die geführten gebührenpflichtigen
Gespräche einzuheben. Die Schaltgebühr für
Dauerverbindungen zur Überbrückung der Mittagspause
der Vermittlungsstellen ist nicht einzuheben,
wenn die Fernsprechteilnehmer Sprechstellen
außerdem für die Nacht mit einer Dauerverbindung
geschaltet haben. Das gleiche gilt
auch für die Schaltung auf Wählsammeleinrichtungen.
(3) Beginnt eine Monatsdauerverbindung oder
die Teilnahme am Wählsammeldienst während
eines Kalendermonats, so ist bis zum Monatsende
für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsgebühr
einzuheben.
(4) Die Gebühren, die für eine nicht ausgeführte
Dauerverbindung oder für eine nicht ausgeführte
Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung
entrichtet wurden, sind auf Verlangen
rückzuerstatten. Hat die Post- und Telegraphenverwaltung
die Monatsdauerverbindung oder
die Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung
eingestellt, so ist für jeden Tag ein Dreißigstel
des Monatsbetrages rückzuerstatten. Bei zeitweiliger
Nichtbenützung oder Kündigung einer
Monatsdauerverbindung oder einer Teilnahme
am Wählsammeldienst, ferner bei Sperre oder
fristloser Auflassung einer beteiligten Sprechstelle
sind dem Fernsprechteilnehmer keine
Schaltgebühren rückzuerstatten.
(5) Bei unmittelbarer Verbindung zweier Teilnehmersprechstellen
verschiedener Ortsnetze ist
außer der Schaltgebühr für den Ausfall an Gesprächsgebühren
das Doppelte der Ferngesprächsgebühren
für eine Mindestdauer von drei Minuten
eines gewöhnlichen Privatgesprächs in der
Zeit von 8 bis 19 Uhr zu entrichten.
(6) Wenn aus technischen Gründen die Schaltung
von Dauerverbindungen nicht durchführbar
ist und deshalb die Anzahl der Dienststunden
der Vermittlungsstelle auf Verlangen der
Fernsprechteilnehmer erhöht wird, sind hiefür
Gebühren in Höhe der Kosten für die bezahlten
Gehälter und Nebengebühren zuzüglich der sozialen
Lasten und sonstigen Aufwendungen der
Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.
Ist die Anzahl der Mehrstunden im Sommer
und Winter verschieden und wiederholt sich die
Änderung regelmäßig, so kann für alle Monate
ein Durchschnittsbetrag festgesetzt werden.
Gebühren für Fernschreibvermittlungseinrichtungen.
§ 65. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für Vermittlungseinrichtungen mit Vielfachschaltung
(Vielfachanlagen) ist ein Zuschlag
von 30 v. H. zu den nach Abs. 1 Z. 1 festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
Abschnitt XII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
§ 66. (1) Die Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten,
die Bestimmungen des § 52 mit 1. Jänner
1958, in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 1. August 1951, BGBl. Nr. 172, in der Fassung
der Verordnung vom 27. März 1952,
BGBl. Nr. 67, und der Verordnung vom 8. November
1954, BGBl. Nr. 255, außer Kraft.