281. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 100/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt
Artikel II
1. In bestehende Lehrverhältnisse wird durch Artikel I Z 1.12 nicht eingegriffen.
2. Wenn durch Änderung des Lehrvertrags aus der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 12
aufgehobenen in die Ausbildung in einen nachstehend angeführten korrespondierenden Lehrberuf
übergewechselt wird, ist die zurückgelegte Lehrzeit in vollem Umfang anzurechnen. Weiters kann nach
Beendigung der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 12 aufgehobenen Lehrberuf im nachstehend
angeführten korrespondierenden Lehrberuf zur Lehrabschlußprüfung angetreten werden.
Artikel III
1. Diese Verordnung tritt unbeschadet Z 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Hinsichtlich der Z 1.3 und 1.8 tritt diese Verordnung mit 1. September 1998 in Kraft.
3. Hinsichtlich der Z 1.12 tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1999 in Kraft.