281. Verordnung: Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11a des Bundesgesetzes über die an wissenschaftlichen Hochschulen,
Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-
Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001,
wird verordnet
§ 1. Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG
1993), BGBl. Nr. 805/1993, und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, werden im Folgenden als
Universitäten bezeichnet.
§ 2. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1
angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet
wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht
auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten
Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der
Betrag von 363,36 € auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines
in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
§ 3. Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten
Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der
Betrag von 363,36 € auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines
in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
§ 4. Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung
zulässig. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Die Rückerstattung
darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.