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281_1998 AT

281. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 100/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/1998,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

Artikel II

1. In bestehende Lehrverhältnisse wird durch Artikel I Z 1.12 nicht eingegriffen.

2. Wenn durch Änderung des Lehrvertrags aus der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 12

aufgehobenen in die Ausbildung in einen nachstehend angeführten korrespondierenden Lehrberuf

übergewechselt wird, ist die zurückgelegte Lehrzeit in vollem Umfang anzurechnen. Weiters kann nach

Beendigung der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 12 aufgehobenen Lehrberuf im nachstehend

angeführten korrespondierenden Lehrberuf zur Lehrabschlußprüfung angetreten werden.

Artikel III

1. Diese Verordnung tritt unbeschadet Z 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2. Hinsichtlich der Z 1.3 und 1.8 tritt diese Verordnung mit 1. September 1998 in Kraft.

3. Hinsichtlich der Z 1.12 tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1999 in Kraft.

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