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282_1949 AT

282. Verordnung: Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 282. Verordnung: Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom

1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet

1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 31. Oktober 1947,

B. G. Bl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung

der Notare als Beauftragte des Gerichtes

hat zu lauten

„Artikel II.

Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und

Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen

des Artikels I dem Notar gebührende

Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten

und der sonstigen Barauslagen um 75 v. H."

2. Diese Verordnung findet auf Leistungen der

Notare als Beauftragte des Gerichtes Anwendung,

die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt werden.

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