282_1949
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282. Verordnung: Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 282. Verordnung: Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1949_282_0 282. Verordnung: Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
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Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom
1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet
1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947,
B. G. Bl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung
der Notare als Beauftragte des Gerichtes
hat zu lauten
„Artikel II.
Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und
Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen
des Artikels I dem Notar gebührende
Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten
und der sonstigen Barauslagen um 75 v. H."
2. Diese Verordnung findet auf Leistungen der
Notare als Beauftragte des Gerichtes Anwendung,
die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt werden.