281. Kundmachung: Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2008
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Allgemeines
Nach § 41 Abs. 2 B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das
Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu ermittelnden
Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation
für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist
er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen
sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende
Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei
sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in
1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe
oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewerbungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende
nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz B-GBG).
Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4
B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden
Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen
sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema
oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten
in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen, im
Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den
Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung
im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn)
zuzuordnen (§ 40 Abs. 2 B-GBG).
Die unter Abschnitt B. angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen
fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis
zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von
Frauen in den Bundesdienst gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 und zur Bevorzugung von
Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 besteht.
Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen (Abschnitt B)
a) im Bereich der Richter/innen (Art. IV RDG idF BGBl. Nr. 507/1994)
Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster
Instanz
Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2, II und R 3, III
Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
b) im Bereich der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen
Leiter/in und Erste Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen
der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften
Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen
der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2, II und St3, III
Gruppenleiter/innen
c) im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten
in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b und v2
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
Leiter/innen der Buchhaltungen
Leiter/innen von Buchhaltungsstellen
Referatsleiter/innen
in der VerwGr. A3, C/EntlGr. c und v3
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
d) im Bereich der Justizanstalten
in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a
Anstaltsleiter/innen
in der VerwGr. E1/W1
Anstaltsleiter/innen
in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b
Leiter/innen der Sozialdienste
e) im Bereich der Bewährungshilfe
in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a
Leiter/innen von Geschäftsstellen
in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b
Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen
B.
Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie verbindliche Vorgaben
gemäß § 41 Abs 3 B-GBG
Infolge der seit dem 1. Juli 2001 erfolgten Organisationsänderungen (Änderung des § 2 Z 6 lit. c
DVV durch die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Dezember 2001, BGBl. II Nr. 460/2001, mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002) wurde ausgehend von den zum 1. Juli 2002 vorhandenen Bediensteten
kalkuliert, welche Vorgaben zum 1. Jänner 2004 bzw. zum 1. Jänner 2008 erreicht werden können und
sodann zwischen diesen Daten und den Daten per 1. Juli 2001 die prozentuelle Steigerung errechnet.
Die sich auf die A1-Bediensteten beziehenden Daten der Zentralstelle berücksichtigen auch die nach
Maßgabe des § 153a BDG 1979 mit Staatsanwältinnen/Staatsanwälten besetzten Planstellen.
Darüber hinaus enthalten die Daten der Zentralstelle entsprechend der Bewertung und Zuordnung
der Arbeitsplätze alle dienstzugeteilten Bediensteten.
C.
Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und Benachteiligungen von Frauen
gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG
1. Bevorzugte Aufnahme
Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich
geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes
(Abschnitt B.) gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 bevorzugt aufzunehmen. Dies gilt
auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in
einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40%
fallen würde. In einem solchen Fall hat eine bevorzugte Aufnahme gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I
Nr. 87/2001 nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Gruppe nur aus einer Planstelle oder aber aus drei Planstellen
besteht, von denen die dritte Planstelle besetzt werden soll. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst
die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht
kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 42 B-GBG anzuwenden.
2. Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
2.1. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet
sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes
(Abschnitt B.) gemäß § 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 bevorzugt zu bestellen. Dies gilt auch, wenn
der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote keine Maßnahmen
anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen würde. In
einem solchen Fall hat eine bevorzugte Bestellung gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nur dann
nicht zu erfolgen, wenn die Gruppe nur aus einer Planstelle oder aber aus drei Planstellen besteht, von
denen die dritte Planstelle besetzt werden soll. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr
als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation
auf, so ist § 43 B-GBG anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 RDG ist auch bei der Erstattung
von Besetzungsvorschlägen durch die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
2.2. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten
Bedacht zu nehmen. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz haben etwa zur Mitarbeit in
Justizverwaltungssachen nach § 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 2 GOG bei gleicher Eignung bevorzugt
Richterinnen heranzuziehen.
3. Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
3.1. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger
Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes
(Abschnitt B.) bevorzugt zuzulassen (§ 44 B-GBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen.
Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme zu
ermöglichen.
3.2. Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf
eine repräsentative Beteiligung von Frauen Bedacht zu nehmen.
3.3. Frauen sind zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen bevorzugt zuzulassen.
3.4. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne
Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen.
4. Ausschreibung
4.1. In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten
Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen daran im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese
Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten
Funktion unter 40%, so ist in die Ausschreibung ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei
gleicher Eignung in den Fällen der §§ 42 und 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nach Maßgabe des
Frauenförderungsplanes zu bevorzugen sind (§ 6 Abs. 3 B-GBG).
4.2. Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren
Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht
kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung
wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten
(§ 6 Abs. 1 B-GBG).
4.3. Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im „Amtsblatt der
Wiener Zeitung“ hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.
5. Zusammensetzung von Kommissionen
5.1. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen,
die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen
sind, ist bei der Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern auf das zahlenmäßige Verhältnis
der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen
Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen
Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine
Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission
oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 9 Abs. 1 B-GBG).
5.2. Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche
mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen
Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
6. Weitere Maßnahmen
6.1. Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen
ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen
oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk
zuzuwenden.
6.2. Der Stand der Gleichbehandlung und Frauenförderung ist zumindest einmal jährlich in die Tagesordnung
der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte und der Leiter/innen-Besprechungen
der Oberstaatsanwaltschaften aufzunehmen.
6.3. Im Rahmen von bevorstehenden Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten Raumbedarf
für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.
6.4. Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten;
werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen derart zu unterstützen, dass sie noch
vor Antritt der Schutzfrist gemäß § 3 MSchG wichtige Amtshandlungen durchführen oder zu Ende bringen
können.
Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. karenzierter Eltern an den Arbeitsplatz
ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen
dieser Bediensteten ein besonderes Augenmerk zu richten. Auf Versetzungsgesuche, welche
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, ist Bedacht zu nehmen, sofern kein dienstliches
Interesse entgegensteht.
6.5. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und
Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen
sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich
ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
6.6. Die Namen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin(nen) sowie der jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
beim Bundesministerium für Justiz und ihrer Stellvertreterinnen sind in den Geschäftsverteilungsübersichten
und Telefonregistern jeder Dienststelle sowie in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungen
unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/Vorsitzende der AGG“ anzuführen.
7. Berichte und Verständigungen
7.1. Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 50
B-GBG an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der
nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten
Bericht der 31. Jänner 2004, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung
der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren
in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind die mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz
vom 9. November 1999, JMZ 275.02/63-III 3/99, übermittelten Berichtstabellen zu verwenden.
7.2. Gemäß § 29 Abs. 3 B-GBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/ dem Leiter der
Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der
Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Bewährungshilfe/Neustart bzw.
die Bediensteten der Zentralstelle zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz
haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
im Justizressort die bis einschließlich 1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen
der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie
Abschnitt B.) in ihrem Bereich bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen
unter Anschluss statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde
unter Heranziehung der im Abschnitt B. des Frauenförderungsplanes angeführten Gliederung darzustellen.
Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die
zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
7.3. Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen
oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nach Abschnitt B. nicht erfüllt
sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich
und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon
zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben
hat und – wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind – wer letztendlich auf die ausgeschriebene
Planstelle ernannt worden ist.