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282. Bundesgesetz: Änderung des zivilgerichtlichen Verfahrens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Bundesgesetz: Änderung des zivilgerichtlichen Verfahrens.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der Artikel XVII des Einführungsgesetzes zur

Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl.

Nr. 110, wird aufgehoben.

Artikel II.

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, in der geltenden Fassung, wird

in folgender Weise geändert

1. In der Z. 1 des ersten Absatzes des § 49

wird der Betrag von „4000 S" durch den Betrag

von „8000 S" ersetzt.

2. Im ersten Absatz des § 51 wird der Betrag

von „4000 S" durch den Betrag von „8000 S"

ersetzt.

3. Im ersten Absatz des § 52 wird der Betrag

von „4000 S" durch den Betrag von „8000 S"

ersetzt.

4. Der § 118 hat zu lauten

„Anlegung und Führung der öffentlichen

Bücher.

§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen

Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz

1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen

Sachen zuständig

1. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand

der Landtafeln sind,

a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz I für Steiermark,

b) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,

c) das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,

d) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für

Wien, Niederösterreich und Burgenland;

2. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand

der Bergbücher sind,

a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz I für den Sprengel des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Graz,

b) das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und

Vorarlberg,

c) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,

d) das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel

des Kreisgerichtes Leoben,

e) das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,

f) das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,

g) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für

Wien, Niederösterreich und Burgenland;

3. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand

der Eisenbahnbücher sind,

das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes,

der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung

und Führung der Eisenbahnbücher zuständig

war, in Wien das Bezirksgericht Innere

Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz I;

4. bei anderen unbeweglichen Sachen

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen

Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen

liegen."

Artikel III.

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird

in folgender Weise geändert

1. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Die durch die Prozeßführung verursachten,

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten

(§ 41) eines vom Prozeßgericht oder von einem

anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei,

durch deren Prozeßhandlung die Bestellung

oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde,

unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches

zu bestreiten."

2. Im ersten Absatz des § 29 werden die Beträge

von „4000 S" durch die Beträge von

„8000 S" ersetzt

3. Der dritte Absatz des § 31 hat zu lauten

„Substitutionsberechtigt sind die im § 15 der

Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter,

falls sie bereits die Rechtsanwaltsprüfung

mit Erfolg abgelegt haben und

nicht eine der im § 12 lit. c des Gesetzes vom

1. April 1872, RGBl. Nr. 40, angeführten Disziplinarstrafen

wider sie verhängt ist. Das Erfordernis

der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen

eines Rechtsanwaltes vom Ausschusse der

Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen

Gründen solchen bei ihm in Verwendung stehenden

Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die

an einer inländischen Universität den juridischen

Doktorgrad erlangt haben und mindestens eine

einjährige, teils bei einem Gerichtshof erster Instanz,

teils bei einem Bezirksgerichte vollstreckte,

zivil- und strafgerichtliche Praxis und eine zweijährige

Praxis bei einem Rechtsanwalt oder bei

der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen.

Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch

nur für die Dauer der Verwendung des

Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt,

auf dessen Ansuchen sie bewilligt

wurde."

4. Die Z. 5 des § 64 hat zu lauten

„5. die einstweilige Befreiung von der Bezahlung

der Kosten von Amtshandlungen außerhalb

des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen,

Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer, der

Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der

Postgebühren für Sendungen der Gerichte an die

arme Partei, der Postgebühren, die die arme Partei

dem Gerichte zu ersetzen hätte, und der notwendigen

baren Auslagen, die von dem durch

das Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder

von dem der armen Partei beigegebenen Rechtsanwalt

oder Vertreter gemacht wurden. Diese

Beträge werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt."

5. Dem ersten Absatz des § 64 wird als zweiter

Absatz angefügt

„Die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1

treten, wenn das Armenrecht bewilligt wird, mit

dem Tag ein, an dem das Armenrechtszeugnis

(§ 65) dem Gerichte vorgelegt wurde."

6. Die §§ 101 bis 111 und 114 haben zu lauten

„Ort der Zustellung.

§ 101. Die Zustellung ist in der Wohnung, in

der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum

oder am Arbeitsplatze, bei Rechtsanwälten

und Notaren in der Kanzlei, an die Person, der

zugestellt werden soll (Empfänger), vorzunehmen;

eine Zustellung außerhalb dieser Räume ist

nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes

vom Empfänger nicht verweigert wurde.

Mangels eines Raumes der im Abs. 1 genannten

Art können Zustellungen vorgenommen

werden, wo der Empfänger angetroffen wird.

Ersatzzustellung.

§ 102. Wird der Empfänger in seiner Wohnung

nicht angetroffen, so kann an jeden dem

Zusteller bekannten, in der Wohnung befindlichen,

erwachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen

oder an eine in der Familie bedienstete

erwachsene Person zugestellt werden.

Werden auch solche Personen nicht angetroffen,

so kann an den Vermieter oder an eine von

ihm bestellte Aufsichtsperson zugestellt werden,

wenn der Vermieter oder die Aufsichtsperson im

selben Hause wie der Empfänger wohnt und zur

Annahme bereit ist.

§ 103. Für Personen, die in ihrem Geschäftsraum

oder in ihrer gewerblichen Betriebsstätte

nicht angetroffen werden, kann an eine dort anwesende,

erwachsene Person zugestellt werden,

von der der Zusteller weiß, daß sie zur Familie

des Empfängers gehört oder in dessen Geschäft

oder Gewerbe bedienstet ist.

Wird der Rechtsanwalt oder Notar, an den

zugestellt werden soll, in seiner Kanzlei nicht angetroffen,

so kann an jeden dort anwesenden,

dem Zusteller bekannten Angestellten oder Bediensteten

des Rechtsanwaltes oder Notars zugestellt

werden.

Die Zustellung an eine der im Abs. 1 und 2

und im § 102 genannten Personen ist unzulässig,

wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des

Empfängers beteiligt ist.

§ 104. Ist die Zustellung weder unmittelbar

an den Empfänger noch nach den Bestimmungen

der §§ 102 und 103 möglich, so ist das zuzustellende

Schriftstück zu hinterlegen

1. bei Zustellung durch die Post bei dem Postamte,

zu dessen Sprengel der Zustellungsort gehört;

2. in allen anderen Fällen bei dem Gemeindeamte

des Zustellungsortes, in Wien und Graz bei

dem Bezirksgerichte, zu dessen Sprengel der Zustellungsort

gehört.

Die Hinterlegung ist durch eine schriftliche

Anzeige und tunlichst auch durch mündliche

Mitteilung an die Nachbarn des Empfängers

bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in

den für die Wohnung, die Kanzlei, die gewerbliche

Betriebsstätte oder den Geschäftsraum bestimmten

Briefkasten einzuwerfen, falls dies aber

nicht möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.

In der Kanzlei, in der gewerblichen Betriebsstätte

oder im Geschäftsraume darf nach den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 nur an einem

Werktage zugestellt werden.

Die vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden

Schriftstückes hat die Wirkung der

Zustellung. Sie ist auch dann gültig, wenn die

Anzeige beschädigt oder abgerissen wird.

§ 105. Schriftstücke an die zur Vertretung des

Bundes, der Länder öder Gemeinden berufenen

Organe, an sonstige Körperschaften, an Anstalten

und andere juristische Personen sind, wenn

im einzelnen Falle nichts anderes angeordnet

wird, an den Beamten oder Bediensteten zuzustellen,

der zur Empfangnahme der Schriftstücke

bestellt ist. Ist eine solche Person nicht bekannt,

so ist an jeden dem Zusteller bekannten,

im Amt, in der Kanzlei oder im Geschäftslokal

anwesenden Beamten oder Bediensteten der Gebiets-

oder sonstigen Körperschaft, der Anstalt

oder anderen juristischen Person, für die das

Schriftstück bestimmt ist, zuzustellen.

Zustellung von Klagen.

§ 106. Klagen können nur zu eigenen Handen

des Beklagten (§ 92), seines zur Empfangnahme

von Klagen ermächtigten Vertreters oder in

Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes

beziehen, zu Handen eines Prokuristen

der beklagten Firma zugestellt werden.

Ist eine solche Zustellung nicht möglich, so ist

der Empfänger schriftlich aufzufordern, zur Annahme

des Schriftstückes zu einer ihm gleichzeitig

zu bestimmenden Zeit am Orte der Zustellung

(§ 101) anwesend zu sein. Die schriftliche

Aufforderung ist am Orte der Zustellung zurückzulassen,

wenn diese Räume verschlossen

sind, in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen,

falls dies aber nicht möglich ist, an der

Eingangstüre zu befestigen; § 104 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden. Wenn der Empfänger der

Aufforderung nicht entspricht, ist im Sinne des

§ 104 vorzugehen.

Die Beschädigung oder das Abreißen der

schriftlichen Aufforderung ist auf die Gültigkeit

des Vorganges ohne Einfluß.

§ 107. § 106 ist in allen Fällen anzuwenden,

in denen Schriftstücke nach den für Klagen geltenden

Bestimmungen zuzustellen sind.

Heilung

von Zustellungsmängeln.

§ 108. Eine Zustellung, die den gesetzlichen

Vorschriften nicht entspricht, gilt in dem Zeitpunkt

als vollzogen, in dem das Schriftstück

dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Verweigerung der Annahme.

§ 109. Wird die Annahme des Schriftstückes

von einer Person, an die gültig zugestellt werden

kann, ohne gesetzlichen Grund verweigert,

so ist das Schriftstück am Orte der Zustellung

(§ 101) zurückzulassen, falls dies aber nicht möglich

ist, bei dem Postamte, Gemeindeamt oder

Bezirksgerichte (§ 104 Abs. 1) zu hinterlegen.

Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die

Wirkung der Zustellung.

Zustellausweis.

§ 110. Der Vollzug der Zustellung ist vom

Zusteller auf dem Zustellausweise zu beurkunden.

Der Zustellausweis ist vom Zusteller und

vom Übernehmer des Schriftstückes unter Angabe

des Empfangstages zu unterfertigen. Verweigert

der Übernehmer die Unterschrift, so

hat dies der Zusteller auf dem Zustellausweise

zu vermerken.

Wohnungsänderung.

§ 111. Eine Partei, die während des Prozesses

ihre Wohnung ändert, hat dies dem Gerichte

mitzuteilen; das gleiche gilt von dem zur Empfangnahme

von Schriftstücken berechtigten Vertreter

oder Bevollmächtigten einer Partei.

Wird diese Mitteilung unterlassen und kann

die neue Wohnung ohne Schwierigkeiten nicht

festgestellt werden, so sind alle weiteren Zustellungen

in dieser Streitsache am bisherigen Zustellungsorte

nach § 104 Abs. 1 vorzunehmen.

Die Bekanntmachung der Hinterlegung nach

§ 104 Abs. 2 ist jedoch auf die mündliche Mitteilung

an den Vermieter oder an eine von ihm

bestellte Aufsichtsperson, wenn der Vermieter

oder die Aufsichtsperson im selben Hause wohnt,

zu beschränken.

Unmittelbare Ausfolgung bei

Gericht.

Mehrfache Zustellung.

§ 114. Schriftstücke können an den Empfänger

bei Gericht auch unmittelbar ausgefolgt

werden. § 110 ist anzuwenden.

Wird ein Schriftstück an eine Person mehrmals

wirksam zugestellt, so ist die erste Zustellung

maßgebend."

7. Der dritte Absatz des § 117 hat zu lauten

„In Bagatellsachen (§ 448) kann die Einschaltung

in die Zeitung durch ortsübliche Kundmachung

ersetzt werden."

8. Der erste Absatz des § 121 hat zu lauten

„An Personen im Auslande, die nicht zu den

im § 120 genannten Personen gehören, . sind

Schriftstücke nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen,

wenn aber solche nicht bestehen, durch

die zuständigen ausländischen Behörden oder

durch die österreichischen Vertretungsbehörden

zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz

kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

im Wege der Verordnung die Zustellung

durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr

üblichen Rückscheine nach jenen

Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach

Satz 1 nicht möglich oder mit Schwierigkeiten

verbunden ist."

9. Der zweite Absatz des § 122 hat zu lauten

„Die Zustellung wird in diesen Fällen durch

das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde

oder deren schriftliche Mitteilung über die bewirkte

Zustellung nachgewiesen. Zum Zwecke

des Zustellungsnachweises kann dem Ersuchschreiben

auch ein Zustellungsschein zur Benützung

bei der Zustellungsvornahme beigelegt

werden. Bei Zustellung durch die Post gilt der

im Weltpostverkehr übliche Rückschein als Zustellausweis."

10. Der vierte Absatz des § 155 hat zu lauten

„Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden

Bestimmungen zuzustellen."

11. Im ersten Absatz des § 199 wird der Betrag

von „200 S" durch den Betrag von „400 S"

ersetzt.

12. Im ersten Absatz des § 200 wird der Betrag

von „400 S" durch den Betrag von „800 S"

ersetzt.

13. Im ersten Absatz des § 220 werden der

Betrag von „200 S" durch den Betrag von

„400 S", der Betrag von „400 S" durch den Betrag

von „800 S" und der Betrag von „1500 S"

durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.

14. In der Z. 7 des ersten Absatzes des § 224

wird der Betrag von „200 S" durch den Betrag

von „400 S" ersetzt.

15. Im ersten Absatz des § 227 wird der Betrag

von „4000 S" durch den Betrag von!

„8000 S" ersetzt.

16. Im § 448 werden die Beträge von „200 S"

durch die Beträge von „400 S" ersetzt.

17. § 451 wird aufgehoben.

18. Der erste Absatz des § 452 hat zu lauten

„Der Richter hat bei Verkündung des Urteiles

die Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß

gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der

im § 477 Abs. 1 Z. 1 bis 8 aufgezählten Nichtigkeitsgründe

ergriffen werden kann. Ein gleicher

Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des

Urteiles aufzunehmen."

19. Dem § 464 wird als dritter Absatz angefügt

„Hat eine arme Partei innerhalb dieser Frist

um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht,

so beginnt für sie die Berufungsfrist mit

der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe

und Bestellung des Armenanwaltes an diesen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigabe

eines Armenanwaltes abgewiesen, so beginnt

die Berufungsfrist mit der Rechtskraft des abweisenden

Beschlusses."

20. Dem § 468 wird als dritter Absatz angefügt

„§ 464 Abs. 3 ist auf die Berufungsmitteilung

(Abs. 2) sinngemäß anzuwenden."

21. Der zweite Absatz des § 505 hat zu lauten

„Die Revisionsfrist beträgt vierzehn Tage von

Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie

kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist

sinngemäß anzuwenden."

22. Der zweite Absatz des § 507 hat zu lauten

„Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen

der Notfrist von vierzehn Tagen von der Zustellung

der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht

erster Instanz eine Revisionsbeantwortung

mittels Schriftsatzes zu überreichen. § 464

Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

23. Dem § 521 wird als dritter Absatz angefügt

„Im Verfahren vor Gerichtshöfen ist § 464

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

24. Im ersten Absatz des § 527 wird der Betrag

von „500 S" durch den Betrag von „1000 S"

ersetzt.

25. Im ersten Absatz des § 528 wird der Betrag

von „500 S" durch den Betrag von „1000 S"

ersetzt.

26. Der dritte Absatz des § 550 hat zu lauten

„Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach

den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen."

27. Der § 555 hat zu lauten

„§ 555. In dem Verfahren über Klagen zur

Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche ist

im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem

Beklagten auferlegten Verbindlichkeit mit drei

Tagen festzusetzen."

28. Der erste Absatz des § 575 wird aufgehoben.

Artikel IV.

Im ersten Absatz des § 1 des Gesetzes vom

27. April 1873, RGBl. Nr. 67, über das Mahnverfahren,

in der geltenden Fassung, wird der

Betrag von „4000 S" durch den Betrag von

„8000 S" ersetzt.

Artikel V.

Im § 114 der Konkursordnung vom 10. Dezember

1914, RGBl. Nr. 337, in der geltenden

Fassung, wird der Betrag von „4000 S" durch

den Betrag von „8000 S" ersetzt.

Artikel VI.

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November

1896, RGBl. Nr. 217, in der geltenden

Fassung, wird in folgender Weise geändert

1. Der zweite Absatz des § 17 hat zu lauten

„Die Bestimmungen des dritten Absatzes des

§ 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden."

2. Dem § 73 wird ab zweiter Absatz angefügt

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden

die Gerichtshöfe erster Instanz und die

Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der

Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten

des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter

als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen."

3. Der erste Absatz des § 90 hat zu lauten

„Will eine arme Partei Einwendungen gegen

einen Wechselzahlungsauftrag (§ 557 der Zivilprozeßordnung)

anbringen, so hat das Prozeßgericht

auf Antrag oder von Amts wegen einen

Richter mit der Abfassung der Einwendungen

und ihrer rechtzeitigen Überreichung zu betrauen,

wenn zur Vertretung der armen Partei

noch kein Rechtsanwalt bestellt ist. Die Unterfertigung

durch den Richter ersetzt die Unterschrift

eines Rechtsanwaltes."

Artikel VII.

(1) Die Artikel I bis V und VI Z. 2 und 3

dieses Bundesgesetzes treten am 1. März 1956 in

Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung vom

8. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 301, über

die Zuständigkeit zur Führung der Grundbücher,

Landtafeln, Bergbücher und Eisenbahnbücher in

der Ostmark, ihre Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die Anlegung neuer

Grundbücher im Burgenlande werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Art. VI Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt

rückwirkend mit 15. August 1922 in Kraft.

Artikel VIII.

Nicht anzuwenden sind

1. Art. II Z. 1 bis 3, Art. III Z. 2, 14 bis 16,

Art. V, in Rechtsstreitigkeiten, wenn die Streitanhängigkeit

(§ 232 der Zivilprozeßordnung) bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begründet

ist;

2. Art. III Z. 19, 21, 23 bis 25, 27, 28,

Art. VI Z. 3, wenn die Rechtsmittelfrist bereits

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen

begonnen hat;

3. Art. III Z. 20 und Z. 22, wenn die Frist für

die Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung bereits

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu laufen begonnen hat;

4. Art. III Z. 1, wenn der Kurator vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zum erstenmal

im Prozesse mitgewirkt hat;

5. Art. VI Z. 2, in allen Angelegenheiten der

Justizverwaltung, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.

Artikel IX.

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen,

die durch dieses Bundesgesetz geändert

oder aufgehoben werden, verwiesen wird,

erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel X.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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