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281_2002 AT

281. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II

Nr. 328/2000, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7

voraus.“

2. § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland,

Wien, Südsteiermark, Süd-Oststeiermark oder Weststeiermark erfolgen.“

3. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“

gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme

,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung

der Böschung bzw. Mauer) sowie im Fall des § 25 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das

Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu

einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß

Art. 25. Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem 30. April 2005 können nicht berücksichtigt

werden.“

4. § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Fall des § 25 Abs. 3 ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.“

5. § 25 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 und über den Abschluss

der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 nach ihrem Einlangen gereiht werden.“

6. In 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „der vorgelegten Mitteilungen

über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Ist der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung gestellten

Gesamtmittel durch die gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Pläne gebunden, erfolgt die Auszahlung

der Umstellungsbeihilfe abweichend von Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 4 nicht mehr mittels Vor-

auszahlung sondern nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der vorgelegten Mitteilung

über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Auszahlungen gemäß Abs. 2 im Zusammenhang mit

Abs. 4 sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Der Förderungswerber ist bei

derartigen Auszahlungen bereits im Genehmigungsbescheid gemäß § 20 Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass

die Auszahlung nicht im Wege der Vorauszahlung erfolgt und dass trotz Genehmigung der Umstellungsmaßnahme

der Auszahlungsbetrag reduziert werden oder gänzlich entfallen kann.“

8. In § 25 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ angefügt.

9. § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß an Laufmetern Böschung bzw.

Quadratmetern Mauer kann nicht berücksichtigt werden.“

10. § 26 samt Überschrift lautet

„Rücktritt, Änderungen

§ 26. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist

möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 in Zusammenhang mit Abs. 4, 5

und 6 in Zusammenhang mit 7 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits

geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe

auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen

bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen

Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.“

11. § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle des § 25 Abs. 3 ist die Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende

Stelle gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

12. In Anhang I lit. E Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 25 Abs. 5“ durch die Wortfolge „gemäß § 25

Abs. 6“ ersetzt.

13. Im gesamten Verordnungstext entfallen die Schillingbeträge und Klammersetzungen bei den Eurobeträgen.

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