282. Bundesgesetz: Änderung des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der Artikel XVII des Einführungsgesetzes zur
Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl.
Nr. 110, wird aufgehoben.
Artikel II.
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, in der geltenden Fassung, wird
in folgender Weise geändert
1. In der Z. 1 des ersten Absatzes des § 49
wird der Betrag von „4000 S" durch den Betrag
von „8000 S" ersetzt.
2. Im ersten Absatz des § 51 wird der Betrag
von „4000 S" durch den Betrag von „8000 S"
ersetzt.
3. Im ersten Absatz des § 52 wird der Betrag
von „4000 S" durch den Betrag von „8000 S"
ersetzt.
4. Der § 118 hat zu lauten
„Anlegung und Führung der öffentlichen
Bücher.
§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen
Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz
1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen
Sachen zuständig
1. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand
der Landtafeln sind,
a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz I für Steiermark,
b) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
c) das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,
d) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für
Wien, Niederösterreich und Burgenland;
2. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand
der Bergbücher sind,
a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz I für den Sprengel des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Graz,
b) das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und
Vorarlberg,
c) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
d) das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel
des Kreisgerichtes Leoben,
e) das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,
f) das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,
g) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für
Wien, Niederösterreich und Burgenland;
3. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand
der Eisenbahnbücher sind,
das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes,
der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung
und Führung der Eisenbahnbücher zuständig
war, in Wien das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz I;
4. bei anderen unbeweglichen Sachen
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen
Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen
liegen."
Artikel III.
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird
in folgender Weise geändert
1. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. Die durch die Prozeßführung verursachten,
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten
(§ 41) eines vom Prozeßgericht oder von einem
anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei,
durch deren Prozeßhandlung die Bestellung
oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde,
unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches
zu bestreiten."
2. Im ersten Absatz des § 29 werden die Beträge
von „4000 S" durch die Beträge von
„8000 S" ersetzt
3. Der dritte Absatz des § 31 hat zu lauten
„Substitutionsberechtigt sind die im § 15 der
Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter,
falls sie bereits die Rechtsanwaltsprüfung
mit Erfolg abgelegt haben und
nicht eine der im § 12 lit. c des Gesetzes vom
1. April 1872, RGBl. Nr. 40, angeführten Disziplinarstrafen
wider sie verhängt ist. Das Erfordernis
der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen
eines Rechtsanwaltes vom Ausschusse der
Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen
Gründen solchen bei ihm in Verwendung stehenden
Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die
an einer inländischen Universität den juridischen
Doktorgrad erlangt haben und mindestens eine
einjährige, teils bei einem Gerichtshof erster Instanz,
teils bei einem Bezirksgerichte vollstreckte,
zivil- und strafgerichtliche Praxis und eine zweijährige
Praxis bei einem Rechtsanwalt oder bei
der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen.
Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch
nur für die Dauer der Verwendung des
Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt,
auf dessen Ansuchen sie bewilligt
wurde."
4. Die Z. 5 des § 64 hat zu lauten
„5. die einstweilige Befreiung von der Bezahlung
der Kosten von Amtshandlungen außerhalb
des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer, der
Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der
Postgebühren für Sendungen der Gerichte an die
arme Partei, der Postgebühren, die die arme Partei
dem Gerichte zu ersetzen hätte, und der notwendigen
baren Auslagen, die von dem durch
das Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder
von dem der armen Partei beigegebenen Rechtsanwalt
oder Vertreter gemacht wurden. Diese
Beträge werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt."
5. Dem ersten Absatz des § 64 wird als zweiter
Absatz angefügt
„Die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1
treten, wenn das Armenrecht bewilligt wird, mit
dem Tag ein, an dem das Armenrechtszeugnis
(§ 65) dem Gerichte vorgelegt wurde."
6. Die §§ 101 bis 111 und 114 haben zu lauten
„Ort der Zustellung.
§ 101. Die Zustellung ist in der Wohnung, in
der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum
oder am Arbeitsplatze, bei Rechtsanwälten
und Notaren in der Kanzlei, an die Person, der
zugestellt werden soll (Empfänger), vorzunehmen;
eine Zustellung außerhalb dieser Räume ist
nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes
vom Empfänger nicht verweigert wurde.
Mangels eines Raumes der im Abs. 1 genannten
Art können Zustellungen vorgenommen
werden, wo der Empfänger angetroffen wird.
Ersatzzustellung.
§ 102. Wird der Empfänger in seiner Wohnung
nicht angetroffen, so kann an jeden dem
Zusteller bekannten, in der Wohnung befindlichen,
erwachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen
oder an eine in der Familie bedienstete
erwachsene Person zugestellt werden.
Werden auch solche Personen nicht angetroffen,
so kann an den Vermieter oder an eine von
ihm bestellte Aufsichtsperson zugestellt werden,
wenn der Vermieter oder die Aufsichtsperson im
selben Hause wie der Empfänger wohnt und zur
Annahme bereit ist.
§ 103. Für Personen, die in ihrem Geschäftsraum
oder in ihrer gewerblichen Betriebsstätte
nicht angetroffen werden, kann an eine dort anwesende,
erwachsene Person zugestellt werden,
von der der Zusteller weiß, daß sie zur Familie
des Empfängers gehört oder in dessen Geschäft
oder Gewerbe bedienstet ist.
Wird der Rechtsanwalt oder Notar, an den
zugestellt werden soll, in seiner Kanzlei nicht angetroffen,
so kann an jeden dort anwesenden,
dem Zusteller bekannten Angestellten oder Bediensteten
des Rechtsanwaltes oder Notars zugestellt
werden.
Die Zustellung an eine der im Abs. 1 und 2
und im § 102 genannten Personen ist unzulässig,
wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des
Empfängers beteiligt ist.
§ 104. Ist die Zustellung weder unmittelbar
an den Empfänger noch nach den Bestimmungen
der §§ 102 und 103 möglich, so ist das zuzustellende
Schriftstück zu hinterlegen
1. bei Zustellung durch die Post bei dem Postamte,
zu dessen Sprengel der Zustellungsort gehört;
2. in allen anderen Fällen bei dem Gemeindeamte
des Zustellungsortes, in Wien und Graz bei
dem Bezirksgerichte, zu dessen Sprengel der Zustellungsort
gehört.
Die Hinterlegung ist durch eine schriftliche
Anzeige und tunlichst auch durch mündliche
Mitteilung an die Nachbarn des Empfängers
bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in
den für die Wohnung, die Kanzlei, die gewerbliche
Betriebsstätte oder den Geschäftsraum bestimmten
Briefkasten einzuwerfen, falls dies aber
nicht möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.
In der Kanzlei, in der gewerblichen Betriebsstätte
oder im Geschäftsraume darf nach den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 nur an einem
Werktage zugestellt werden.
Die vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden
Schriftstückes hat die Wirkung der
Zustellung. Sie ist auch dann gültig, wenn die
Anzeige beschädigt oder abgerissen wird.
§ 105. Schriftstücke an die zur Vertretung des
Bundes, der Länder öder Gemeinden berufenen
Organe, an sonstige Körperschaften, an Anstalten
und andere juristische Personen sind, wenn
im einzelnen Falle nichts anderes angeordnet
wird, an den Beamten oder Bediensteten zuzustellen,
der zur Empfangnahme der Schriftstücke
bestellt ist. Ist eine solche Person nicht bekannt,
so ist an jeden dem Zusteller bekannten,
im Amt, in der Kanzlei oder im Geschäftslokal
anwesenden Beamten oder Bediensteten der Gebiets-
oder sonstigen Körperschaft, der Anstalt
oder anderen juristischen Person, für die das
Schriftstück bestimmt ist, zuzustellen.
Zustellung von Klagen.
§ 106. Klagen können nur zu eigenen Handen
des Beklagten (§ 92), seines zur Empfangnahme
von Klagen ermächtigten Vertreters oder in
Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
beziehen, zu Handen eines Prokuristen
der beklagten Firma zugestellt werden.
Ist eine solche Zustellung nicht möglich, so ist
der Empfänger schriftlich aufzufordern, zur Annahme
des Schriftstückes zu einer ihm gleichzeitig
zu bestimmenden Zeit am Orte der Zustellung
(§ 101) anwesend zu sein. Die schriftliche
Aufforderung ist am Orte der Zustellung zurückzulassen,
wenn diese Räume verschlossen
sind, in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen,
falls dies aber nicht möglich ist, an der
Eingangstüre zu befestigen; § 104 Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden. Wenn der Empfänger der
Aufforderung nicht entspricht, ist im Sinne des
§ 104 vorzugehen.
Die Beschädigung oder das Abreißen der
schriftlichen Aufforderung ist auf die Gültigkeit
des Vorganges ohne Einfluß.
§ 107. § 106 ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen Schriftstücke nach den für Klagen geltenden
Bestimmungen zuzustellen sind.
Heilung
von Zustellungsmängeln.
§ 108. Eine Zustellung, die den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht, gilt in dem Zeitpunkt
als vollzogen, in dem das Schriftstück
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Verweigerung der Annahme.
§ 109. Wird die Annahme des Schriftstückes
von einer Person, an die gültig zugestellt werden
kann, ohne gesetzlichen Grund verweigert,
so ist das Schriftstück am Orte der Zustellung
(§ 101) zurückzulassen, falls dies aber nicht möglich
ist, bei dem Postamte, Gemeindeamt oder
Bezirksgerichte (§ 104 Abs. 1) zu hinterlegen.
Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die
Wirkung der Zustellung.
Zustellausweis.
§ 110. Der Vollzug der Zustellung ist vom
Zusteller auf dem Zustellausweise zu beurkunden.
Der Zustellausweis ist vom Zusteller und
vom Übernehmer des Schriftstückes unter Angabe
des Empfangstages zu unterfertigen. Verweigert
der Übernehmer die Unterschrift, so
hat dies der Zusteller auf dem Zustellausweise
zu vermerken.
Wohnungsänderung.
§ 111. Eine Partei, die während des Prozesses
ihre Wohnung ändert, hat dies dem Gerichte
mitzuteilen; das gleiche gilt von dem zur Empfangnahme
von Schriftstücken berechtigten Vertreter
oder Bevollmächtigten einer Partei.
Wird diese Mitteilung unterlassen und kann
die neue Wohnung ohne Schwierigkeiten nicht
festgestellt werden, so sind alle weiteren Zustellungen
in dieser Streitsache am bisherigen Zustellungsorte
nach § 104 Abs. 1 vorzunehmen.
Die Bekanntmachung der Hinterlegung nach
§ 104 Abs. 2 ist jedoch auf die mündliche Mitteilung
an den Vermieter oder an eine von ihm
bestellte Aufsichtsperson, wenn der Vermieter
oder die Aufsichtsperson im selben Hause wohnt,
zu beschränken.
Unmittelbare Ausfolgung bei
Gericht.
Mehrfache Zustellung.
§ 114. Schriftstücke können an den Empfänger
bei Gericht auch unmittelbar ausgefolgt
werden. § 110 ist anzuwenden.
Wird ein Schriftstück an eine Person mehrmals
wirksam zugestellt, so ist die erste Zustellung
maßgebend."
7. Der dritte Absatz des § 117 hat zu lauten
„In Bagatellsachen (§ 448) kann die Einschaltung
in die Zeitung durch ortsübliche Kundmachung
ersetzt werden."
8. Der erste Absatz des § 121 hat zu lauten
„An Personen im Auslande, die nicht zu den
im § 120 genannten Personen gehören, . sind
Schriftstücke nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
wenn aber solche nicht bestehen, durch
die zuständigen ausländischen Behörden oder
durch die österreichischen Vertretungsbehörden
zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz
kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
im Wege der Verordnung die Zustellung
durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr
üblichen Rückscheine nach jenen
Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach
Satz 1 nicht möglich oder mit Schwierigkeiten
verbunden ist."
9. Der zweite Absatz des § 122 hat zu lauten
„Die Zustellung wird in diesen Fällen durch
das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde
oder deren schriftliche Mitteilung über die bewirkte
Zustellung nachgewiesen. Zum Zwecke
des Zustellungsnachweises kann dem Ersuchschreiben
auch ein Zustellungsschein zur Benützung
bei der Zustellungsvornahme beigelegt
werden. Bei Zustellung durch die Post gilt der
im Weltpostverkehr übliche Rückschein als Zustellausweis."
10. Der vierte Absatz des § 155 hat zu lauten
„Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden
Bestimmungen zuzustellen."
11. Im ersten Absatz des § 199 wird der Betrag
von „200 S" durch den Betrag von „400 S"
ersetzt.
12. Im ersten Absatz des § 200 wird der Betrag
von „400 S" durch den Betrag von „800 S"
ersetzt.
13. Im ersten Absatz des § 220 werden der
Betrag von „200 S" durch den Betrag von
„400 S", der Betrag von „400 S" durch den Betrag
von „800 S" und der Betrag von „1500 S"
durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.
14. In der Z. 7 des ersten Absatzes des § 224
wird der Betrag von „200 S" durch den Betrag
von „400 S" ersetzt.
15. Im ersten Absatz des § 227 wird der Betrag
von „4000 S" durch den Betrag von!
„8000 S" ersetzt.
16. Im § 448 werden die Beträge von „200 S"
durch die Beträge von „400 S" ersetzt.
17. § 451 wird aufgehoben.
18. Der erste Absatz des § 452 hat zu lauten
„Der Richter hat bei Verkündung des Urteiles
die Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß
gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der
im § 477 Abs. 1 Z. 1 bis 8 aufgezählten Nichtigkeitsgründe
ergriffen werden kann. Ein gleicher
Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des
Urteiles aufzunehmen."
19. Dem § 464 wird als dritter Absatz angefügt
„Hat eine arme Partei innerhalb dieser Frist
um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht,
so beginnt für sie die Berufungsfrist mit
der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe
und Bestellung des Armenanwaltes an diesen.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigabe
eines Armenanwaltes abgewiesen, so beginnt
die Berufungsfrist mit der Rechtskraft des abweisenden
Beschlusses."
20. Dem § 468 wird als dritter Absatz angefügt
„§ 464 Abs. 3 ist auf die Berufungsmitteilung
(Abs. 2) sinngemäß anzuwenden."
21. Der zweite Absatz des § 505 hat zu lauten
„Die Revisionsfrist beträgt vierzehn Tage von
Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie
kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden."
22. Der zweite Absatz des § 507 hat zu lauten
„Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen
der Notfrist von vierzehn Tagen von der Zustellung
der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht
erster Instanz eine Revisionsbeantwortung
mittels Schriftsatzes zu überreichen. § 464
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
23. Dem § 521 wird als dritter Absatz angefügt
„Im Verfahren vor Gerichtshöfen ist § 464
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
24. Im ersten Absatz des § 527 wird der Betrag
von „500 S" durch den Betrag von „1000 S"
ersetzt.
25. Im ersten Absatz des § 528 wird der Betrag
von „500 S" durch den Betrag von „1000 S"
ersetzt.
26. Der dritte Absatz des § 550 hat zu lauten
„Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach
den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen."
27. Der § 555 hat zu lauten
„§ 555. In dem Verfahren über Klagen zur
Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche ist
im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem
Beklagten auferlegten Verbindlichkeit mit drei
Tagen festzusetzen."
28. Der erste Absatz des § 575 wird aufgehoben.
Artikel IV.
Im ersten Absatz des § 1 des Gesetzes vom
27. April 1873, RGBl. Nr. 67, über das Mahnverfahren,
in der geltenden Fassung, wird der
Betrag von „4000 S" durch den Betrag von
„8000 S" ersetzt.
Artikel V.
Im § 114 der Konkursordnung vom 10. Dezember
1914, RGBl. Nr. 337, in der geltenden
Fassung, wird der Betrag von „4000 S" durch
den Betrag von „8000 S" ersetzt.
Artikel VI.
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November
1896, RGBl. Nr. 217, in der geltenden
Fassung, wird in folgender Weise geändert
1. Der zweite Absatz des § 17 hat zu lauten
„Die Bestimmungen des dritten Absatzes des
§ 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden."
2. Dem § 73 wird ab zweiter Absatz angefügt
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden
die Gerichtshöfe erster Instanz und die
Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der
Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten
des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter
als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen."
3. Der erste Absatz des § 90 hat zu lauten
„Will eine arme Partei Einwendungen gegen
einen Wechselzahlungsauftrag (§ 557 der Zivilprozeßordnung)
anbringen, so hat das Prozeßgericht
auf Antrag oder von Amts wegen einen
Richter mit der Abfassung der Einwendungen
und ihrer rechtzeitigen Überreichung zu betrauen,
wenn zur Vertretung der armen Partei
noch kein Rechtsanwalt bestellt ist. Die Unterfertigung
durch den Richter ersetzt die Unterschrift
eines Rechtsanwaltes."
Artikel VII.
(1) Die Artikel I bis V und VI Z. 2 und 3
dieses Bundesgesetzes treten am 1. März 1956 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung vom
8. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 301, über
die Zuständigkeit zur Führung der Grundbücher,
Landtafeln, Bergbücher und Eisenbahnbücher in
der Ostmark, ihre Wirksamkeit.
(3) Die Vorschriften über die Anlegung neuer
Grundbücher im Burgenlande werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Art. VI Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt
rückwirkend mit 15. August 1922 in Kraft.
Artikel VIII.
Nicht anzuwenden sind
1. Art. II Z. 1 bis 3, Art. III Z. 2, 14 bis 16,
Art. V, in Rechtsstreitigkeiten, wenn die Streitanhängigkeit
(§ 232 der Zivilprozeßordnung) bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begründet
ist;
2. Art. III Z. 19, 21, 23 bis 25, 27, 28,
Art. VI Z. 3, wenn die Rechtsmittelfrist bereits
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen
begonnen hat;
3. Art. III Z. 20 und Z. 22, wenn die Frist für
die Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu laufen begonnen hat;
4. Art. III Z. 1, wenn der Kurator vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zum erstenmal
im Prozesse mitgewirkt hat;
5. Art. VI Z. 2, in allen Angelegenheiten der
Justizverwaltung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.
Artikel IX.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen,
die durch dieses Bundesgesetz geändert
oder aufgehoben werden, verwiesen wird,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel X.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.