281. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 156/1999, wird wie folgt geändert
Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt
„Stichtag für das Vorliegen der Ertragsdaten
§ 4c. (1) Der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 genannte Stichtag für das Vorliegen
der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des
jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(2) Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 festgelegte Mindestertrag laut den in Abs. 1
genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen
Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der
Beihilfe zu berücksichtigen.“