Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281_1999 AT

281. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 156/1999, wird wie folgt geändert

Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt

„Stichtag für das Vorliegen der Ertragsdaten

§ 4c. (1) Der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 genannte Stichtag für das Vorliegen

der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des

jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(2) Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 festgelegte Mindestertrag laut den in Abs. 1

genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen

Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der

Beihilfe zu berücksichtigen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →